Bundesverfassungsgesetz
vom 6. Februar 1947 (B.G.Bl. 25/1947)
über die Behandlung der Nationalsozialisten
(Nationalsozialistengesetz).

geändert durch:
  BVG vom 22. April 1948. BGBl. 70/1948
  BVG vom 21. April 1948, BGBl. 99/1948
  BVG vom 13. Juli 1949, BGBl. 162/1949
BVG vom 14. März 1957 (NS-Amnestie 1957), BGBl. 82/1957

konsolidierte Fassung zum 2.10.2012
 

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderung des Verbotsgesetzes 1947)

II. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen über die öffentlichen Bediensteten.

Abschnitt I.

1. Minderbelastete Personen können in einen Personalstand für öffentliche Bedienstete nur auf Ansuchen und nur nach besonderer Prüfung ihres politischen Verhaltens vor dem 27. April 1945 übernommen werden, wenn im Personalstand nach Berücksichtigung der im § 6, Abs. (1) bis (4), des  Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, genannten Gruppen noch Dienstposten frei sind.

2. Minderbelastete Personen, die in den im I. Hauptstück, Abschnitt I, Z. 15, lit. b, bb und cc, genannten Dienstzweigen nicht mehr verwendet werden können, können allenfalls im Wege des Personalausgleiches in andere Dienstzweige des öffentlichen Dienstes überstellt werden.

3. Das Bundeskanzleramt wird ermächtigt, die Vorschriften des § 19, Abs. (1), lit. b, ee, des Verbotsgesetzes 1947 im Falle einer Änderung der geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 durch Verordnung den geänderten Bestimmungen anzupassen.

4. Personen, die auf Grund des § 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen Dienstposten bereits übernommen worden sind, können, wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 8,
Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden.

5. Personen, die in einem Vertragsverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland (zur Stadt Wien), zu einer Gemeinde, zu einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von einer solchen verwalteten oder beaufsichtigten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Betrieben oder Unternehmungen oder zur Österreichischen Nationalbank stehen und nicht auf Grund des § 7, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, auf einen Dienstposten bereits übernommen worden sind, können, wenn auf sie § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt zum Letzten eines Kalendermonates; die Kündigungsfrist richtet sich nach den geltenden Bestimmungen, darf jedoch vier Wochen nicht überschreiten. Sind jedoch die Bestimmungen des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes auf solche Personen anzuwenden, so gelten diese.

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

III. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderungen des Staatsbürgerschaftsrechts)

IV. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderungen des Vereinsrechts)

V. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderung des Kriegsverbrechergesetzes 1947)

VI. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderung des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes 1947)

VII. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderung der Rechtsanwaltsordnung 1945)

VIII. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderung der Notariatsordnung 1945)

IX. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Sühneabgabe.

Abschnitt I.

1. (1) Personen, auf die die Bestimmungen des § 17, Abs. (2) und (3), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung finden, unterliegen einer laufenden und einer einmaligen Sühneabgabe.

(2) Gegenstand der laufenden Sühneabgabe sind das Einkommen und der Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen, Gegenstand der einmaligen Sühneabgabe ist das Vermögen des Sühnepflichtigen.

(3) Die aus der einmaligen Sühneabgabe eingehenden Beträge sind zur Abdeckung der Bundesschuld bei der Österreichischen Nationalbank zu verwenden.

Durch BVG, BGBl. 82/1957 wurden die Sühnemaßnahmen gemäß IX. Hauptstück, Z. 1 beendet, ohne die Bestimmungen hierzu formal aufzuheben.

zwischenzeitlich gegenstandslos.

Abschnitt II.
Laufende Sühneabgabe.

2. Die laufende Sühneabgabe besteht aus
a) einem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und
b) einer besonderen Abgabe von dem Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen.

3. (1) Die Sühneabgabepflicht gemäß Z. 2, lit. a, beginnt, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, mit dem Kalenderjahr 1945, wenn die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben wird (Lohnsteuer), mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes und endet
a) für belastete Personen ((§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947)) mit Ablauf des Kalenderjahres 1950,
b) für minderbelastete Personen (§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947) mit Ablauf des Kalenderjahres 1948.

