Bundesverfassungsgesetz
(Artikel I des B.G.Bl. 64/1997)
über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Durch Bundesgesetz, BGBl I 119/2001 wurde dem Titel die Kurzbezeichnung "(BezBegrBVG)" angefügt.
 

geändert durch
BGBl I 5/2000
BGBl I 119/2001

BGBl. I 53/2009
BGBl. I 76/2010
BGBl. I 121/2011
BGBl. I 59/2012

§ 1. Bezüge (1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 100 000 S (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
1. für einen Landeshauptmann 200%,
2. für einen Landeshauptmannstellvertreter 190%,
3. für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist, 180%,
4. für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt 170%,
5. für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 150%,
6. für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) ) 140%,
7. für einen Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) 120%,
8. für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 110%,
9. für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 100%,
10. für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten 100%,
11. für einen Abgeordneten zum Landtag 80%.

(2) Die Landesgesetzgebung hat die Bezüge innerhalb der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug nach quantitativen und qualitativen Kriterien für Länder und Gemeindenabzustufen ist. Der Rechnungshof hat nach Beschlußfassung aller bezügerechtlichen landesgesetzlichen Regelungen allen Landtagen darüber zu berichten, welche bezügerechtlichen Bestimmungen die Länder in Ausführung des ersten Satzes getroffen haben. Dieser Bericht ist auch den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates zu übermitteln und zu veröffentlichen.

(3) Andere als die in Abs. 1 genannten Funktionen in einem Landtag dürfen nicht in unterschiedlicher Höhe abgegolten werden.

(4) Hätte eine Person gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 bis 11, gebührt ihr nur der jeweils höchste Bezug.

(5) Die Bezüge gebühren vierzehnmal jährlich.

Durch Bundesgesetz, BGBl I 119/2001 wurden im § 1 Abs. 1 der Betrag "100 000 S" ersetzt durch: "7 418,62 €".

§ 2. Sonstige Leistungen (1) Die Landesgesetzgebung hat in den bezügerechtlichen Regelungen einen einheitlichen Bezug vorzusehen, neben dem keine sonstigen Leistungen für die betreffende Funktion zulässig sind, außer eine den Grundsätzen der Regelung des Bundes entsprechende Bezugsfortzahlungs-, Aufwandsersatz- und Dienstwagenregelung.

(2) Von der Beschränkung des Abs. 1 sind Leistungen auf Grund bezügerechtlicher Regelungen der Länder ausgenommen, denen im Bundesbereich Leistungen eines Sozialversicherungsträgers aus der Kranken- oder Unfallversicherung entsprechen.

(3) Die Landesgesetzgebung ist befugt, für die Teilnahme an der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und die freiwillige Pensionsvorsorge gleiche Regelungen wie die bundesgesetzliche zu treffen. Außer einer der Regelung des Bundes entsprechenden Übergangsregelung für Ruhe- und Versorgungsbezüge dürfen darüber hinaus keine Ruhe- oder Versorgungsbezüge vorgesehen werden.

(4) Gebühren nach bezügerechtlichen Regelungen der Länder für bestimmte Funktionen monatliche Bezüge von weniger als 5% des Ausgangsbetrages, können für diese Tätigkeiten Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren vorgesehen werden.

§ 3. Anpassung des Ausgangsbetrages (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat im September jeden Jahres, erstmals im Jahr 1998 einen Anpassungsfaktor zu  ermitteln und im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen, mit dem der in § 1 Abs. 1 genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl I Nr. 64/1997 genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.

(2) Der Anpassungsfaktor ist durch Teilung des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens je Arbeitnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres durch das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen des Jahres 1996 auf Grund der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Beträge zu errechnen.

(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat jährlich bis zum 15. September das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen je Arbeitnehmer aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu ermitteln.

Durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I 5/2000 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Anpassung der Bezüge. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 31. Mai jeden Jahres, erstmals im Jahr 2000, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Juli des betreffenden Jahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate des Vorjahres mitzuteilen, der auf Grund des Verbraucherpreisindex 96 oder des an seine Stelle tretenden Index zu errechnen ist, und zwar durch Teilung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres durch den entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 31. März jeden Jahres den für die Anpassung der Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das laufende Jahr geltenden Anpassungsfaktor im Sinne des § 108 Abs. 5 ASVG mitzuteilen. Der geringere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1."

Durch Bundesgesetz, BGBl I 119/2001 wurde der § 3 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung: "Anpassung des Ausgangsbetrages".
- im Abs. 1 wurde der Ausdruck "ganze Schilling" ersetzt durch: "10 Cent" und folgender Satz wurde angefügt:
"Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung")."
- im Abs. 2 wurden die Worte "Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales" ersetzt durch: "Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen".

Durch BVG, BGBl. 53/2009 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. (1) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres, erstmals im Jahr 2010, einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das Vorjahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen ergebenden Beträge, gerundet auf 10 Cent, zu veröffentlichen. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Präsidenten des Rechnungshofes bis 30. September jeden Jahres die auf einen Faktor umgerechnete maßgebliche Inflationsrate mitzuteilen, die auf Grund des Verbraucherpreisindex 2005 oder des an dessen Stelle tretenden Index durch Teilung des Durchschnittswertes der zwölf Monate von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres durch den entsprechenden Wert der diesem Zeitraum voran gegangenen zwölf Monate zu errechnen ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Präsidenten des Rechnungshofes den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor mitzuteilen. Der niedrigere der beiden Faktoren ist der Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1.

Durch BVG, BGBl. I 76/2010 wurden im § 3 Abs. 1 die Worte "erstmals im Jahr 2010" mit Wirkung vom 1. September 2011 ersetzt durch: "erstmals im Jahr 2011".

Durch BG, BGBl. I 121/2011 erhielt der § 3 Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung vom 1. September 2012 folgende Fassung:
"Der Präsident des Rechnungshofes hat bis 5. Dezember jeden Jahres einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der für das entsprechende Jahr geltende Ausgangsbetrag für die in § 1 Abs. 1 genannten Bezüge mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist."

§ 4. Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.

(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind Ansprüche auf eine Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen.

(3) Abweichend vom Abs. 1 dürfen Funktionäre von Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern im Rahmen der Beträge des § 5 einen weiteren Bezug monatlich bis zur Höhe von 4% des Ausgangsbetrages nach § 1 beziehen.

(4) Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 sind Ruhebezüge nicht zu berücksichtigen, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden.

§ 5. Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges (1) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen  weiteren Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (in den folgenden Absätzen als ,,Rechtsträger'' bezeichnet), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (180% des Ausgangsbetrages nach § 1).

(2) Bezieht eine Person
1. neben einem Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Ruhebezug von einem Rechtsträger oder
2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger,
besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (160% des Ausgangsbetrages nach § 1).

(3) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 10%. Werden Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.

(4) Bezieht eine Person
1. neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), oder
2. neben einem Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes),
besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien des amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 20%. Werden Bezüge oder Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder bezogen, ist der monatliche Bezug des Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) jenes Landes maßgebend, in dem dieser monatliche Bezug höher ist.

§ 6. Versorgungsbezug Die für Ruhebezüge vorgesehenen Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten gleichermaßen für Versorgungsbezüge, die von Rechtsträgern
bezogen werden, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.

Durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I 5/2000 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die §§ 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Vergleichsberechnung
1. beim überlebenden Ehegatten 60 vH,
2. bei einem Vollwaisen 36 vH,
3. bei einem Halbwaisen 24 vH
des im § 5 Abs. 2 vorgesehenen Betrages zu Grunde zu legen ist."

