geändert durch
BGBl 168/1968 (Druckfehlerberichtigung)
BGBl I 2/2008
Artikel I. Änderungen des B-VG
Artikel II. Die nachstehenden Staatsverträge und in Staatsverträgen
enthaltenen Bestimmungen, die vom Nationalrat als verfassungsändernd
behandelt und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen genehmigt
worden sind, sind, obwohl sie weder im Beschluß des Nationalrates
noch anläßlich ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt ausdrücklich
als verfassungsändernd bezeichnet wurden, gemäß Artikel
50 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 genehmigt:
1. Artikel 3 des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich
und der Französischen Republik, BGBl. Nr. 220/1947.
2. Artikel 4 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich
und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern, BGBl. Nr. 270/1954.
3. Artikel 4, Artikel 7 Ziffern 2, 3 und 4, Artikel 8, Artikel 9, Artikel
10, Artikel 12 und Artikel 15 Ziffer 2 des Staatsvertrages betreffend die
Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung jedoch
nur, soweit sie österreichische
Staatsangehörige betrifft.
4. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik
Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches
zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957.
5. Artikel IV und VI der Konvention über die Verhütung und
Bestrafung des Völkermordes, BGBl. Nr. 91/1958.
6. Artikel 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen,
BGBl. Nr. 119/1958.
7. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt
Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958.
8. Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absätze 2,
3 und 7, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10 Absatz 10, Artikel
13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15 Absätze 2
und 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absätze
4 und 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 29, Artikel 31 Absätze 4 und
5, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 41 sowie Artikel 43 Absätze 5 und
6 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960.
9. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum
Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen,
BGBl. Nr. 228/1960.
10. Artikel 1 und 2 des Abkommens über die Gründung der EUROFIMA,
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial,
BGBl. Nr. 85/1961.
11. Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absätze
3, 5, 6 und 7 des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961.
12. Artikel IX des Abkommens über die Internationale Entwicklungsorganisation
(IDA), BGBl. Nr. 201/1961.
13. Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen
zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl.
Nr. 58/1964.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel II Z. 4, 6, 8, 10, 11, 12 und 13 sowie in Z. 3 die Worte ", Artikel 12 und Artikel 15 Ziffer 2" sowie "hinsichtlich der zuletzt genannten Bestimmung jedoch nur, soweit sie österreichische Staatsangehörige betrifft" als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel III. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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