Verfassungsgesetz
vom 1. Mai 1945 (St.G.Bl. 6/1945)
über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich
(Rechts-Überleitungsgesetz - R-ÜG.)

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurden im Titel die Abkürzung "R-ÜG." mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "R-ÜG"

geändert durch
Bundesgesetz, BGBl. I 100/2003

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

§ 1. (1) Alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, werden aufgehoben.

(2) Die Provisorische Staatsregierung stellt mittels Kundmachung fest, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. (1) als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen dieser Kundmachungen gebunden.

(3) Die Kundmachung kann auch bestimmen, ob und in welchem Umfang frühere Rechtsvorschriften an Stelle der aufgehobenen in Geltung treten.

(4) Die Kundmachungen sind im Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich zu verlautbaren.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Die Bundesregierung kann durch Kundmachung feststellen, welche Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 als aufgehoben zu gelten haben. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden sind an die Feststellungen einer solchen Kundmachung gebunden."
- im Abs. 1 wurden die Worte "Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich" ersetzt durch das Wort "Bundesgesetzblatt".

§ 2. Alle übrigen Gesetze und Verordnungen, die nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassen wurden, werden bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt.

§ 3. Die Provisorische Staatsregierung beruft hervorragende Vertreter der Rechtsberufe in eine Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der österreichischen Rechtsordnung. Die Kommission hat die Aufgabe, die nach § 1, Abs. (2), ergehenden Kundmachungen der Provisorischen Staatsregierung  vorzubereiten und Vorschläge für eine möglichste Vereinheitlichung und Vereinfachung der gesamten österreichischen Rechtsordnung zu erstatten.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aufgehoben

§ 4. Dieses Verfassungsgesetz tritt rückwirkend mit 10. April 1945 in Kraft. Die Kundmachungen gemäß § 1, Abs. (2), können jedoch für die Aufhebung einzelner Rechtsvorschriften auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde der § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut erhielt die Absatzbezeichnung (1).
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Der Titel, § 1 Abs. 2 und 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Zugleich tritt § 3 außer Kraft."

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

Durch Gesetz vom 21. November 2003 wurde im § 5 der Ausdruck "Provisorische Staatsregierung" mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ersetzt durch: "Bundesregierung".

 

Renner

Schärf
Figl
Koplenig

Honner
Fischer
Gerö
Zimmermann
Buchinger
Heinl
Korp
Böhm
Raab
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich
Fischer / Silvestri, Texte zur österreichischen Verfassungs-Geschichte, Geyer-Edition 1970
© 26. Dezember  2001 - 1. Oktober 2012
Home          Zurück          Top