(2) Die Sühneabgabepflicht gemäß Z. 2, lit. b, beginnt mit dem Kalenderjahr 1945 und endet
a) für belastete Personen ((§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947)) mit Ablauf des Kalenderjahres 1950,
b) für minderbelastete Personen ((§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947)) mit Ablauf des Kalenderjahres 1948.

4. (1) Der Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) beträgt für belastete Personen 20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H.

(2) Die besondere Abgabe gemäß Z. 2, lit. b, beträgt für belastete Personen 20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H. der von diesen Personen zu entrichtenden Grundsteuer. Im Falle eines Miteigentums an grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern ist die besondere Abgabe dem sühnepflichtigen Miteigentümer gesondertvorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet in diesem Falle jener Teil der Grundsteuer, der dem Anteilverhältnis des Miteigentümers entspricht.

5. (1) Bei der Haushaltsbesteuerung (§§ 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes) wird die Sühneabgabe gemäß Z. 2, lit. a, den sühnepflichtigen Personen von jenem Teil der veranlagten Einkommensteuer vorgeschrieben, der auf ihre Einkünfte verhältnismäßig entfällt.

(2) Der Haushaltsvorstand haftet für die Sühneabgabe der Angehörigen seines Haushaltes.

Durch BVG, BGBl. 82/1957 wurden die Sühnemaßnahmen gemäß IX. Hauptstück, Z. 2 bis 5 beendet, ohne die Bestimmungen hierzu formal aufzuheben.

zwischenzeitlich gegenstandslos.

Abschnitt III.
Einmalige Sühneabgabe.

6. Der Sühneabgabe vom Vermögen unterliegen die gemäß Z. 1 Sühnepflichtigen, sofern nicht im Strafurteil gemäß §§ 3a, 3b, 3d, 3e, 3f, 3g, Abs. (1), 11 und 12 des Verbotsgesetzes 1947 oder gemäß dem Kriegsverbrechergesetz in der derzeit geltenden Fassung auf Vermögensverfall erkannt wird.

7. (1) Gegenstand der Sühneabgabe vom Vermögen bildet bei den Sühnepflichtigen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihr gesamtes in- und ausländisches Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten, bei den Sühnepflichtigen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, ihr gesamtes im Inland befindliches Vermögen nach Abzug der damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten.

(2) Nicht zum Vermögen im Sinne des Abs. (1) zählen bewegliche Gegenstände, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Abgabepflichtigen bestimmt sind oder zu seinem Hausrat gehören, soweit sie nicht Luxusgegenstände sind.

(3) Vermögenschaften und Vermögensrechte, die der Sühnepflichtige nach dem 13. März 1938 erworben hat und die den Eigentümern, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von gesetzlichen oder anderen Anordnungen aus sogenannten rassischen, aus nationalen oder aus anderen Gründen im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden sind, gehören zum Vermögen im Sinne des Abs. (1), bleiben aber für die Berechnung der Sühneabgabe so
lange außer Betracht, bis über das endgültige Schicksal dieser Vermögenschaften und Vermögensrechte entschieden ist.

8. (1) Der Wert des der Sühneabgabe unterliegenden Vermögens ist nach dem Stand vom 1. Jänner 1944 zu berechnen (einschließlich aller Werte, um die sich das Vermögen seit diesem Datum verringert hat).

(2) Abgabepflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, dürfen die nachfolgenden Beträge, die abgabefrei sind, absetzen:
a) belastete Personen 5000 S zuzüglich je 2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren und für jede Person, für deren Unterhalt sie zu sorgen haben,
b) minderbelastete Personen 10.000 S zuzüglich je 2000 S für jedes Kind unter 17 Jahren und für jede Person, für deren Unterhalt sie zu sorgen haben.

