Verfassungsgesetz
vom 19. Oktober 1945,
über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich
(Wahlgesetz).

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 16. November 1945 (StGBl. Nr. 229)

faktisch aufgehoben durch
das Bundesgesetz vom 18. Mai 1949 (BGBl. Nr. 129/1949), über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung)
die Landeswahlordnungen der Länder aus dem Jahr 1949

aufgehoben durch
Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl I 100/2003

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen, Wahlkreise und Wahlkreisverbände.

§ 1. (1) Am Sonntag, den 25. November 1945 findet in der befreiten Republik Österreich die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien statt.

(2) Die Wahl ist nach den Bestimmungen diese Verlassungsgesetzes vorzunehmen.

(3) Der Nationalrat besteht aus 165 Abgeordneten.

(4) Die Zahl der für die Landtage zu wählen den Abgeordneten wird durch Landesgesetz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikel 95, Abs. (4), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bestimmt. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Wien ist durch Landesgesetz unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Artikels 108, Abs. (2) des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie unter Berücksichtigung der seither erfolgten Gebietsveränderungen festzusetzen.

(5) Die zum Nationalrat gewählten Abgeordneten werden zur ersten Sitzung vom Staatskanzler, die zu den Landtagen (Gemeinderat der Stadt Wien) gewählten  Abgeordneten von den Landeshauptmännern (Bürgermeister der Stadt Wien) einberufen. Bis zur Wahl der Präsidenten führt der Älteste des Hauses den Vorsitz.

(6) Bestimmungen, die sich in diesem Verfassungsgesetze auf die Wahl der Landrage beziehen, gelten sinngemäß auch für die Wahl des Gemeinderates der Stadt Wien.

§ 2. Das Staatsgebiet wird für Zwecke der Wahl in Wahlkreise und Wahlkreisverbände eingeteilt.

§ 3. (1) Wahlkreise sind:
 

Nummer:

Bezeichnung:

  1

Wien Innen-Ost

  2

Wien Innen-West

  3

Wien Nordwest

  4

Wien Nordost

  5

Wien Südost

  6

Wien Südwest

  7

Wien West

   

  8

Viertel oberm Wienerwald

  9

Viertel unterm Wienerwald

10

Viertel oberm Manhartsberg

11

Viertel unterm Manhartsberg

   

12

Linz und Umgebung

13

Innviertel

14

Hausruckviertel

15

Traunviertel

16

Mühlviertel

   

17

Salzburg

   

18

Tirol

   

19

Vorarlberg

   

20

Graz und Umgebung

21

Mittel- und Untersteier

22

Oststeier

23

Obersteier

   

24

Kärnten

   

25

Burgenland

(2) Die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise und die zu ihnen gehörigen Vororte sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

(3) Das Staatsamt für Inneres wird ermächtigt, die  Bezeichnung der in dieser Anlage angeführten Gerichtsbezirke, Gemeinden und Gemeindeteile durch Verordnung richtzuzustellen oder ihre Aufzählung zu ergänzen, wenn sie dem tatsächlichen Stande am Stichtage (§ 6) nicht entsprechen. Gemeindegebiete in den Wahlkreisen 12 bis 25, deren Zugehörigkeit zu einen dieser Wahlkreise in Zweifel steht, gehören bis zur Erlassung dieser Verordnung zu dem Wahlkreise, dem sie bei der Nationalratswahl am 9. November 1930 angehört haben.

§ 4. (1) Auf die im § 3 festgesetzten Wahlkreise entfallen nachstehende Nationalratsmandate:
 
 

Mandate:

im Wahlkreis Nr. 1

6

im Wahlkreis Nr. 2

4

im Wahlkreis Nr. 3

5

im Wahlkreis Nr. 4

8

im Wahlkreis Nr. 5

7

im Wahlkreis Nr. 6

8

im Wahlkreis Nr. 7

8

im Wahlkreis Nr. 8

9

im Wahlkreis Nr. 9

12

im Wahlkreis Nr. 10

7

im Wahlkreis Nr. 11

8

im Wahlkreis Nr. 12

4

im Wahlkreis Nr. 13

4

im Wahlkreis Nr. 14

5

im Wahlkreis Nr. 15

6

im Wahlkreis Nr. 16

4

im Wahlkreis Nr. 17

6

im Wahlkreis Nr. 18

8

im Wahlkreis Nr. 19

4

im Wahlkreis Nr. 20

6

im Wahlkreis Nr. 21

5

im Wahlkreis Nr. 22

5

im Wahlkreis Nr. 23

8

im Wahlkreis Nr. 24

10

im Wahlkreis Nr. 25

8

(2) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlkreise eines Landes entfallenden Landtagsmandate wird durch Landesgesetz unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 95, Abs. (3), des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bestimmt.

§ 5. Wahlkreisverbände bilden:
1. die Wahlkreise von Wien;
2. die Wahlkreise von Niederösterreich;
3. die Wahlkreise der Länder Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg;
4. die Wahlkreise des Burgenlandes und der Länder Kärnten und Steiermark.

II. Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.

§ 6. (1) Wahlberechtigt zum Nationalrat sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind.

(2) Wahlberechtigt zum Landtage eines Landes sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des betreffenden Landes ihren ständigen Wohnsitz [§ 10, Abs. (2)] haben. In Wien und Niederösterreich hat als Land im Sinne dieses Verfassungsgesetzes das Gebiet der zugehörigen Wahlkreise zu gelten.

(3) Ob die Voraussetzungen nach den Abs. (1) und (2) vorliegen, ist, wenn in diesem Verfassungsgesetze nicht anderes bestimmt ist, nach dem Stichtage zu beurteilen.

(4) Stichtag ist der 11. Oktober 1945. Personen, die ihren ständigen Wohnsitz erst nach diesem Tage in eine Gemeinde des Staatsgebietes Verlegt haben, sind zum Landtage in dem Lande wahlberechtigt, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz begründet haben.

§ 7. Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen:
A. Wegen gerichtlicher Verurteilung:
    1. Personen, die vom Volksgerichte verurteilt worden sind;
    2. Personen, die wegen eines der im § 6, Z. 1 bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, angeführten Verbrechens verurteilt worden sind: bis zum Ende der Strafe;
    3. Personen, die wegen eines anderen Verbrechens verurteilt worden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe;
    4. Personen, die wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens, einer solchen Übertretung, der Übertretung der Kuppelei, des Landstreichergesetzes (ausgenommen § 2) oder der Trunkenheit, im letzteren Falle mindestens dreimal verurteilt worden sind: bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Strafe. Die Entschließung des Bundespräsidenten vom 16. Februar 1938, B. G. Bl. Nr. 35, über eine Amnestie wegen politischer Delikte (Amnestie 1938) findet für die Beurteilung der Frage, ob ein Wahlausschließungsgrund wegen gerichtlicher Verurteilung vorliegt, auch dann Anwendung, wenn sich der Täter zur Zeit der Kundmachung dieser Entschließung im Auslande aufgehalten oder der Vollstreckung der Strafe durch Flucht ins Ausland entzogen hat. Die Wahlausschließungsgründe nach A, Z. 2 bis 4, gelten nur, sofern die Verurteilung nicht schon früher getilgt ist (Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 62).
B. Wegen polizeilicher Maßnahmen als Folge von gerichtlichen Verurteilungen:
    Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden: bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Ende der Maßnahmen.
C. Wegen beschränkter Handlungsfähigkeit:
    1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
    2. Personen, denen die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen ist.
D. Wegen ehemaliger Zugehörigkeit zur NSDAP oder zu deren Wehrverbänden:
    1. Personen, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 27. April 1945 jemals der NSDAP als Parteimitglieder oder Parteianwärter oder der SS (Schutzstaffel) oder der SA als Mitglieder angehört haben;
    2. Personen, die in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 jemals dem NSKK oder NSFK als Mitglieder angehört haben;
3. Personen, die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 jemals dem NSKK oder NSFK als Führer, vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts, angehört haben.
    Die in Abschnitt D, Z. 1 bis 3, angeführten Personen können jedoch, wenn sie während der gewaltsamen Annexion Österreichs aus politischen Gründen Verfolgungen durch die staatlichen Behörden des Dritten Reiches zu erdulden hatten, das Wahlrecht erlangen. Das Nähere hierüber wird im § 17, Abs. (4), bestimmt.
    Der Wahlausschließungsgrund nach Abschnitt D, Z. 1 bis 3, liegt nicht vor bei Personen, für welche die Provisorische Staatsregierung Ausnahmen von der Behandlung nach den Bestimmungen des Artikels II des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13 (Verbotsgesetz), für zulässig erklärt (§ 27 Verbotsgesetz). Auf § 21, Abs. (4), wird verwiesen.
    Wer in Wähleranlageblättern (§ 10) auf Fragen, die sich auf die Wahlausschließungsgründe nach Abschnitt D, Z. 1 bis 3, beziehen, unwahre Angaben macht, wird wegen Verbrechens des Betruges von einem bis zu fünf Jahren Kerker bestraft.

