Bundesverfassungsgesetz
vom 10. Juli 1974 (B.G.Bl. 396/1974)
über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I. (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.

(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.

(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.

trotz der Bestimmung des Artikels I. Absatz 3 gibt es seit dem 1. August 2001 ein Privatfernsehgesetz B.G.Bl. 84/2001 und ein Privatradiogesetz B.G.Bl. 20/2001.

Artikel II. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
 

 

Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks
vom 10. Juli 1974
wiederverlautbart am 21. September 1984
(Rundfunkgesetz - RFG)

§ 31a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung des Österreichischen Rundfunks unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

(2) ...

Anlage II.

Artikel IV. (Zu § 31a RFG) (Verfassungsbestimmung) Der Rechnungshof ist befugt, auch die Gebarung des Österreichischen Rundfunks aus der Zeit vor dem
1. August 1981 zu prüfen.
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
© 26. Dezember  2001 - 8. Oktober 2008
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