9. (1) Von dem den Freibetrag (Z. 8) übersteigenden Vermögen, das nach unten auf einen durch 1000 teilbaren Betrag abzurunden ist (Bemessungsgrundlage), wird die Abgabe bemessen und beträgt:

Bei einer Bemessungsgrundlage
                                                                         für Minder-
von mehr als    bis einschließlich    für Belastete    belastete
                            10.000 S              20%            10%
  10.000 S            30.000 S              30%            15%
  30.000 S            60.000 S              35%            18%
  60.000 S          100.000 S              40%            20%
 100.000 S         150.000 S              45%            22%
 150.000 S         200.000 S              50%            25%
 200.000 S         250.000 S              55%            28%
 250.000 S         300.000 S              60%            32%
 300.000 S         350.000 S              65%            35%
 350.000 S                                       70%            40%

(2) Die Sühneabgabe ist mit der Maßgabe zu bemessen, daß von dem Vermögen einer höheren Stufe nach Abzug der Sühneabgabe niemals weniger erübrigen darf, als von dem höchsten Vermögen der nächstniedrigeren Stufe nach Abzug der auf dieses Vermögen entfallenden Sühneabgabe erübrigt.

10. (1) Die Sühneabgabe ist ohne besondere Aufforderung in vier gleichen Teilbeträgen an das Finanzamt zu entrichten, das für die Bemessung der Einkommensteuer des Abgabepflichtigen zuständig ist.

(2) Der erste Teilbetrag wird einen Monat, der zweite Teilbetrag drei Monate, der dritte Teilbetrag sechs Monate, der vierte Teilbetrag neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes fällig.

Durch BVG, BGBl. 82/1957 wurden die Sühnemaßnahmen gemäß IX. Hauptstück, Z. 6 bis 10 beendet, ohne die Bestimmungen hierzu formal aufzuheben.

zwischenzeitlich gegenstandslos.

Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.

11. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sühneabgabe wird durch nach dem 1. Jänner 1944 zwischen Angehörigen (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes) abgeschlossene Rechtsgeschäfte unter Lebenden nicht berührt.

12. (1) Jeder Sühnepflichtige ist verpflichtet, dem für die Bemessung seiner Einkommensteuer zuständigen Finanzamte mitzuteilen, in welche Gruppe er auf Grund der Feststellungen der für die Registrierung der Nationalsozialisten zuständigen Behörde eingereiht wurde; er ist ferner verpflichtet, dem Finanzamte alle Unterlagen, die zur Bemessung der Sühneabgabe erforderlich sind, nach den durch Verordnung zu treffenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Die Vorschriften über Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Vermögensteuer finden, soweit in diesem Bundesverfassungsgesetz keine anderen Bestimmungen getroffen werden, auf die Sühneabgabe Anwendung.

Durch BVG, BGBl. 82/1957 wurden die Sühnemaßnahmen gemäß IX. Hauptstück, Z. 11 bis 12 beendet, ohne die Bestimmungen hierzu formal aufzuheben.

zwischenzeitlich gegenstandslos.

X. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderung des Schillinggesetzes)

XI. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderungen auf dem Gebiete des Jagdwesens)

XII. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen auf dem Gebiete des Gewerberechtes.

Abschnitt I.

1. (1) Berechtigungen zur Ausübung der in § 18, lit. e, des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten Gewerbe, die Personen erteilt wurden, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen.

(2) Desgleichen sind Berechtigungen zur Ausübung von Gewerben jedweder Art erloschen, die Personen verliehen wurden, welche dem vorbeschriebenen Personenkreis angehören, wenn der Betriebsumfang der Gewerbe die im § 18, lit. d, des Verbotsgesetzes 1947 angegebene Größe überschreitet.

(3) Sind die im § 19, Abs. (1), lit. d und e, des Verbotsgesetzes 1947 genannten Berechtigungen Personen verliehen, auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, so sind unbeschadet der Vorschriften des XVIII. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes die Berechtigungen bis zum 30. April 1950 mit seinem Inkrafttreten außer Wirksamkeit gesetzt, es sei denn, daß nach den Bestimmungen des § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder nach den Bestimmungen der Z. 4 des Abschnittes II des I. Hauptstückes dieses Bundesverfassungsgesetzes im Einzelfall eine andere Regelung zu erfolgen hat.