§ 8. Jeder Wahlberechtigte hat für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl nur je eine Stimme. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der in § 53 enthaltenen Ausnahme, persönlich auszuüben.

§ 9. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse (Muster Anlage 2) einzutragen.

(2) Im Wählerverzeichnis muß bei jedem Wahlberechtigten das Land und der Wahlkreis ersichtlich sein, in dessen Bereich er am Stichtag seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat. Liegt dieser Wohnsitz in einem der Wahlkreise von Wien oder Niederösterreich, so ist als Land, je nach der Zugehörigkeit der Wahlkreise, Wien oder Niederösterreich anzuführen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften, Straßen, Hausnummern, wenn eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, auch sprengelweise anzulegen.

(5) Die Vorbereitungen für die Anlage der Wählerverzeichnisse sind so zeitgerecht zu treffen, daß die in den §§ 17 bis 20 vorgeschriebenen Fristen eingehalten werden können.

§ 10. (1) Die Erfassung der Wahlberechtigten erfolgt auf Grund von Wähleranlageblättern, die alle Männer und Frauen auszufüllen haben, die am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft besessen, das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in der Gemeinde ihren ständigen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort haben.

(2) Der ständige Wohnsitz einer Person ist in der Regel in der Gemeinde begründet, in der sie sich in der Absicht niedergelassen hat, hier ständig, somit ohne zeitliche Begrenzung und nicht bloß auf kürzere oder längere Zeit vorübergehend, zu verbleiben.

(3) Ausgebombte, Evakuierte, Umsiedler, aus irgendwelchen Gründen Geflüchtete sowie überhaupt Personen, die irgendwie im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen freiwillig oder unfreiwillig ihren bisherigen ständigen "Wohnsitz verlassen haben, haben in der Gemeinde ihrer neuen Wohnung, falls nicht die Voraussetzungen nach Abs. (2) zutreffen, ihren einstweiligen Niederlassungsort.

(4) Personen, die sich am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in einer Gemeinde nur vorübergehend aufhalten (z. B. Urlauber, Geschäftsreisende, vorübergehend untergebrachte Anstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende usw.), haben ein Wähleranlageblatt nicht auszufüllen. Sie haben, falls sie das Wahlrecht besitzen, selbst auf geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß sie in das Wählerverzeichnis ihres ständigen Wohnsitzes oder einstweiligen Niederlassungsortes aufgenommen werden (Verständigung der zur Eintragung gemäß § 13 zuständigen Gemeinde, Ausfüllung des Wähleranlageblattes durch ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigte, Aufnahme mittels Einspruchsverfahrens usw.).

(5) Für Personen in Gemeinden unter 2000 Einwohnern, deren Behausung von der Gemeinde schwer erreichbar ist (zum Beispiel in Berggemeinden, weit zerstreut liegenden Gemeinden usw.), kann das Wähleranlageblatt vom Bürgermeister oder einer von ihm hiezu beauftragten geeigneten Person unter Aufsicht eines Ausschusses ausgefüllt werden, in den die im § 28 bezeichneten Parteien je einen Vertreter entsenden. Die so ausgefüllten Wähleranlageblätter sind von den Personen, für die sie ausgefüllt wurden, spätestens am Wahltage vor der Stimmabgabe zu unterfertigen.

(6) Für das Wähleranlageblatt ist das in Anlage 3 ersichtliche Formular zu verwenden. Änderungen des Vordruckes, die sich auf die nähere Bezeichnung des Ausfüllungsortes, die Art der Verteilung und Rückstellung an die Gemeinde sowie die Zahl der auszufüllenden Wähleranlageblätter beziehen, sind zugelassen.

(7) Wer obigen Anordnungen zuwiderhandelt oder im Wähleranlageblatt unwahre Angaben macht, begeht, sofern nicht strengere Strafen bestehen (§ 7, D), eine Verwaltungsübertretung und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft werden.

§ 11. (1) In welcher Weise die Wähleranlageblätter sowie die sonstigen im Folgenden angeführten Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen verteilt und von diesen wieder an die Gemeinde zurückgeleitet werden, wird durch ortsübliche Kundmachung der Gemeinde bestimmt.

(2) Hiebei kann angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter die Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen haben.

(3) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, nach Lage und Türnummern der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 4) einzutragen und die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken haben. Es kann weiter angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter die Namen und sonstigen im Vordruck des Wählerverzeichnisses angeführten Daten der Personen, die Wähleranlageblätter ausgefüllt haben, in besondere Sammellisten einzutragen haben.

(4) Die Gemeinde kann weiter anordnen, daß die Wähleranlageblätter und Hauslisten sowie die Sammellisten vor Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Hause überprüft werden. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon ungesäumt mit dem Beifügen in Kenntnis zu setzen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente, soweit als möglich, bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(5) Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde  mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 12. (1) In Wien, den Landeshauptstädten und den übrigen Städten mit eigenem Statut können an die Stelle der Wählerverzeichnisse auch die nach Straßen, Hausnummern und Wahlsprengel sowie innerhalb des Hauses nach Türnummern geordneten, in bezug auf das Wahlrecht gesichteten, vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 17) mit fortlaufenden Zahlen zu versehenden Wähleranlageblätter (Hauslisten) treten. Für Eintragungen, die am Schlusse des Wählerverzeichnisses durchzuführen sind [z. B. § 20, Abs. (5), § 21, Abs. (1) bis (4), § 52, Abs. (4) usw.], kann auch der Vordruck des Wählerverzeichnisses nach Anlage 2 als Anhang verwendet werden. In Gemeinden, in denen das obige Verfahren angewendet wird, bilden die so zusammengestellten Wähleranlageblätter (Hauslisten) das Wählerverzeichnis im Sinne dieses Verfassungsgesetzes. Die Bestimmungen des § 19, Abs. (4), sind zu beachten.

(2) Mit Zustimmung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde kann das im Abs. (1) bezeichnete Verfahren auch in anderen Gemeinden zur Anwendung gelangen.

