Bundesverfassungsgesetz
vom 18. Oktober 1977 (BGBl. 539/1977),
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird

geändert durch
BGBl I 2/2008
 

Artikel I. Änderungen der Art. 95, 108, 126b, 127, 127a und 147 des B-VG

Artikel II. (1) Im Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. 368/1925 haben im Absatz 3 des § 32 die Worte "Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für das Land Wien" zu entfallen.

(2) Auf die ehemaligen Landeshauptmänner von Wien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aus der Funktion ausgeschieden sind sowie auf deren Hinterbliebene sind hingegen die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel II als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel III. Im Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle werden im Artikel II die §§ 18 und 20 Abs. 1 sowie im § 20 abs. 2 die Absatzbezeichnung aufgehoben.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel III als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IV. Art. II des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 46/1970 wird aufgehoben.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel IV als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel V. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel V als nicht mehr geltend festgestellt.

 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 31. Dezember  2001 - 25. Oktober 2012
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