(St.G.Bl. 232/1945)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
Artikel I. Vorbehaltlich der endgültigen Regelung der verfassungsrechtlichen
Verhältnisse durch den Nationalrat treten am Tag der ersten Sitzung
des Nationalrates wieder in Wirksamkeit:
die Geschäftsordnungen des Nationalrates, des
Bundesrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien,
alle diese Rechtsvorschriften nach dem Stande der Gesetzgebung vom
5. März 1933.
Artikel II. (1) Den neugewählten Nationalrat beruft die Provisorische Staatsregierung zur ersten Sitzung ein.
(2) In der ersten Sitzung des neugewählten Nationalrates führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung sofort die Wahl der Präsidenten des Nationalrates vornehmen zu lassen.
Artikel III. (1) Der Nationalrat übt die Gesetzgebung des Bundes gemeinsam mit dem Bundesrat aus.
(2) Für die Einrichtung des Bundesrates sind die Artikel 34 bis 37 und 58 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B.G.Bl. Nr. 367 vom Jahre 1925 maßgebend. Die Zahl der von jedem Land in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder bestimmt sich nach dem Stand vom 5. März 1933.
(3) Alle Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über den Länder- und Ständerat und seine Mitglieder sind auf den Bundesrat und auf seine Mitglieder anzuwenden.
(4) Zum Vorsitz im wiederzusammentretenden Bundesrat ist erstmals die Stadt Wien berufen.
Artikel IV. (1) Die neugewählten Landtage berufen die Provisorischen Landesregierungen, den neugewählten Gemeinderat der Stadt Wien beruft der Stadtsenat zur ersten Sitzung ein.
(2) Die Landtage und der Gemeinderat der Stadt Wien wählen nach ihrem Zusammentritt unverzüglich die von den Ländern und von der Stadt Wien in den Bundesrat zu entsendenden Vertreter.
Artikel V. (1) Der Bundespräsident wird erstmals nach den Bestimmungen des Artikels 60 des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, B.G.Bl. Nr. 1, durch die Bundesversammlung gewählt.
(2) Die Bundesversammlung ist nach dem Zusammentritt des Nationalrates und des Bundesrates vom Präsidenten des Nationalrates unverzüglich zur Wahl des Bundespräsidenten einzuberufen.
(3) Bis zur Wahl des Bundespräsidenten führt der Politische Kabinettsrat die Geschäfte des Bundespräsidenten.
Artikel VI. (1) Die der Provisorischen Staatsregierung Österreichs zustehende Gesetzgebung wird dem Parlament übertragen.
(2) Die Regierungsgewalt der Provisorischen Staatsregierung wird auf die zu bestellende Bundesregierung übertragen.
(3) In den Ländern wird die Gesetzgebung der Provisorischen Landesregierungen auf die Landtage übertragen.
(4) Die erforderlichen Übergangsbestimmungen werden durch ein besonderes Verfassungsgesetz erlassen.
(5) Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.
Renner
Schärf
Figl
Koplenig
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Fischer
Gerö
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Kraus
Heinl
Korp
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Schumy