Bundesgesetz
(BGBl. 58/1999),
über die Wirtschaftstreuhandberufe
(Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG)

...

§ 175. Wechselseitige Hilfeleistungspflichten (Verfassungsbestimmung) (1) Alle staatlichen und autonomen Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu erteilen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist zu einem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Die Gerichte und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der
Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Berufsberechtigten ohne Verzug zu verständigen und ihr das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluß einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen,  wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

(4) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben den Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.

...

§ 227. Inkrafttreten (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) § 175 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

...


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar 2002 - 15. September 2008
Home        Zurück        Top