§ 13. (1) Jeder Wahlberechtigte ist, abgesehen von den im § 21, Abs. (1) bis (3), bezeichneten Fällen, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat (ständiger Wohnsitz oder einstweiliger Niederlassungsort). Hat ein Wahlberechtigter seinen ständigen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort nach dem Stichtage in die Gemeinde verlegt, in der er Sein Wähleranlageblatt ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung des Wähleranlageblattes (Ausfüllungstag) für die Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen ist, dem Stichtage gleichgehalten.

(2) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des Sprengeis einzutragen, dem er nach seiner Wohnung und nach Maßgabe der obigen Bestimmungen angehört.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein.

(4) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Orte (Wahlsprengel) aus, in dessen abgeschlossenes Wählerverzeichnis er eingetragen ist. In den Fällen des § 14 können Wahlberechtigte ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

§ 14. (1) Wahlberechtigte, die im Besitze von Wahlkarten sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, ausüben. Für Wahlkarten ist das in Anlage 5 ersichtliche Formular zu verwenden. Änderungen sind nicht zugelassen.

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht zu:
a) Wählern, die ihren ständigen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort zwischen dem Stichtage und dem Wahltage in eine andere Gemeinde verlegen;
b) Mitgliedern der Ortswahlbehörden sowie deren Hilfspersonal und den Wahlzeugen;
c) Wählern, die sich am Wahltage während der Wahlzeit in Ausübung öffentlichen Dienstes an einem anderen als dem Orte ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten müssen (z. B. Eisenbahn- und Postbedienstete, Sicherheitsorgane usw.);
d) Wählern, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt befinden oder dort Pflegedienst verrichten müssen.

§ 15. (1)  Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, innerhalb der letzten vierzehn Tage vor dem Wahltage mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim Antrage ist außer einem Identitätsdokument vorzulegen:
a) im Falle des § 14, Abs. (2), lit. a: die Meldebestätigung über den neuen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort;
b) in den Fällen des § 14, Abs. (2), lit. b und c : eine Bescheinigung, aus der die Berufung des Antragstellers zu einem der dort angeführten Dienstverrichtungen hervorgeht;
c) im Falle des § 14, Abs. (2), lit. d: die Bestätigung der Anstaltsleitung.

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

§ 16. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte „Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstift) vorzumerken.

(2) Duplikate für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem Falle ausgefolgt werden.

(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahlsprengel zu errichten sind, ist aus § 43 ersichtlich. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthält der § 52 die näheren Bestimmungen.

§ 17. (1) Die Wählerverzeichnisse sind von der Gemeinde in einem allgemein zugänglichen Amtsraume zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Einsichtsfrist beträgt sechs Tage; darunter muß auch ein Sonntag sein.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben.

(4) Im Wege des Einspruchsverfahrens kann auch die Aufnahme von Personen verlangt werden, die im Wählerverzeichnis lediglich aus einem der im § 7, Abschnitt D, Z. 1 bis 3, angeführten" Gründe nicht enthalten sind, die aber während der gewaltsamen Annexion Österreichs aus politischen Gründen Verfolgungen durch die staatlichen Behörden des Dritten Reiches erduldet haben. Solche Personen gelten, wenn die im § 20, Abs. (2) und (3), bezeichneten Behörden in ihrer. Entscheidung über den Einspruch die Aufnahme des Betroffenen in das Wählerverzeichnis verfügen, vom Tage dieser Entscheidung an als wahlberechtigt im Sinne dieses Verfassungsgesetzes.

(5) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall abgesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstande, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Die Tage des Postlaufes werden in die Einspruchsfrist eingerechnet. Einsprüche müssen daher bei der Stelle, bei der sie nach den obigen Bestimmungen einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen. Offensichtlich mutwillige Einsprüche werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

(6) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtsnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können sowie die Bestimmungen des Abs. (3) zu enthalten.

(7) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchsverfahrens oder des im § 21, Abs. (1) bis (4), bezeichneten Verfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl.

§ 18. (1) Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern haben zu Beginn der Auflegungsfrist in jedem Hause an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde, bei Städten mit eigenem Statut des Landeshauptmannes, kann bestimmt werden, daß solche Kundmachungen auch in anderen Gemeinden auf gleiche Weise anzuschlagen sind.

§ 19. (1) In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern sind den im § 28, Abs. (1), bezeichneten Parteien auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Diese Parteien haben das Verlangen spätestens am fünften Tage nach der Kundmachung dieses Verfassungsgesetzes bei der Gemeinde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 Prozent der beiläufigen Kosten. Der Rest ist beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnisse auszufolgen.

(4) Gemeinden, die für die Anlegung des Wählerverzeichnisses das Verfahren nach § 12 anwenden, haben sich rechtzeitig mit den Parteien [Abs. (1)] darüber zu einigen, in welcher Weise ihnen Verzeichnisse oder sonstige Zusammenstellungen der Wahlberechtigten überlassen werden.

§ 20. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen des Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb Weiterer 24 Stunden bei der Einspruchstelle vorgebracht werden. Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

(2) Über den Einspruch entscheidet außerhalb der Wahlkreise von Wien die Bezirkswahlbehörde (§ 24) binnen drei Tagen nach Einlangen des Einspruches endgültig, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruche Verständigten nicht eingelangt ist.

(3) In den Wahlkreisen von Wien entscheiden in gleicher Weise, jedoch innerhalb von sechs Tagen nach Einlangen des Einspruches Einspruchskommissionen, die vorn Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl errichtet und aus ihm oder den von ihm entsendeten rechtskundigen Beamten des Magistrates als Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern bestehen. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu bestellen. Die Beisitzer und Ersatzmänner werden vom Bürgermeister berufen. Die Anträge sind beim Magistrat einzubringen. Im übrigen haben für die Einspruchskommissionen die für die Wahlbehörden geltenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

(4) Die Entscheidung ist von der Gemeinde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung unmittelbar Betroffenen sofort schriftlich mitzuteilen.

(5) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Bei Anlage des Wählerverzeichnisses nach den in § 12 angeführten Verfahren kann die Eintragung des Namens auch an der Stelle erfolgen, wo er ursprünglich einzutragen gewesen wäre.

§ 21. (1) Personen, die nach Ablauf der im § 17 bezeichneten Einsichtsfrist aus der Kriegsgefangenschaft heimkehren, sind, falls sie das Wahlrecht besitzen (§ 6) oder bei ihnen die Voraussetzungen nach § 17, Abs. (4), vorliegen, in das Wählerverzeichnis ihrer Aufenthaltsgemeinde einzutragen, wenn sie die Eintragung spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage beantragen und die Ortswahlbehörde der Eintragung zustimmt.

(2) Die Eintragung ist von der Ausfüllung eines Wähleranlageblattes abhängig zu machen. Sie darf nur erfolgen, wenn der Entlassungsschein des Heimkehrers, auf dem die kriegführende Macht die Entlassung aus der Gefangenschaft bestätigt hat, noch nicht den Vermerk trägt, daß der Heimkehrer im Wählerverzeichnis einer Gemeinde aufgenommen ist. Der Heimkehrer hat die Gemeinde anzuführen, in der er seinen letzten ständigen Wohnsitz gehabt hat. Im zugehörigen Wahlgebiet (Land) ist er auch zum Landtage wahlberechtigt. Stimmt die Ortswahlbehörde der Eintragung zu, so ist der Heimkehrer in das Wählerverzeichnis unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20, Abs. (5), aufzunehmen. Die Eintragung ist von der Gemeinde im Entlassungsschein unter Beifügung der Eintragungsdaten und des Amtssiegels vorzumerken.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) finden bei gleichen Voraussetzungen sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die aus politischen Gründen in Konzentrationslagern des Dritten Reiches interniert waren und dies durch Dokumente oder Aussagen vertrauenswürdiger Zeugen glaubhaft machen können. An die Stelle des Entlassungsscheines tritt in diesen Fällen der polizeiliche Meldezettel, der dem Meldepflichtigen bei der polizeilichen Anmeldung zum Nachweise der erfolgten Meldung eingehändigt wurde.

