Gesetz  
vom 3. Juli 1945 (StGBl.  Nr. 47/1945),
über die Wiederherstellung der österreichischen Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz 1945 - GOG 1945.)

geändert durch
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Bundesgesetz (Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945) vom 18. Juni 1946, BGBl. 99/1946
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Bundesgesetz (Kundmachungsreformgesetz 2004), BGBl. I 100/2003

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Durch BGBl. 99/1946 wurden nach dem § 14 die folgenden Paragrafen eingefügt:
"...
§ 14c. Verfassungsbestimmung. (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, bis zum Ende des Jahres 1949 aus besonders wichtigen dienstlichen Rücksichten Richter, welche die Altersgrenze zurückgelegt haben, weiter im Dienste zu belassen.
(2) Eine solche Verfügung hat die Dauer der Weiterverwendung des Richters mit einem kalendermäßig angegebenen Zeitpunkt zu begrenzen; eine Weiterverwendung über den 31. Dezember des Jahres, in dem der Richter das 70. Lebensjahr vollendet hat, ist unstatthaft."

Durch BGBl. I 100/2003 wurde der § 14c aufgehoben.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 3. Oktober 2012
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