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§ 35. Wahlberechtigte (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Das passive Wahlrecht für Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die Funktionsausübung der in die universitären Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen entsendeten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter erstreckt sich auf die Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993.
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§ 56. Inkrafttreten (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) § 35 Abs. 2 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
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