(4) Personen, für die eine Entscheidung der Provisorischen Staatsregierung gemäß § 7, Abschnitt D, vorletzter Absatz, erst nach dem Stichtage erflossen ist, sind, falls sie das Wahlrecht besitzen (§ 6), von der Gemeinde in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, wenn die Eintragung spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage beantragt wird. Zur Eintragung ist die Gemeinde zuständig, in derem Bereich der Wahlberechtigte am Tage der Antragstellung seinen ständigen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort gehabt hat. Die Eintragung ist von der Ausfüllung eines Wähleranlageblattes abhängig zu machen. Das Landtagswahlrecht wird durch den ständigen Wohnsitz bestimmt, den der Wahlberechtigte am Stichtage gehabt hat. Im übrigen gilt § 20, Abs. (5), sinngemäß.

(5) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sowie der in den Abs. (1) bis (4) bezeichneten Eintragungen hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(6) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

(7) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

Durch Verfassungsgesetz vom 16. November 1945 wurde der § 21 Abs. 5 bis 7 mit Wirkung vom 22. Oktober 1945 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(5) Personen, die in ihrem Wähleranlageblatt eine der unter Punkt 4 bis 9 gestellten Fragen bejaht haben und daher vom Wahlrecht gemäß § 7, Abschnitt D, Z. 1 bis 3, ausgeschlossen sind, dessenungeachtet aber nach Abschluß des Einspruchsverfahrens im Wählerverzeichnis verblieben sind, sind von der Gemeinde unter Aufsicht der Ortswahlbehörde spätestens am 23. November 1945 aus dem Wählerverzeichnis unter Beifügung eines Amtsvermerkes zu streichen. Bei Personen, die gemäß § 17, Abs. (4), in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, ist diese amtswegige Streichung nicht vorzunehmen.
(6) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sowie der in den Abs. (1) bis (5) bezeichneten Eintragungen und Richtigstellungen haben die Gemeinden das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(7) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
(8) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(9) Wer vorsätzlich ein Wahlrecht ausübt, das ihm nicht zusteht, weil er vom Wahlrechte aus einem der im § 7, Abschnitt A bis D, angeführten Gründe ausgeschlossen ist, begeht, auch wenn sein Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten ist, ein Verbrechen und wird mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
(10) Wer ein Wahlrecht ausübt, das ihm aus einem anderen als den im vorigen Absatz bezeichneten Grunde nicht zusteht, begeht, auch wenn sein Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten ist, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und kann von der Bizirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 fin, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft werden."

III. Wahlbehörden.

§ 22. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt.

(2) Die Wahlbehörden entscheiden, soweit in den §§ 30 und 31 nicht anderes bestimmt ist, in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(3) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.

(4) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können von diesem Amte Aushilfskräfte auf Zeit im Vertragsverhältnis herangezogen werden.

§ 23. Für jeden Wahlort oder für jeden Wahlsprengel wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich in jeder Ortswahlbehörde durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.

§ 24. (1) Bei jeder Bezirkshauptmannschaft und bei Städten mit eigenem Statut mit Ausnahme der Stadt Wien auch bei jedem Magistrat wird für ihren Bereich eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Vorstande dieser Behörde oder einem von ihm womöglich aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten seines Amtes entsendeten Vertreter als Wahlleiter und mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern besteht.

(2) In den Wahlkreisen von Wien werden Bezirkswahlbehörden nicht errichtet. Ihre Aufgaben sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, von den Kreiswahlbehörden durchzuführen. In den zum Stadtgebiet von Wien gehörigen Teilen der Wahlkreise von Niederösterreich werden am Sitze der in Betracht kommenden magistratischen Bezirksämter Bezirkswahlbehörden gebildet. Die Vorschriften des Abs. (1) finden sinngemäß Anwendung.

§ 25. (1) Für jeden Wahlkreis wird am Vororte des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.

(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde (Wahlleiter) ist
a) in den Wahlkreisen von Wien der Leiter des magistratischen Bezirksamtes des Vorortes;
b) in den Wahlkreisen von Niederösterreich sowie in den Wahlkreisen der Länder Oberösterreich und Steiermark der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt;
c) in den Ländern Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland der Landeshauptmann.

(3) In den Ländern Salzburg, Tirol, Kärnten und Burgenland haben die Vorsitzenden der Kreiswahlbehörden die Bürgermeister der Landeshauptstädte zu ihren Stellvertretern zu berufen. Bei den übrigen Kreiswahlbehörden kann sich der Vorsitzende durch einen von ihm womöglich aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten seines Amtes entsendeten Vertreter vertreten lassen.

(4) Im übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.

(5) Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig anderen Wahlbehörden angehören.

§ 26. (1) Für jeden Wahlkreisverband wird eine Verbandswahlbehörde eingesetzt. Vorsitzender (Wahlleiter) der Verbandswahlbehörde ist in Wien der Bürgermeister, im Wahlkreisverbande Niederösterreich der Landeshauptmann von Niederösterreich, im Wahlkreisverbande Burgenland, Steiermark und Kärnten der Landeshauptmann von Steiermark und im Wahlkreisverbande Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg der Landeshauptmann von Salzburg. Der Vorsitzende kann sich durch einen von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten seines Amtes entsendeten Vertreter vertreten lassen. Im übrigen besteht die Verbandswahlbehörde aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Verbandswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsorte des Wahlleiters.

(2) Zur Durchführung der Landtagswahl werden Landeswahlbehörden gebildet.

(3) Für die Länder Oberösterreich und Steiermark werden besondere Landeswahlbehörden eingesetzt. Vorsitzender (Wahlleiter) der Landeswahlbehörde ist der Landeshauptmann oder ein von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten seines Amtes entsendeter Vertreter. Im übrigen besteht die Landeswahlbehörde aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern. Die Landeswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Wahlleiters. In Wien und Niederösterreich haben die Verbandswahlbehörden, in den Ländern Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland die Kreiswahlbehörden auch die Funktion als Landeswahlbehörden.

§ 27. Für das ganze Staatsgebiet wird in Wien die Hauptwahlbehörde eingesetzt, welche die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden führt. Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Staatskanzler oder dem von ihm entsendeten Vertreter als Vorsitzenden und einundzwanzig Beisitzern, von denen sechs ihrem Beruf nach dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben.

§ 28. (1) Spätestens am achten Tage nach der Kundmachung dieses Verfassungsgesetzes haben die Vertrauensmänner der politischen Parteien, die an der Bildung der ersten Provisorischen Staatsregierung beteiligt waren (§ 12 der Vorläufigen Verfassung) und Anträge über die zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden (§ 27) Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden stellen wollen, ihre Anträge in besonderen Eingaben, getrennt für jede einzelne Wahlbehörde, an den zur Entgegennahme der Anträge berufenen Wahlleiter zu stellen.

(2) Die Eingaben sind für die Bildung der Hauptwahlbehörde an den Leiter der Hauptwahlbehörde, für die Bildung der Verbandswahlbehörden an den Wahlleiter der Verbandswahlbehörde, für die Bildung der besonderen Landeswahlbehörden an den Wahlleiter dieser Landeswahlbehörden, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Leiter der Kreiswahlbehörde und für die Bildung der Ortswahlbehörden an den Leiter der Bezirkswahlbehörde zu richten. Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.

