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§ 4. Akkreditierungsrat (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
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§ 9. Inkrafttreten und Vollziehung (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 2 tritt ebenfalls mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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