Bundesverfassungsgesetz
vom 26. Oktober 1955 (B.G.Bl. 211/1955)
über die Neutralität Österreichs

 

Artikel I. (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Artikel II. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
Fischer / Silvestri, Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition 1970
© 26. Dezember  2001 - 5. Oktober 2012
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