(3) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, so hat er den Antrag sofort der weiteren Behandlung zu unterziehen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im ersten Absatze vorgesehenen Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten des Wahlkreises (Wahlkreisverbandes, Landes) unterschrieben wird.

(4) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Beisitzer und Ersatzmänner, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

§ 29. (1) Die nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl derart zu ihrem Amte berufen, daß jede Partei in der Wahlbehörde über eine gleiche Anzahl von Beisitzern (Ersatzmännern) verfügt.

(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner werden bei der Hauptwahlbehörde durch die Provisorische Staatsregierung, bei den Verbandswahlbehörden und Kreiswahlbehörden durch die Hauptwahlbehörde, bei den besonderen Landeswahlbehörden durch die Provisorischen Landesregierungen, bei den Bezirkswahlbehörden durch die Kreiswahlbehörden und bei den Ortswahlbehörden durch die Bezirkswahlbehörden berufen. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind öffentlich kundzumachen.

(3) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ständigen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort hat.

(4) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerbe nachzugehen, können eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme sowie den Ersatz notwendiger Barauslagen erhalten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes erwachsen. Hierüber entscheidet bei Mitgliedern der Hauptwahlbehörde das Staatsamt für Inneres, bei den Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört.

§ 30. (1) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind die Vorsitzenden der Wahlbehörden (Wahlleiter) berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden zu führen und insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.

(2) Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen.

(3) Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde zur nachträglichen Kenntnisnahme zu bringen.

§ 31. Die Wahlbehörden haben ab Körperschaft ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken; alle anderen Arbeiten sind durch den Wahlleiter und seine Organe durchzuführen.

§ 32. Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

§ 33. (1)  Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist in den Fällen des § 20, Abs. (2) und (3), und des § 21, Abs. (1) bis (3), Stimmeneinhelligkeit, in den übrigen Fällen Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzmänner werden bei der Beschluß- Fähigkeit [Abs. (1)] und bei der Abstimmung [Abs. (2)] nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 34. Wird das Amt des Beisitzers oder Ersatzmannes einer Wahlbehörde erledigt, so sind die Parteien (§ 28) aufzufordern, neue. Anträge zu stellen.

§ 35. Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

IV. Wählbarkeit, Wahlwerbung.

§ 36. (1) Wählbar zum Nationalrat sind alle Männer und Frauen, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen [§ 6, Abs. (1)] und am Stichtag das 29. Lebensjahr überschritten haben.

(2) Wählbar zu den Landtagen sind alle Männer und Frauen, die das Wahlrecht zu den Landtagen besitzen [§ 6, Abs. (2)] und am Stichtag das 29. Lebensjahr überschritten haben.

(3) Personen, die jemals der NSDAP oder einem ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) angehört haben, sind weder zum Nationalrat noch zu den Landtagen wählbar.

§ 37.  (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung für den Nationalrat und für die Landtage beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens hundert. Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein. Er muß enthalten:
1. die Angabe, ob er als Wahlvorschlag für den Nationalrat oder als Wahlvorschlag für den Landtag zu gelten hat;
2. die unterscheidende Parteibezeichnung;
3. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Adresse jedes Bewerbers;
4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.

§ 38. (1) Wenn mehrere für die Nationalratswahl eingebrachte Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Treffen die im Abs. (1) bezeichneten Voraussetzungen bei mehreren für die Landtagswahl eingebrachten Wahlvorschlägen zu, so ist sinngemäß ebenfalls nach Abs. (1) zu Verfahren.

§ 39. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

§ 40. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlage gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

§ 41. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am zehnten Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

§ 42. (1) Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viel Bewerber enthält, als im Wahlkreis Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten, je nach Wahlvorschlägen für den Nationalrat und für den Landtag, in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung oder, im Falle des § 38, des an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerbers; Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.

(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge für den Nationalrat im gleichen Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

(3) Nach Abs. (2) ist auch zu verfahren, wenn mehrere Wahlvorschläge für den Landtag im gleichen Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers aufweisen.

V. Abstimmungsverfahren.

§ 43. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in mehrere Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltage durchschnittlich etwa siebzig Wähler in einer Stunde abgefertigt werden können.

(3) Die Bezirkswahlbehörden bestimmen außerhalb der Wahlkreise von Wien die Wahlsprengel sowie die zugehörigen Wahllokale und die Wahlzeit.

(4) In den Wahlkreisen von Wien werden die Wahlsprengel, die Wahllokale und die Wahlzeit vom Magistrat festgesetzt.

(5) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel eingeteilt werden, sind von der Bezirkswahlbehörde ein oder mehrere Wahllokale zu bestimmen, in denen die mit Wahlkarte versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. In den Wahlkreisen von Wien sind in jedem Gemeindebezirke ein oder mehrere Wahllokale für Wahlkartenwähler festzusetzen. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Mitgliedern der Ortswahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Ortswahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.

(6) Die Gemeinden haben den Bezirkswahlleitern über deren Aufforderung binnen drei Tagen die entsprechenden Anträge nach Abs. (3) und (5) zu stellen, widrigenfalls die Bezirkswahlbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbständig durchführt.

(7) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert wird.

(8) Die Wahlsprengel und Wahllokale, insbesondere auch die für die Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale, ferner die Wahlzeit sind von der Gemeinde spätestens acht Tage vor der Wahl in der vom Bezirkswahlleiter zu bestimmenden Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales bekanntzumachen. Die Kundmachung kann mit der nach § 45 verbunden werden.

(9) Die von der Bezirkswahlbehörde getroffenen Bestimmungen sind vom Bezirkswahleiter der zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen.

§ 44. (1) Die Leitung der Wahl im Wahlorte steht der Ortswahlbehörde zu.

(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, wo das Wahllokal sich befindet, womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlortes auch in ein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeit erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlortes verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.

§ 45. (1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem vom Bezirkswahlleiter zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.

(2) Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltage sowie am Tage vorher allgemein verboten.

(3) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindliche Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen

(4) Die Anordnung des Bezirkswahlleiters [Abs. (1)] ist vom Bürgermeister durch ortsübliche Kundmachung, die mit der im § 43 vorgesehenen Kundmachung vereinigt werden kann, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales allgemein bekanntzumachen.

(5) In der Kundmachung ist an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen, des Waffentragens und des Ausschankes von geistigen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle mit. Arrest bis zu vier Wochen geahndet werden.

§ 46. (1) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in. der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.

(2) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zwecke eigens konstruierte, feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben, von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw., gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(3) Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl (§ 37) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.

§ 47. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Bezirkswahlleiter spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Bezirkswahlleiter, in Wien vom Magistrat, einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der, Wahlbehörde vorzuweisen ist.

2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 48. (1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(2) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen wird von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen
bestraft.

§ 49. (1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Ortswahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse, die Wahlkuverte und einen entsprechenden Vorrat von Stimmzetteln übergibt, und ihr die Bestimmungen des § 33 über die Beschlußfähigkeit der Ortswahlbehörde vorhält.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

§ 50. (1) Für die Wahl zum Nationalrat und für die Wahl zum Landtag ist jedem Wähler von der Wahlbehörde nur ein einziges für beide Wahlen bestimmtes Wahlkuvert zu übergeben.

(2) Für Männer und Frauen sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) Wahlkuverte zu verwenden.