(4) Berechtigungen zur Ausübung des Gast- und Schankgewerbes sowie zum Großhandel mit Lebensmitteln sind, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 Anwendung findet, bis zum 30. April 1950 mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes außer Wirksamkeit gesetzt.

2. Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung (Z. 1) ist die Ausübung der Berechtigung durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter ausgeschlossen.

3. Bei Realgewerben tritt an Stelle des Erlöschens der Berechtigung und der Außerwirksamkeitssetzung (Z. 1) das Verbot der Ausübung. Soweit nicht Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 entgegenstehen, sind Besitzern von solchen Realgewerben Verfügungen mit Ausnahme der Veräußerung untersagt.

4. Die Vorschriften der Gewerbeordnung und der auf Grund ihres § 24 erlassenen Verordnungen sowie des Untersagungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 30/1937, in der derzeit geltenden Fassung bleiben mit der Maßgabe unberührt, daß die im § 57 der Gewerbeordnung und im § 3 des Untersagungsgesetzes angeführten Fristen durch die Außerwirksamkeitsetzung von Gewerbeberechtigungen gehemmt werden.

5. Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch auf Berechtigungen zur Ausübung der in den §§ 18 und 19 des Verbotsgesetzes 1947 aufgezählten, den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Erwerbstätigkeiten sinngemäße Anwendung, sofern nicht in einzelnen Hauptstücken dieses Bundesverfassungsgesetzes Sonderbestimmungen für diese Tätigkeit getroffen sind.

Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.

6. Nach § 15 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, in seiner ursprünglichen Fassung, und § 5 der 3. Durchführungsverordnung zum Verbotsgesetz vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 131, anhängige Verfahren sind gemäß den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes zu behandeln.

XIII. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderungen des Veranstaltungsbetriebegesetzes)

XIV. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderungen des Wohnungsanforderungsgesetzes)

XV. HAUPTSTÜCK.
Bestimmungen über die Nutzung von Kleingärten.

Abschnitt I.

1. (1) Pachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke, die von den im § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen als Pächter abgeschlossen sind, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aufgelöst.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) sind auch auf die lebenden Ehegatten der dort angeführten Personen anzuwenden, wenn sie am 1. September 1945 miteinander in Wohngemeinschaft gelebt oder später eine solche begründet haben.

(3) Die bisherigen Pächter haben die auf den Pachtgrundstücken befindlichen Bauten gegen eine vom Verpächter zu entrichtende angemessene Entschädigung zu belassen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande, so wird sie von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) endgültig.

2. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Personen, auf die die Voraussetzungen der Z. 1, Abs. (1) und (2), zutreffen und die Eigentümer von Grundstücken sind, die innerhalb einer geschlossenen Kleingartenanlage liegen, mit Bescheid auffordern, diese Grundstücke samt den darauf befindlichen Bauten einer bestimmten gemeinnützigen Kleingartenvereinigung bis zur Dauer von zehn Jahren zu ortsüblichen Bedingungen zur Nutzung durch Kleingärtner in Pacht zu überlassen.

(2) Kommt binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, so setzt die Bezirksverwaltungsbehörde die Bedingungen des Pachtverhältnisses mit Bescheid fest.

3. Mit der Auflösung des Pachtvertrages gemäß Z. 1 erlischt die Mitgliedschaft des bisherigen Pächters zur Kleingartenvereinigung. Das gleiche gilt für die in Z. 2, Abs. (1), erwähnten Grundstückseigentümer mit dem Zeitpunkte der Verpachtung, sofern sie einer Kleingartenvereinigung angehören.

4. Pachtverträge über die auf Grund der Z. 2, Abs. (1), freigewordenen Kleingärten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch bei der Gemeinde zu errichtende Kommissionen. Diese bestehen aus dem Bürgermeister oder einem von ihm bestellten beamteten Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter der drei anerkannten politischen Parteien. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse einhellig. Ihre Beschlüsse sind endgültig. Wird ein solcher Beschluß nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Pachtvertrages bei den Kommissionen von diesen gefaßt, gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

Abschnitt II.
Übergangsbestimmungen.

5. Pachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke, die von den im § 4, Abs. (1), und im § 13 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen als Pächter abgeschlossen sind, gelten mit 27. April 1945 als aufgelöst, wenn für solche Grundstücke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes einer anderen Person eine provisorische Benützungsbewilligung von der dafür nach ihrem Aufgabenbereich zuständigen Behörde, bei den im Eigentum der österreichischen Staatseisenbahnen stehenden Grundstücken von diesen, ausgestellt wurde. Vorläufige Benützungsbewilligungen für Kleingärten von Personen, die nicht dem erwähnten Personenkreis angehören, sind von der Gemeinde binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aufzuheben.

6. Die Gemeinden haben vorläufige Benützungsbewilligungen für Kleingärten, deren bisherige Inhaber nicht den im § 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen angehören, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aufzuheben.

XVI. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderungen des Arbeitspflichtgesetzes)

XVII. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderungen des Wirtschaftssäuberungsgesetzes)

XVIII. HAUPTSTÜCK.
Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

1. Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind nachstehende Berechtigungen außer Wirksamkeit gesetzt:
a) Bis zum 30. April 1955 die Berechtigung zur Ausübung des Berufes eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Dentisten (Zahntechnikers) oder eines Tierarztes, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist,
b) bis zum 30. April 1950 Berechtigungen zur Ausübung des Berufes eines Arztes, Zahnarztes, Pharmazeuten oder Tierarztes, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, es sei denn, daß sie nach den Bestimmungen des § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder nach den Bestimmungen der Z. 4 des Abschnittes II des 1. Hauptstückes für diesen Beruf zugelassen sind.

3. Ärzten, Zahnärzten, Dentisten (Zahntechnikern), Pharmazeuten und Tierärzten, auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, können aus Gründen des öffentlichen Interesses vom zuständigen Bundesministerium, innerhalb eines Bundeslandes (der Stadt Wien) auch vom zuständigen Landeshauptmann, für die Ausübung des Berufes Auflagen, insbesondere die Ausübung des Berufes an einem anderen Ort, vorgeschrieben werden.

4. Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung ist die Ausübung der Berechtigung durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer oder Pächter) ausgeschlossen.

5. Bei Realapotheken tritt an Stelle der Außerwirksamkeitsetzung das Verbot der Ausübung. Soweit nicht die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 entgegenstehen, sind Besitzern von Realapotheken Verfügungen mit Ausnahme der Veräußerung untersagt. 

6. Wer den Vorschriften dieses Hauptstückes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

XIX. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderungen der Habilitationsnorm)

XX. HAUPTSTÜCK.

(betraf Änderungen des Gesetzes über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer)

XXI. HAUPTSTÜCK.
Schlußbestimmungen.

1. Die Bundesministerien sind ermächtigt, die in den Hauptstücken I bis XX genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem vorliegenden Bundesverfassungsgesetz ergeben, sowie unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Kraft zu verlautbaren.

2. Alle Novellierungen dieses Bundesverfassungsgesetzes können nur durch Bundesverfassungsgesetz durchgeführt werden; jedoch bleiben einfache Bundesgesetze, die durch das vorliegende Bundesverfassungsgesetz abgeändert sind, weiterhin einfache Bundesgesetze.

3. Im Wege der Landesgesetzgebung können über die Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes hinausgehende Bestimmungen gegen Nationalsozialisten nicht getroffen werden.

4. Rechtsfolgen, die nach den bestehenden Rechtsvorschriften an rechtskräftige Verurteilungen geknüpft sind, bleiben unberührt.

5. Die Bestimmungen des XVII. Hauptstückes, Z. 8, dieses Bundesverfassungsgesetzes wirken, falls dieses Bundesverfassungsgesetz nach Ablauf der Frist des § 11, Abs. (1), 1. Satz, des Wirtschaftssäuberungsgesetzes in seiner letzten Fassung in Kraft tritt, auf die Zeit vom Ablauf dieser Frist an zurück.

6. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit nicht ausdrücklich an einzelnen Stellen dieses Bundesverfassungsgesetzes einzelne Bundesministerien mit Vollziehungsakten betraut werden.
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar  2002 - 2. Oktober 2012
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