in Kraft getreten am 27. Februar 2008
außer Kraft getreten am 30. Juni 2008 (gemäß § 6)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesverfassungsgesetz gilt für die
Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten im Rahmen einer
selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn
1. die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ein Angehöriger oder eine
Angehörige ArbeitgeberIn oder AuftraggeberIn ist und
2. die zu pflegende oder zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld nach dem
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den
Landespflegegeldgesetzen bzw. auf eine gleichartige Leistung hat.
Aussetzung von Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 2. (1) Folgende Bestimmungen sind in den in Abs. 3
genannten Zeiträumen nicht anzuwenden:
1. § 23 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962;
2. § 3 Abs. 5 des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007;
3. § 13 des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes
und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976;
4. § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;
5. § 22 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, sofern die
Tat durch die zu pflegende oder zu betreuende Person oder ihre Angehörigen
begangen wurde;
6. § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;
7. die §§ 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955;
8. § 23 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978;
9. die §§ 33, 34 und 49 bis 51 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;
10. § 217 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Wer im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Bundesverfassungsgesetzes in den
in Abs. 3 genannten Zeiträumen
1. eine unter die §§ 14 bis 16 und 84 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
(GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, fallende Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt, ohne
hiezu berechtigt (gewesen) zu sein, oder
2. eine Person, die hiezu nicht berechtigt ist, zu einer unter die §§ 14 bis 16
und 84 GuKG fallenden Tätigkeit herangezogen hat oder heranzieht, ist dafür
nicht zu bestrafen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sind nicht anzuwenden
1. auf Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen, die vor dem 1. Jänner 2008
begangen wurden, und
2. auf Verwaltungsübertretungen oder Finanzvergehen, die nach dem 31. Dezember
2007, jedoch vor dem 1. Juli 2008 begangen wurden, wenn bis zum Ablauf des 30.
Juni 2008 eine Anmeldung zur Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände,
die eine persönliche Abgabenpflicht begründen, an das zuständige Finanzamt (§
120 BAO) erfolgt sind.
(4) Laufende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der in Abs. 1 genannten
Rechtsvorschriften sind
1. im Falle des Abs. 3 Z 1 einzustellen;
2. im Falle des Abs. 3 Z 2 mit dem Einlangen des Nachweises über die Anmeldung
zur Sozialversicherung bei der Verwaltungsstrafbehörde einzustellen.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für Verwaltungsstrafverfahren infolge unberechtigter Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Heranziehung hiezu im Sinne des Abs. 2 Z 2.
Verjährung von Beitrags- und Abgabennachforderungen
§ 3. (1) Abweichend von § 68 Abs. 1 ASVG und
§ 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung von Beiträgen auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2008 ausgeübten
Tätigkeit nach § 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007, wenn
1. die Anmeldung zur Sozialversicherung bis spätestens 30. Juni 2008 erfolgt
oder
2. die Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2008 beendet wurde.
(2) Abweichend von § 68 Abs. 2 ASVG und § 40 Abs. 2 GSVG verjährt das Recht zur Einforderung festgestellter Beitragsschulden auf Grund einer vor dem 1. Jänner 2008 ausgeübten Tätigkeit nach § 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2007.
(3) Im Fall der Verjährung nach den Abs. 1 und 2 entstehen keine Beitragszeiten nach § 225 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG und keine Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung.
(4) Ansprüche auf Geldleistungen aus der Kranken- und Unfallversicherung, die sich aus Versicherungsfällen ableiten, die während einer Tätigkeit nach § 1 eingetreten sind und für die keine Beiträge gezahlt werden, sind ausgeschlossen.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Abgabennachforderungen.
Anmeldung zur Sozialversicherung
§ 4. Abweichend von § 33 Abs. 1 und 1a ASVG sowie § 18 Abs. 1 GSVG ist bei Tätigkeiten nach § 1 die Pflicht zur Anmeldung bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 auch dann erfüllt, wenn die Anmeldung unverzüglich nach einer Betretung oder nach Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt.
Verweisungen
§ 5. Soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Außerkrafttreten und Vollziehung
§ 6. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 sind betraut:
1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z
1 bis 6 genannten Rechtsvorschriften;
2. der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der in § 2
Abs. 1 Z 7 und 8 genannten Rechtsvorschriften;
3. die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des § 2
Abs. 2 und 5;
4. der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Justiz
hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 9 genannten Rechtsvorschriften;
5. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 10 genannten
Rechtsvorschrift.
(3) Mit der Vollziehung des § 3 sind betraut:
1. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der
Arbeitslosenversicherung;
2. der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 3
Abs. 1 bis 3;
3. die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hinsichtlich des § 3
Abs. 4;
4. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 3 Abs. 5.
(4) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Fischer
Gusenbauer