Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
(1) Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes gemäß § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 kundgemacht worden sind oder gemäß Art. 97 Abs. 2 oder gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vor Ablauf der achtwöchigen Frist kundgemacht worden sind, gelten vom Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes an nicht deshalb als verfassungswidrig, weil namens der Bundesregierung der Bundeskanzler allein oder im Einvernehmen mit den sachlich beteiligten Bundesministern die Zustimmung zur Kundmachung, zur vorzeitigen Kundmachung oder zur Mitwirkung von Bundesorganen erteilt hat.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Landesgesetze einschließlich von Landesverfassungsgesetzen, die vom Verfassungsgerichtshof vor der Kundmachung dieses Bundesverfassungsgesetzes mit der Begründung aufgehoben worden sind, daß die Bundesregierung eine den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des Art. 97 Abs. 2 oder des Art. 98 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gemäße Zustimmung nicht erteilt hat.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung
betraut.