Bundesverfassungsgesetz
vom 4. März 1964 (BGBl. 59/1964),
mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über Staatsverträge abgeändert und ergänzt werden.

geändert durch
BGBl 168/1968 (Druckfehlerberichtigung)
BGBl I 2/2008
 

Artikel I. Änderungen des B-VG

Artikel II. Die nachstehenden Staatsverträge und in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen, die vom Nationalrat als verfassungsändernd behandelt und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt worden sind, sind, obwohl sie weder im Beschluß des Nationalrates noch anläßlich ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausdrücklich als verfassungsändernd bezeichnet wurden, gemäß Artikel 50 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genehmigt:
1. Artikel 3 des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik, BGBl. Nr. 220/1947.
2. Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern, BGBl. Nr. 270/1954.
3. Artikel 4, Artikel 7 Ziffern 2, 3 und 4, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 12 und Artikel 15 Ziffer 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung jedoch nur, soweit sie österreichische Staatsangehörige betrifft.
4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches  zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957.
5. Artikel IV und VI der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, BGBl. Nr. 91/1958.
6. Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. Nr. 119/1958.
7. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958.
8. Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2, 3 und 7, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absatz 10, Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15 Absätze 2 und 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absätze 4 und 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 29, Artikel 31 Absätze 4 und 5, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 41 sowie Artikel 43 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960.
9. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, BGBl. Nr. 228/1960.
10. Artikel 1 und 2 des Abkommens über die Gründung der EUROFIMA, Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial, BGBl. Nr. 85/1961.
11. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze 3, 5, 6 und 7 des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961.
12. Artikel IX des Abkommens über die Internationale Entwicklungsorganisation (IDA), BGBl. Nr. 201/1961.
13. Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel II Z. 4, 6, 8, 10, 11, 12 und 13  sowie in Z. 3 die Worte ", Artikel 12 und Artikel 15 Ziffer 2" sowie "hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung jedoch nur, soweit sie österreichische Staatsangehörige betrifft" als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel III. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 31. Dezember  2001 - 13. Oktober 2012
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