Bundesverfassungsgesetz
vom 29. Dezember 1992 (B.G.Bl. 832/1992)
über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten
 

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig.

§ 2. Beginnend mit 1. Jänner 2019 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension jährlich bis 2028 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

§ 3. Beginnend mit 1. Jänner 2024 ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen.

§ 4. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft und hinsichtlich des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028, hinsichtlich der §§ 1 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Klestil

Vranitzky
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 28. Oktober 2012
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