Durch Gesetz vom 21. November 2003 erhielt der Titel mit Wirkung vom 1. Januar 2004 folgende Fassung:
"Bundesverfassungsgesetz über die Regelung
der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen
Gebietskörperschaften
(Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948)"
geändert durch
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1966 (BGBl
2/1967); Ausnahmebestimmung
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 (BGBl
686/1988 S. 4501)
Bundesverfassungsgesetz vom 15. Januar 1993 (BGBl
30/1993 Abschnitt II)
Bundesgesetz vom 30. November 1993 (BGBl
818/1993 S. 6940, Art. XXVI)
Bundesgesetz (BGBl
201/1996 S. 1213, Art. 63)
Kundmachung (BGBl
I 194/1999), Druckfehlerberichtigung
Bundesgesetz (BGBl
I 100/2003 S. 1475,Art. 3)
Bundesgesetz (BGBl.
I 103/2007, Art. 5)
Bundesgesetz (BGBl.
I 51/2012, Art. 3)
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Titel mit Wirkung vom 1. Januar 2004 der Punkt am Ende gestrichen.
§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.
(2) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Soweit Gemeindeverbände am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes bestehen, regelt die Landesgesetzgebung die Umlegung ihres Bedarfes.
Durch Gesetz vom 5. Juni 2012 erhielt der § 3 Abs. 2
Satz 1 und 2 mit Wirkung vom 6. Juni 2012 folgende Fassung:
"Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden oder
gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz
kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden."
§ 4. Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Titel mit Wirkung vom 1. Januar 2004 der Punkt am Ende gestrichen.
§ 5. Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7, Abs. (5), und 8, Abs. (5), nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im § 5 der Ausdruck "§§ 7, Abs. (5), und 8, Abs. (5), " mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "§§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5".
§ 6. Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften
zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende
Haupt- und Unterformen:
1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund
zufließt.
2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an
deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden
Unterformen:
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden
und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile
zufließen,
b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen
der Länder (Gemeinden) bestehen,
c) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Bund und Länder
(Gemeinden) erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern
zufließt.
4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag
Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
a) Gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben
werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile
zufließen,
b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und
Zuschlägen der Gemeinden bestehen,
c) Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand: Länder und Gemeinden
erheben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.
5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden
zufließt.
Durch BVG vom 29. November 1988, B.G.Bl. 686/1988
wurde dem § 6, dessen Wortlaut die Bezeichnung (1) erhält, folgender Absatz
mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 angefügt:
"(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch
gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen
von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig."
§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand die für den Bund erhobene Abgabe.
(2) Der Bundesgesetzgebung ist vorbehalten, Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben oder zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben zu erklären und Abgaben oder deren Ertrag ausschließlich den Ländern (Gemeinden) zu überlassen. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den geteilten Bundesabgaben.
(3) Wenn Abgaben der im § 6, Abs. (1), unter Ziffer 1 und 2 angeführten Art ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, daß die Regelung der Erhebung und Verwaltung dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.
(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes) erlassen.
(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.
Durch Bundesgesetz, B.G.Bl. 818/1993 erhielt der
§ 7 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs.
1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen
werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben
davon abhängig machen, daß die Regelung der Erhebung und Verwaltung
dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern
und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art.
12 und 15 B-VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom
Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die
Kommunalsteuer. Durch Bundesgesetz können bestimmte Arten von Abgaben
zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im § 7 Abs. 4 nach den Worten "sonstigen übermäßigen Belastungen" ein Komma mit Wirkung vom 1. Januar 2004 eingefügt und der Ausdruck "(Art. 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes)" wurde ersetzt durch den Ausdruck "(Art. 12 und 15 B-VG)".
Durch Art. 5 des Bundesgesetzes,
BGBl. I 103/2007, wurde dem § 7 folgender Absatz angefügt:
"(6) Die Bundesgesetzgebung regelt die allgemeinen Bestimmungen und das
Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der
Gemeinden verwalteten Abgaben."
§ 8. (1) Die ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben, die Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Bundesabgaben und die Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand wie eine Bundesabgabe werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7, Abs. (3) bis (5), durch die Landesgesetzgebung geregelt.
(2) Die Landesgesetzgebung kann solche Abgaben dem Land vorbehalten, sie zwischen dem Land und den Gemeinden teilen oder den Gemeinden überlassen. Sie hat bei dieser Regelung nicht nur auf die finanzielle Lage des Landes, sondern auch auf die Erhaltung der finanziellen Lebensfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
(3) Neben Bundesabgaben dürfen Zuschläge der Länder (Gemeinden) oder gleichartige Abgaben der Länder (Gemeinden) von demselben Besteuerungsgegenstand nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden.
(4) Abgaben der Länder (Gemeinden), die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden, Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden), die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen, sind unzulässig.
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung bestimmter Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im § 8 Abs. 1 der Ausdruck "§ 7, Abs. (3) bis (5)," mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "§ 7 Abs. 3 bis 5".
Durch Gesetz
vom 5. Juni 2012 wurde dem § 8 Abs. 4 mit Wirkung vom 6. Juni 2012 folgender
Satz angefügt:
"Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für
die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden."
