Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
Artikel I. es folgen die 11 Änderungen der Vorläufigen Verfassung
Artikel II. (1) Die von der Provisorischen Staatsregierung bisher erlassenen Rechtsvorschriften gelten je nach Zuständigkeitsverteilung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 als Staatsgesetze oder als Landesgesetze weiter.
(2) Bestimmungen in bisher von der Provisorischen Staatsregierung erlassenen Gesetzen, die in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Artikel 11, Abs. 1, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) die Vollziehung Organen der staatlichen Verwaltung übertragen, gelten als Verfassungsbestimmungen.
Artikel 3. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.
Renner
Schärf
Figl
Koplenig
Honner
Fischer
Gerö
Zimmermann
Buchinger
Heinl
Korp
Böhm
Raab