§ 7. Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften Die für Bezüge, Ruhebezüge und Versorgungsbezüge des Bundes maßgebenden Bestimmungen der §§ 4 bis 6 gelten für entsprechende Bezüge nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften mit der Maßgabe, daß in allen Fällen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührende Bezüge, Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge einer allfälligen Kürzung unterliegen.

§ 8. Einkommensbericht (1) Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben innerhalb der ersten drei Monate jedes zweiten Kalenderjahres dem Rechnungshof die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die zumindest in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre Bezüge oder Ruhebezüge bezogen haben, die jährlich höher als 14mal 80% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 waren. Die Rechtsträger haben auch die Bezüge und Ruhebezüge von Personen mitzuteilen, die einen weiteren Bezug oder Ruhebezug von einem Rechtsträger beziehen, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt. Personen, die einen Bezug oder Ruhebezug von zwei oder mehreren Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, haben dies diesen Rechtsträgern mitzuteilen. Wird diese Mitteilungspflicht vom Rechtsträger nicht eingehalten, so hat der Rechnungshof in die betreffenden Unterlagen Einschau zu halten und daraus seinen Bericht zu erstellen.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind auch Sozial- und Sachleistungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht Leistungen aus der Kranken- oder Unfallversicherung oder auf Grund von vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen sind. Mehrere Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, sind zusammenzurechnen.

(3) Der Rechnungshof hat diese Mitteilungen - nach Jahreswerten getrennt - in einem Bericht zusammenzufassen. In den Bericht sind alle Personen aufzunehmen, deren jährliche Bezüge und Ruhebezüge von Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, insgesamt den im Abs. 1 genannten Betrag übersteigen. Der Bericht ist dem Nationalrat, dem Bundesrat und den Landtagen zu übermitteln.

(4) Der Rechnungshof hat zugleich über die durchschnittlichen Einkommen einschließlich der Sozial- und Sachleistungen der gesamten Bevölkerung - nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen getrennt - zu berichten. Solange die hiefür erforderlichen statistischen Daten nicht zur Verfügung stehen, ist dieser Bericht auf Grund von Gutachten von Sachverständigen zu erstatten.

§ 9. Offenlegung (1) Der Präsident des Nationalrates und der Präsident des Bundesrates haben jeweils eine öffentlich aufzulegende Liste zu führen, in die jeder Abgeordnete zum Nationalrat und zum Bundesrat eintragen zu lassen hat, von welchen Rechtsträgern er ein Einkommen bezieht, das jährlich höher als 14% des monatlichen Ausgangsbetrages nach § 1 ist. Einkommen aus Vermögen sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Werden im Rahmen einer Berufsberechtigung Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt, sind diese nicht gesondert auszuweisen. Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. In diesen Fällen ist lediglich der Beruf anzugeben. Wird ein solches Einkommen im Rahmen einer Gesellschaft oder juristischen Person erzielt, ist auch diese anzugeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Abgeordnete zu den Landtagen mit der Maßgabe, daß die Liste vom Präsidenten des jeweiligen Landtages zu führen ist.

§ 10. Obergrenzen für sonstige Funktionäre (1) Die Obergrenzen für die monatlichen Bezüge von nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bestellten Funktionären betragen
1. für das höchste Organ der Oesterreichischen Nationalbank 250%,
2. a) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene 140%,
b) für die obersten Funktionäre der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene 130%,
3. für die Präsidenten und Obleute der Sozialversicherungsträger 40%
des Ausgangsbetrages nach § 1.

(2) Die Bezüge von Funktionären der Oesterreichischen Nationalbank, der gesetzlichen beruflichen Vertretungen und der Sozialversicherungsträger sind im Rahmen der Obergrenzen des Abs. 1 festzulegen, wobei der Bezug für die einzelnen Funktionen unter Berücksichtigung des jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und Unterschieden in der Funktion, bei Funktionen auf Landesebene auch unter Berücksichtigung der flächenmäßigen Größe und der Einwohnerzahl des Landes festzulegen ist. Eine Pensionsregelung für erstmals bestellte Funktionäre hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen.