(3) Die Anbringung von Zeichen, Bemerkungen usw. auf den Wahlkuverten ist, abgesehen von dem durch den Wahlleiter nach § 51, Abs. (3) vorzunehmenden Vermerken, verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 1000 RM, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 51. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Beweis der Identität kommen insbesondere in Betracht; Tauf-, Geburts-, Trau- und Heimatscheine, Anstellungsdekrete, Pässe (auch solche, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist), amtliche Legitimationen jeder Art, Arbeitsbücher, Dienstbotenbücher, Jagdkarten, Eisenbahn- und Tramwaypermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine und Meldungsbücher einet Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, militärische Dokumente, Kennkarten, Postausweise, neu ausgestellte Identitätskarten u. dgl., überhaupt alle unter Betdruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen.

(3) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen, so hat der Wahlleiter an Hand des Wählerverzeichnisses, bei Wahlkartenwählern an Hand der Wahlkarte, zu prüfen, in welchem Lande und Wahlkreise der Wähler am Stichtag seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat. Liegt dieser Wohnsitz außerhalb des Wahlkreises, dem der Wahlort angehört, so hat der Wahlleiter das Land und den Wahlkreis auf dem für den Wähler bestimmten Wahlkuvert mit deutlicher, sich von der Farbe des Wahlkuverts sichtbar abhebender Schrift festzuhalten. Hierauf übergibt der Wahlleiter das Wahlkuvert dem Wähler und auf sein Verlangen je einen leeren (amtlichen) Stimmzettel für die Nationalratswahl und einen leeren (amtlichen) Stimmzettel für die Landtagswahl.

(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt die ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt.

§ 52. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 6) unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimmen" des Wählerverzeichnisses vermerkt.

(3) Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.

(4) Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 51, Abs. (2), angeführten Urkunden vorzuweisen. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht besondere Wahlsprengel festgesetzt sind, am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Auf § 12, Abs. (1), drittletzter Satz, wird verwiesen. Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

§ 53. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitsperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesem letzteren Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

§ 54. (1) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der im § 51 erwähnten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

(2) Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 55. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Ortswahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 56. (1) Jeder Wähler hat, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl je einen besonderen Stimmzettel zu verwenden.

(2) Der Stimmzettel für die Landtagswahl muß, abgesehen von dem im Abs. (6) angeführten Fällen, die Aufschrift (Aufdruck) „Landtagswahl", der Stimmzettel für die Nationalratswahl kann die Aufschrift (Aufdruck) „Nationalratswahl" tragen.

(3) Der Stimmzettel für die Nationalratswahl kann mit dem Stimmzettel für die Landtagswahl auf einem zusammenhängenden Blatt vereinigt sein, das ungefähr das doppelte des in Abs. (5), Z. 2, bezeichneten Ausmaßes aufzuweisen hat. Die beiden auf einem Blatt vereinigten Stimmzetteln müssen durch einen waagrechten Strich voneinander so abgegrenzt sein, daß er die nach Eröffnung der Wahlkuverte vorzunehmende Trennung leicht ermöglicht.

(4) Die Gültigkeit der für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl abgegebenen Stimmzetteln wird für jeden Stimmzettel gesondert beurteilt.

(5) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
1. aus weichem weißlichem Papier ist und
2. das ungefähre Ausmaß von 91/2 bis 111/2 cm in der Länge und von 61/2 bis 81/2 cm in der Breite aufweist und
3. a) die Parteibezeichnung oder
    b) wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut oder
    c) nebst der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält.

(6) Enthält ein Kuvert nur einen einzigen Stimmzettel, so zählt er für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl je als ein gültiger Stimmzettel, wenn er, obschon ohne Aufdruck, eine einzige Partei bezeichnet, die sowohl für den Nationalrat als auch für den Landtag einen Wahlvorschlag eingebracht hat. Solche Stimmzettel sind den Wahlakten für die Nationalratswahl anzuschließen. Bei den Wahlakten für die Landtagswahl ist ein amtlicher Stimmzettel zu hinterlegen, auf dem die Wahlbehörde die Partei zu bezeichnen hat, die der Wähler gewählt hat. Diese Fälle sind in der Niederschrift für die Landtagswahl besonders zu beurkunden.

(7) Wenn ein Kuvert mehrere Stimmzettel für die Nationalratswahl und mehrere Stimmzettel für die Landtagswahl enthält, so zählen die für die Nationalratswahl abgegebenen Stimmzettel als ein einziger gültiger Stimmzettel für die Nationalratswahl, wenn sie alle auf die gleiche Partei (Bewerber) lauten. Ebenso zählen auch die für die Landtagswahl abgegebenen Stimmzettel als ein einziger gültiger Stimmzettel für die Landtagswahl, wenn sie die gleiche Partei (Bewerber) enthalten.

(8) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel, die diesen Namen ohne nähere Unterscheidungsmerkmale (zum Beispiel Vorname, Geburtsjahr u. dgl.) allein tragen, nur dann gültig, wenn sie auch eine dieser Parteilisten bezeichnen, auf der der gleichlautende Name vorkommt.

(9) Damit ein Stimmzettel für die Nationalratswahl gültig ist, muß er, abgesehen von den anderen Erfordernissen der Gültigkeit, eine Parteibezeichnung oder Parteiliste enthalten, die auf einem für den Nationalrat eingebrachten Wahlvorschlag des Wahlkreises aufscheint, für den die Stimme des Wählers zu zählen ist [§ 57, Abs. (5), letzter Satz]. Enthält der Stimmzettel nur den Namen eines Bewerbers einer Parteiliste, so ist er, wenn die anderen Erfordernisse der Gültigkeit erfüllt sind, gültig, wenn der Name dieses Bewerbers eindeutig auf einem der im Staatsgebiet eingebrachten Wahlvorschläge für den Nationalrat aufscheint. Die Gültigkeit der Stimmzettel für die Landtagswahl ist sinngemäß in gleicher Weise zu beurteilen.

(10) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er
1. nicht aus weichem, weißlichem Papier besteht oder
2. ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß als das im Abs. (5), Z. 2, festgesetzte aufweist oder
3. zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder
4. gar keine Parteibezeichnung enthält, wohl aber zwei oder mehrere Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet oder
5. eine bestimmte Partei und daneben einen Bewerber bezeichnet, der in einer anderen Parteiliste vorkommt.

(11) Enthält ein Kuvert mehrere. Stimmzettel für die Nationalratswahl und mehrere Stimmzettel für die Landtagswahl, so zählen die für die Nationalratswahl abgegebenen Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel, wenn, sie auf verschiedene Parteien (Bewerber) lauten. Ebenso zählen auch die für die Landtagswahl abgegebenen Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie verschiedene Parteibezeichnungen (Bewerber) enthalten.

(12) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(13) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder die Partei bezeichnet bleibt.

(14) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung oder durch Handschrift.

§ 57. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert die Wahlurne und stellt fest:
a) die Zahl der aus der Urne entnommenen Kuverte,
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) nicht mit der Zahl zu b) übereinstimmt,
d) die Zahl der für den eigenen Wahlkreis abgegebenen Kuverte,
e) die Zahl der für fremde Wahlkreise abgegebenen Kuverte.

(3) Die Wahlbehörde eröffnet sodann die für den eigenen Wahlkreis abgegebenen Kuverte, sondert die für die Nationalratswahl abgegebenen Stimmzettel von den für die Landtagswahl abgegebenen Stimmzetteln, prüft ihre Gültigkeit und stellt, getrennt für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl, fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
b) die Summe der ungültigen Stimmen,
c) die Summe der gültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen (Parteisummen).

