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§ 11. Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen(1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
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§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften (1) ...
(2) ...
(3) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
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§ 107. Inkrafttreten (1) (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.
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