§ 9. Wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages über Landes(Gemeinde)abgaben Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Art. 98, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes) wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuß. Dieser Ausschuß besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmann zu bestellen. Der Bundesrat muß aus jedem Land ein Mitglied und einen Ersatzmann entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlußfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluß des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuß mitzuteilen. Der Ausschuß ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Gesetzesbeschluß kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuß nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, daß der Einspruch der Bundesregierung aufrechtzubleiben hat.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der § 9 mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im ersten Satz wurde der Ausdruck "[Art. 98, Abs. (2), des
Bundes-Verfassungsgesetzes]" ersetzt durch: "(Art. 98 Abs. 2 B-VG)".
- im dritten Satz wurde das Wort "Ersatzmann" ersetzt durch: "Ersatzmitglied".
- im dritten Satz wurden die Worte "einen Ersatzmann" ersetzt durch: "ein
Ersatzmitglied".
Durch Gesetz vom 5. Juni
2012 erhielt der § 9 mit Wirkung vom 6. Juni 2012 folgende Fassung:
"§ 9. (1) Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben
zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages
vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen
Gesetzesbeschluss gemäß Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem
der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen
versehenen Einspruch erheben.
(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die
Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(4) Erhebt die Bundesregierung einen Einspruch und wiederholt der Landtag seinen
Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darf
der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ihren
Einspruch innerhalb von drei Wochen nach dem Tag, an dem der wiederholte
Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, zurückzieht.
(5) Zieht die Bundesregierung ihren Einspruch nicht zurück, entscheiden über die
Aufrechterhaltung des Einspruches der Nationalrat und der Bundesrat durch einen
ständigen gemeinsamen Ausschuss. Die Bundesregierung hat in diesem Fall den
Einspruch nach der im Abs. 4 festgesetzten Frist unter Anschluss des
wiederholten Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Vorlage
an den Ausschuss zu übermitteln.
(6) Der Ausschuss gemäß Abs. 5 besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die
Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen
nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt
wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied
gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied
entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen
je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.
(7) Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden innerhalb von einer Woche nach dem Tag,
an dem der Einspruch der Bundesregierung bei ihm eingelangt ist, einberufen.
Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen
weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates.
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist
eine neuerliche Sitzung so einzuberufen, dass der Ausschuss innerhalb von zwei
Wochen zusammentritt. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn
mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit.
(9) Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Darin können
insbesondere Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuss und
die Teilnahme weiterer Organe an den Sitzungen des Ausschusses getroffen werden.
Die Geschäftsordnung ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(10) Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in
Abs. 7 erster Satz bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur
kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet,
dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt."
§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefaßter Beschluß auf Ausschreibung von Abgaben, der ohne Erlassung eines Landesgesetzes in Kraft treten soll, gesetzwidrig, so kann das Bundesministerium für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann das Bundesministerium für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurden im § 10 die Worte "das Bundesministerium" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "der Bundesminister".
§ 11. (1) Die Bundesabgaben werden, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Inwieweit Organe anderer Körperschaften mitzuwirken haben, bestimmen die Abgabengesetze.
(2) Bezüglich der für Zwecke der Länder (Gemeinden) erhobenen Zuschläge zu Bundesabgaben haben, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, die Organe der Bundesfinanzverwaltung das gesamte Bemessungs- und Einhebungsverfahren einschließlich Vorschreibung und Abschreibung grundsätzlich nach den für die Stammabgabe geltenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Die übrigen Abgaben der Länder (Gemeinden) werden vorbehaltlich der Bestimmung des § 7, Abs. (3), grundsätzlich durch Organe jener Gebietskörperschaften bemessen und eingehoben, für deren Zwecke sie ausgeschrieben werden. Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind. Sofern durch Landesgesetz die Bemessung und Einhebung solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes Anwendung.
(4) Vergütungen für die Mitwirkung fremder Organe werden gesetzlich geregelt.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im § 11 Abs. 3 der Ausdruck "§ 7, Abs. (3)" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "§ 7 Abs. 3" und der Ausdruck "Artikel 97, Abs. (2), des Bundes-Verfassungsgesetzes" wurde ersetzt durch: "Art. 97 Abs. 2 B-VG".
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Titel mit Wirkung vom 1. Januar 2004 der Punkt am Ende gestrichen.
§ 12. (1) Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und der Länder an die Gemeinden können entweder als Schlüsselzuweisungen oder als Bedarfszuweisungen gewährt werden. Bei der Erstellung der Schlüssel ist die durchschnittliche Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Pflichtaufgaben und ihre eigene Steuerkraft zu berücksichtigen. Bedarfszuweisungen können zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Schlüsselzuweisungen ergeben.
(2) Zweckgebundene Zuschüsse des Bundes werden durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch Bundesgesetze festgesetzt, welche die Verwaltungsaufgaben regeln, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten sind. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Zuschüsse der Länder an die Gemeinden (Gemeindeverbände).
§ 13. Die Gewährung von Bedarfszuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Erhaltung oder Herstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Zuschußleistung verfolgten Zweck zusammenhängen. Die gewährende Gebietskörperschaft kann sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung dieser Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.
