geändert durch
BGBl. 194/1999 (Druckfehlerberichtigung,
Z 19)
aufgehoben durch
BGBl. I 51/2012
(mit Wirkung vom 1. Januar 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I. Änderungen des B-VG
Artikel II. (1) Landesgesetze betreffend verwaltungsbehördliche Beschränkungen für den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken können erst nach Inkrafttreten einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern (Art. 15a) über die Festlegung von bundesweit einheitlichen zivilrechtlichen Bestimmungen für die landesgesetzlich zu regelnden Angelegenheiten des Grundstücksverkehrs in Kraft gesetzt werden.
(2) Die geltenden Landesgesetze, die den Grundstücksverkehr für Ausländer oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, sind der in Abs. 1 genannten Vereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten anzupassen.
Artikel III. In Angelegenheiten landesgesetzlicher Regelungen, die den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Waldheim
Vranitzky