Bundesverfassungsgesetz
vom 5. Juni 1987 (B.G.Bl. 281/1987)
über die Begrenzung von Pensionen oberster Organe

Durch BGBl. 344/1989 erhielt das Gesetz folgenden Titel:

"Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe"

geändert durch
BGBl. 344/1989
BGBl. 446/1990

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Durch BGBl. 344/1989 wurden im Artikel I die Worte "Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe" ersetzt durch: "Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge an Personen".

Durch BGBl. 446/1990 erhielt der Artikel I folgende Fassung:
"Artikel I. Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß Bezüge, einschließlich Diensteinkommen, sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge, an Personen, die bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften, von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Waldheim
Vranitzky
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar  2002 - 11. Oktober 2008
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