in Kraft getreten am 7. April 2009
geändert durch
BVG,
BGBl. I 57/2010,
außer Kraft getreten am 30. Juni 2014 (gemäß § 2)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Wenn sich nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zufolge des Rechts der Europäischen Union die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament erhöht, hat die Bundeswahlbehörde, sofern sich aus dem Recht der Europäischen Union nichts anderes ergibt, die zu vergebenden Mandate auf der Grundlage der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 gemäß § 77 Abs. 3 bis 9 der Europawahlordnung in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2009 unter Zugrundelegung der veränderten Mandatszahl zu ermitteln. Die §§ 78 Abs. 1 bis 5, 80 und 81 der Europawahlordnung in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2009 sind anzuwenden.
Durch BGBl. I 57/2009 wurde an dieser Stelle folgender
Paragraf eingefügt:
"§ 2. Die Bundeswahlbehörde hat zum Zweck der Benennung als Beobachter
jene Bewerber unverzüglich zu ermitteln, denen bei einer Ermittlung der Mandate
gemäß § 1 die zusätzlich zu vergebenden Mandate zugewiesen würden. § 78 Abs. 5
der Europawahlordnung gilt sinngemäß."
§ 2. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Durch BGBl. I 57/2009 wurde der § 2 zum § 3.
Fischer
Faymann