(4) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(5) Die für fremde Wahlkreise abgegebenen Kuverts sind nicht zu öffnen. Sie sind nach Wahlkreisen zu ordnen. Sie werden den für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl abgegebenen Stimmen des Wahlkreises zugezählt, in dessen Bereich der Wähler am Stichtage seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat.

§ 58. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf je eine Niederschrift für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl zu verfassen. Sie haben die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Ortswahlbehörde, das Wahllokal, die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung, die Namen der Wahlzeugen, die Eintragung von Wahlkartenwählern, die Beschlüsse über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe, die Entscheidungen über die Ungültigkeit oder Gültigkeit einzelner Stimmzettel sowie über sonstige wichtige Vorkommnisse (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.) zu enthalten.

(2) In den Niederschriften sind insbesondere die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 57, Abs. (2), sowie die zugehörigen Feststellungen nach § 57, Abs. (3) und (4), aufzunehmen.

(3) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 59. (1) Die Ortswahlbehörde hat hierauf der Kreiswahlbehörde, ihres Wahlkreises, je nach deren Anordnung im Wege der Bezirkswahlbehörde oder unmittelbar, telephonisch, telegraphisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die kürzeste Weise bekanntzugeben:
a) für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl getrennt, die nach § 57, Abs. (3), lit. a bis d, getroffenen Feststellungen;
b) die Zahl der nicht geöffneten, für fremde Wahlkreise abgegebenen Kuverte.

(2) Die Wahlbehörde hat die nicht geöffneten, für fremde Wahlkreise abgegebenen Kuverte in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem die Zahl der für jeden fremden Wahlkreis abgegebenen Kuverte sowie deren Gesamtzahl zu entnehmen ist. Dieses Verzeichnis ist von den Mitgliedern der Ortswahlbehörde zu unterfertigen. Die nichtgeöffneten für fremde Wahlkreise abgegebenen Kuverte sind sodann mit diesem Verzeichnis in einen Umschlag zu geben, der außen die nähere Bezeichnung der Ortswahlbehörde und den Vermerk „ . . . . fremde Wahlkuverte" mit ihrer Anzahl enthalten muß. Die Ortswahlbehörde hat den verschlossenen Umschlag der Kreiswahlbehörde ihres Wahlkreises, je nach deren Anordnung im Wege der Bezirkswahlbehörde oder unmittelbar, jedenfalls aber auf dem schnellsten Wege zu übermitteln.

(3) Wenn die Übersendung des in Abs. (2) bezeichneten Umschlages an die Kreiswahlbehörde hiedurch keine Verzögerung erfährt, können gleichzeitig mit diesem Umschlage auch die übrigen Wahlakten der Ortswahlbehörde (Niederschriften für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl, Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnis, Wahlkarten, mit entsprechenden Aufschriften zu versehende Umschläge der ungültigen und gültigen Stimmzettel usw.) der Kreiswahlbehörde verschlossen übermittelt werden. Andernfalls erfolgt die Übersendung des Wahlaktes erst nach Übermittlung des in Abs. (2) bezeichneten Umschlages.

(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

§ 60. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.

(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverten und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

VI. Ermittlungsverfahren.

§ 61. (1) Die Kreiswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Ortswahlbehörden gemäß § 59, Abs. (1), lit. a, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreise, getrennt für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl festzustellen.

(2) Weiter hat die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr nach § 59, Abs. (1), lit. b, erstatteten Berichte die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen und zur Stimmzählung für fremde Wahlkreise bestimmten, nicht eröffneten Wahlkuverte zu ermitteln.

(3) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf telephonisch und telegraphisch zu berichten:
1. an die Hauptwahlbehörde, getrennt für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl:
    a) die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen;
    b) die Summe der ungültigen Stimmen;
    c) die Summe der gültigen Stimmen;
    d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen (Parteisummen);
    e) die Zahl der im Wahlkreise abgegebenen und zur Stimmzählung für fremde Wahlkreise bestimmten, nicht eröffneten Wahlkuverte.
2. an die in § 26, Abs. (2) und (3), bezeichneten Landeswahlbehörden des Landes, dem die Kreiswahlbehörde angehört, sofern sie picht selbst die Funktion als Landeswahlbehörde ausübt: die unter Z. 1, lit. a bis e, angeführten Feststellungen, soweit sie sich auf die Landtagswahl beziehen.

(4) Sobald die von den Ortswahlbehörden gemäß § 59, Abs. (2), zu übersendenden, für die Stimmzählung für fremde Wahlkreise bestimmten Kuverte samt dem Verzeichnis aus dem ganzen Wahlkreise eingelangt sind, hat die Kreiswahlbehörde die nicht zu eröffnenden Kuverts nach. Wahlkreisen zu ordnen und in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem. die Zahl der für jeden fremden Wahlkreis abgegebenen Kuverts sowie deren Gesamtzahl zu entnehmen ist. Dieses Verzeichnis ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Die nicht geöffneten zur Stimmzählung in den fremden Wahlkreisen bestimmten Kuverts sind sodann mit diesem Verzeichnis in einen Umschlag zu geben, der außen die nähere Bezeichnung der Kreiswahlbehörde und den Vermerk „ . . . fremde Wahlkuverts" mit ihrer Anzahl enthalten muß. Die Kreiswahlbehörde hat sodann den verschlossenen Umschlag der Hauptwahlbehörde ungesäumt und auf dem schnellsten Wege zu übermitteln.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf der Hauptwahlbehörde, gegebenenfalls auch der im Abs. (3), Z. 2, bezeichneten Landeswahlbehörde telephonisch oder telegraphisch die Zahl der zur Stimmzählung in den fremden Wahlkreisen bestimmten, nicht eröffneten Wahlkuverts, getrennt für die einzelnen Wahlkreise, bekanntzugeben.

§ 62. (1) Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 61, Abs. (3), Z. 1, erstatteten Berichte, sowie auf Grund der ihr nach § 61, Abs. (4), übermittelten nicht eröffneten Wahlkuverts das vorläufige Wahlergebnis für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl im gesamten Staatsgebiet zu ermitteln.

(2) Zu diesem Zwecke sind die zur Stimmzählung in den fremden Wahlkreisen bestimmten Wahlkuverts von der Hauptwahlbehörde zu eröffnen und die auf jeden Wahlkreis entfallenden Gesamtsummen der ungültigen und gültigen Stimmen, die Summen der ungültigen Stimmen, die Summen der gültigen Stimmen und die auf die einzelnen Parteien entfallenden Summen (Parteisummen), getrennt für die Nationalratswahl und für die Landtagswahlen zu ermitteln. Die so errechneten Summen aus den zur Stimmzählung in den fremden Wahlkreisen bestimmten Wahlkuverts sind den entsprechenden Summen zuzuzählen, die nach den vorläufigen Berichten der Kreiswahlbehörden für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl gemäß § 61, Abs. (3), Z. 1, lit. a bis d, in den eigenen Wahlkreisen abgegeben wurden.

(3) Die Hauptwahlbehörde hat hierauf das Ergebnis der vorläufigen Ermittlung [Abs. (2)], soweit es sich auf die zur Stimmzählung in den fremden Wahlkreisen bestimmten Stimmen bezieht, allen Kreiswahlbehörden telephonisch und telegraphisch bekanntzugeben.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat endlich die auf jeden Wahlkreis entfallenden und für ihn in den fremden Wahlkreisen abgegebenen Stimmen, getrennt für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl, in Verzeichnisse einzutragen, aus denen die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Summe der ungültigen Stimmen, die Summe der gültigen Stimmen und die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen (Parteistimmen) ersichtlich sein muß. Diese Verzeichnisse sind von den Mitgliedern der Hauptwahlbehörde zu unterfertigen. Die Hauptwahlbehörde hat diese Verzeichnisse, zusammen mit den Stimmzetteln, getrennt für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl, sowie nach ungültigen Stimmen, gültigen Stimmen und Parteisummen, jeder. Kreiswahlbehörde ungesäumt zu übermitteln.

