Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der beruflichen Vertretung für Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist, ist Sache des Bundes.
(2) Die im Abs. (1) genannte Anzahl der Beschäftigten wird durch Bundesgesetz bestimmt.
§ 2. Bestehende Rechtsvorschriften des Bundes in den im § 1 genannten Angelegenheiten, die für gewerbliche Betriebe Anwendung finden, gelten auch für Betriebe und Dienstnehmer der im § 1 bezeichneten Art.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.