(3) Eine Pensionsregelung für neu oder weiter bestellte Funktionäre der Oesterreichischen Nationalbank hat den Grundsätzen der entsprechenden bezügerechtlichen Regelung des Bundes zu folgen, wobei früher erworbene Anwartschaften auf Pensionsansprüche gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des nach der Wiederbestellung gebührenden Bezuges gewahrt bleiben.

§ 11. Inkrafttreten (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Die in den §§ 1 und 2 genannten Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1997 zu erlassen und spätestens mit 1. Juli 1998 in Kraft zu setzen. Sehen die geltenden landesgesetzlichen bezügerechtlichen Regelungen für einen Übergangszeitraum Bezüge vor, die unter den Obergrenzen des § 1 Abs. 1 liegen und dem Abs. 2 entsprechen, kann das Inkrafttreten der neuen bezügerechtlichen Änderungen der Länder auch erst mit Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages vorgesehen werden.

(3) Die §§ 4 bis 7 gelten für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, ab dem Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates.

(4) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder Ruhebezug nach bezügerechtlichen Regelungen von Ländern und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages des betreffenden Landes. Sind die bezügerechtlichen Regelungen verschiedener Länder maßgeblich, gelten die §§ 4 bis 7 ab der nächsten Gesetzgebungsperiode des Landtages jenes Landes, die
früher beginnt.

(5) Die §§ 16a, 30a und 38 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen sind bis zu den in den Abs. 3 und 4 angeführten Zeitpunkten anzuwenden, soweit Abs. 7 nicht anderes bestimmt.

(6) Für Personen, die am 1. August 1997 bereits die für einen Anspruch auf Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit aufweisen, gelten ab den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten als Beträge im Sinne des § 5 Abs. 2 und - soweit in den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen kein geringerer Betrag vorgesehen ist - des § 5 Abs. 4 der im § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes genannte Betrag.

(7) Die §§ 4 bis 7 sind nicht auf Personen anzuwenden, die am 1. August 1997 Ruhe- oder Versorgungsbezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, wenn und solange sie keine Bezüge von solchen Rechtsträgern beziehen. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge dieser Personen werden nicht erhöht, solange ihre Summe den Betrag nach § 38 in Verbindung mit § 30a des Bezügegesetzes übersteigt. Ruhebezüge, die auf Grund von freiwilligen Beitragsleistungen bezogen werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(8) Der Bericht nach § 8 ist erstmals für die Jahre 1998 und 1999 zu erstatten. Im Jahr 1998 ist ein Bericht zu erstatten, der nur die Angaben gemäß § 8 Abs. 4 enthält.

(9) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

Durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I 5/2000 wurden dem § 11 folgende Absätze angefügt:
"(10) § 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000, tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) § 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2000 tritt mit 1. August 1997 in Kraft."

Durch Bundesgesetz, BGBl I 119/2001 wurden dem § 11 folgende Absätze angefügt:
"(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen:
1. den Ausgangsbetrag von 7 418,62 (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.

Durch BVG, BGBl. 53/2009 wurden dem § 11 folgende Absätze angefügt:
"(14) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.
(15) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft."

Durch BVG, BGBl. I 76/2010 wurden dem § 11 folgende Absätze angefügt:
"(16) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2011.
(17) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 76/2010 tritt am 1. September 2011 in Kraft."

Durch BG, BGBl. I 121/2011 wurden dem § 11 folgende Absätze angefügt:
"(18) Die in § 3 Abs. 1 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2012 für Bezüge, die 49% des am 31. Dezember 2011 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
(19) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2011 tritt am 1. September 2012 in Kraft."

§ 12. Vollziehung (1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
2. hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.

(2) In dem im Abs. 1 Z 1 angeführten Umfang steht dem Präsidenten des Nationalrates auch die Vollziehung von bezügerechtlichen Regelungen zu.
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 31. Dezember  2001 - 2. November 2012
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