geändert durch
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Bundesgesetz (Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945) vom 18. Juni
1946,
BGBl. 99/1946
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Bundesgesetz (Kundmachungsreformgesetz 2004),
BGBl. I 100/2003
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Durch BGBl. 99/1946 wurden nach dem § 14 die folgenden
Paragrafen eingefügt:
"...
§ 14c. Verfassungsbestimmung. (1) Die Bundesregierung ist
ermächtigt, bis zum Ende des Jahres 1949 aus besonders wichtigen dienstlichen
Rücksichten Richter, welche die Altersgrenze zurückgelegt haben,
weiter im Dienste zu belassen.
(2) Eine solche Verfügung hat die Dauer der Weiterverwendung des
Richters mit einem kalendermäßig angegebenen Zeitpunkt zu begrenzen;
eine Weiterverwendung über den 31. Dezember des Jahres, in dem der
Richter das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist unstatthaft."
Durch BGBl. I 100/2003 wurde der § 14c aufgehoben.
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