IV. Kreditwesen.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Titel mit Wirkung vom 1. Januar 2004 der Punkt am Ende gestrichen.
§ 14. (1) Die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Gebietskörperschaften und ihrer erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Aufnahme gegen Ausgabe von Teilschuldverschreibungen oder in einer ausländischen Währung erfolgen soll oder es sich sonst unmittelbar oder mittelbar um eine Verpflichtung gegenüber Ausländern handelt.
(2) Im übrigen regelt die Landesgesetzgebung die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anlehen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren.
(3) Unter erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen einer Gebietskörperschaft im Sinne des Abs. (1) sind auch in Form einer Gesellschaft betriebene Unternehmungen zu verstehen, deren sämtliche Anteile sich in der Hand von Gebietskörperschaften befinden.
Durch Bundesgesetz, B.G.Bl. 818/1993 erhielt der
§ 14 folgende Fassung:
"§ 14. Die Landesgesetzgebung regelt
die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände
und Gemeinden. Falls die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß
eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) allgemein
oder für einen Einzelfall geregelt wird, Einspruch erhebt, und der
Landtag seinen Beschluß wiederholt, gilt das im § 9 vorgesehene
Verfahren."
Durch Gesetz vom 5. Juni 2012 erhielt der § 14 Satz 2
mit Wirkung vom 6. Juni 2012 folgende Fassung:
"§ 9 ist sinngemäß anzuwenden."
§ 15. Der Bund kann den Ländern (Gemeinden) Darlehen nur auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder (Gemeinden) an Einnahmen des Bundes, die nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Titel mit Wirkung vom 1. Januar 2004 der Punkt am Ende gestrichen.
§ 16. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge
und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln,
als dies zur Vereinheitlichung erforderlich ist. Das Bundesministerium
für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und
Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften vorlegen zu
lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
(2) Eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die den Gebietskörperschaften mit Ausnahme der Länder der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, ist unzulässig. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Das Bundesministerium für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der § 16 mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Absatz 1 und 2 wurden die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt durch: "Der
Bundesminister".
- im Absatz 2 wurde nach dem Wort "Länder" ein Komma eingefügt.
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im Titel mit Wirkung vom 1. Januar 2004 der Punkt am Ende gestrichen.
§ 17. (1) Für die Berechnung der in diesem Bundesverfassungsgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 274.
(2) Abgabenrechtliche Vorschriften des Deutschen Reichsrechtes, die auf Grund des Gesetzes von 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 12, vorläufig anzuwenden sind, bleiben, soweit die Regelung nach den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Länder fällt, als landesrechtliche Vorschriften längstens bis 31. Dezember 1949 in Kraft.
(3) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1948 in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt das Finanz-Verfassungsgesetz, B. G. Bl. Nr. 61 vom Jahre 1931, außer Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit nicht das Bundesministerium für Finanzen ausdrücklich mit der Vollziehung beauftragt ist, die Bundesregierung betraut.
Durch Bundesgesetz B.G.Bl. 201/1996 wurden nach
dem § 17 Absatz 3 folgende Absätze eingefügt:
"(3a) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 686/1988 tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft. Auf am 1. Oktober
1988 geltende Bundes- und Landesgesetze ist § 6 Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 686/1988 vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
an anzuwenden. Dies gilt nicht für das Gesetz über die Erhebung
einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder, dRGBl. 1934 I S 253, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/1983 sowie für die Verordnung des
Reichsministers der Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen,
dRGBl. 1939 I S 691.
(3b) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Jänner 1994, § 14 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft."
Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der § 10 mit
Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1 wurde der Ausdruck "Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 274" ersetzt durch: "Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51".
- nach dem Abs. 3 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(3c) Der Titel, § 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 11 Abs. 3, § 16, § 17
Abs. 1 und 4 und die Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
- im Abs. 4 wurden die Worte "das Bundesministerium" ersetzt durch: "der
Bundesminister".
Durch Art. 5 des
Bundesgesetzes,
BGBl. I 103/2007, wurde im § 17 nach dem Abs. 3c folgender Absatz angefügt:
"(3d) § 7 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 tritt
mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Bundesgesetze auf Grund dieser Bestimmung dürfen
bereits von der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 an erlassen
werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem 1. Jänner 2010 in Kraft treten. Soweit
die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in
den Angelegenheiten § 7 Abs. 6 bestehende landesrechtliche Vorschriften außer
Kraft."
Durch Gesetz vom 5. Juni 2012 wurde
im § 14 nach Abs. 3d folgender Absatz mit Wirkung vom 6. Juni 2012 eingefügt:
"(4) § 3 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 8 Abs. 4, § 9 und § 18 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 21 Abs. 1 des
Finanzausgleichsgesetzes 1967 - FAG. 1967, BGBl. Nr. 2, und § 14 Abs. 2 des
Finanzausgleichsgesetzes 1989 – FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992, außer Kraft. Der Ausschuss gemäß § 9 Abs. 5
hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes eine neue Geschäftsordnung zu beschließen."
Durch Gesetz vom 5. Juni 2012 wurde der Wortlaut des bisherigen § 17 Abs. 4 zum § 18.