§ 63. (1) Die Kreiswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Ortswahlbehörden gemäß § 59, Abs. (3), übermittelten Wahlakten die von ihr nach § 61 getroffenen vorläufigen Feststellungen und berichtigt allfällige Irrtümer.

(2) Sobald die Hauptwahlbehörde das Ergebnis der auf den Wahlkreis entfallenden, in den fremden Wahlkreisen für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl abgegebenen Stimmen [§ 62, Abs. (4)] bekanntgegeben und die darauf bezughabenden Wahlakten übersendet hat, ermittelt die Kreiswahlbehörde endgültig die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme), getrennt für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl.

(3) Die im Wahlkreise zu vergebenden Nationalratsmandate und in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien auch die Landtagsmandate werden je auf Grund der zugehörigen Wahlzahlen auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Falle auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(4) In den Ländern Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Kärnten und Burgenland werden die zu vergebenden Landtagsmandate auf die Parteilisten ebenfalls auf Grund der Wahlzahl verteilt, die aber in diesem Falle wie folgt zu berechnen ist: Es werden die Parteisummen [Abs. (2)], nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Als Wahlzahl gilt bei nur einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jeder Partei werden so viel Mandate zugewiesen, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist (erste Ermittlung; in den im Abs. (4) bezeichneten Ländern hinsichtlich der Landtagswahl endgültige Ermittlung).

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben,  so entscheidet das Los.

(7) Mandate, die bei der nach den Abs. (3) und (5) vorgenommenen Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate) sowie Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nicht ausreicht (Reststimmen), werden hinsichtlich der Nationalratswahl der zuständigen Verbandswahlbehörde, hinsichtlich der Landtagswahl in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien den im § 26, Abs. (2) und (3), bezeichneten Landeswahlbehörden überwiesen.

§ 64. (1) Von jeder Parteiliste sind so viel Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Kreiswahlbehörde als gewählt zu erklären. Ihre Namen und die Zahl der Restmandate sind zu verlautbaren.

(2) Ist ein Wahlwerber in mehreren Wahlkreisen zum Nationalrat gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlbehörde, ist er aber in mehreren Wahlkreisen zum Landtage gewählt, innerhalb der gleichen Frist bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erklär:, entscheidet für ihn die Hauptwahlbehörde, hinsichtlich der Landtagswahl aber die Landeswahlbehörde.

§ 65. (1) Nach Abschluß des gemäß §§ 63 und 64 vorgenommenen Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde das Wahlergebnis für die Nationalratswahl und für die Landtagswahl je in einer besonderen Niederschrift zu verzeichnen. In den Niederschriften für die Nationalratswahl sind die Anzahl der im Wahlkreise zur Vergebung gelangten Mandate und die den Parteien verbliebenen Reststimmen auszuweisen und der Verbandswahlbehörde im kürzesten Wege - telephonisch oder telegraphisch - mitzuteilen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Partei entfallende Parteisumme;
2. die Wahlzahl;
3. die Anzahl der im Wahlkreise nicht zur Vergebung gelangten Mandate (Restmandate);
4. wieviel Mandate auf jede Partei im ersten Ermittlungsverfahren gefallen sind;
5. die jeder Partei verbliebenen Reststimmen.

(2) Sodann übersendet die Kreiswahlbehörde den Wahlakt für die Nationalratswahl, bestehend aus der Niederschrift der Kreiswahlbehörde und den für die Nationalratswahl bestimmten Niederschriften der Ortswahlbehörden und den Wahlvorschlägen unter Verschluß an die Verbandswahlbehörde.

(3) In der Niederschrift für die Landtagswahl sind ebenfalls die Anzahl der im Wahlkreise zur Vergebung gelangten Mandate und in den Wahlkreisen der Länder Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien auch die den Parteien verbliebenen Restmandate (Reststimmen) auszuweisen. In diesen Ländern hat die Kreiswahlbehörde der in § 26, Abs. (2) und (3), bezeichneten Landeswahlbehörde im kürzesten Wege, telephonisch oder telegraphisch, mitzuteilen:
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Partei entfallende Parteisumme;
2. die Wahlzahl;
3. die Anzahl der im Wahlkreise nicht zur Vergebung gelangten Mandate (Restmandate);
4. wieviel Mandate auf jede Partei im ersten Ermittlungsverfahren gefallen sind;
5. die jeder Partei verbliebenen Reststimmen.

(4) Die Kreiswahlbehörde übersendet sodann, wenn sie nicht selbst die Funktion als Landes wahlbehörde ausübt, den auf die Landtagswahl bezughabenden Wahlakt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Abs. (2) an die in § 26, Abs. (2) und (3), bezeichnete Landeswahlbehörde.

§ 66. (1) Die Restmandate [§ 63, Abs. (7)] für den Nationalrat werden innerhalb jedes Wahlkreisverbandes nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.

(2) Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen (erstes Ermittlungsverfahren) bei den Verbandswahlbehörden ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.

(3) Die Restmandate für den Landtag werden in den Ländern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien ebenfalls im Wege eines zweiten Ermittlungsverfahrens durch die in § 26, Abs. (2) und (3), bezeichneten Landeswahlbehörden vergeben.

§ 67. (1) Die Parteien, welche auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, müssen diesen Anspruch, wenn es sich um die Nationalratswahl handelt, bei der zuständigen Verbandswahlbehörde, wenn es sich um die Landtagswahl handelt, bei. der zuständigen Landeswahlbehörde anmelden. Die Anmeldung muß spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltage bei der obigen Behörde einlangen und von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Wahlkreise desselben Wahlkreisverbandes oder des betreffenden Landes als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist.

(2) Die Anmeldungen werden von der Verbandswahlbehörde,im Verfahren für die Landtagswahl aber von der Landeswahlbehörde geprüft und spätestens am vierten Tage vor der Wahl in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitung verlautbart. Besteht ein Wahlkreisverband aus mehreren Ländern, so hat die Verlautbarung in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitung eines jeden Landes zu erfolgen.

(3) Den Parteien, welche die in Abs. (1) bezeichnete Anmeldung überreicht haben, steht es frei, spätestens am achten Tage vor dem Wahltage für die Nationalratswahl bei der Verbandswahlbehörde einen besonderen Wahlvorschlag (Verbandswahlvorschlag), für die Landtagswahl aber bei der Landeswahlbehörde einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen. In diesen Wahlvorschlägen dürfen nur Personen aufgenommen werden, die bei der Nationalratswahl in einem der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes, bei der Landtagswahl in einem der Wahlkreise des Landes als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind.

§ 68. (1) Die Verbandswahlbehörde, im Verfahren für die Landtagswahl die Landeswahlbehörde, ermittelt zunächst die Anzahl der innerhalb des Wahlkreisverbandes im Verfahren für die Landtagswahl innerhalb des Landes im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Mandate und die Summe der für jede Partei, die eine Anmeldung überreicht hat, verbliebenen Reststimmen.

(2) Auf die Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Nationalratsmandate und Landtagsmandate mittels der zugehörigen Wahlzahlen verteilt, die nach den Abs. (3) und (4) zu berechnen sind.

(3) Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.

(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandate die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei solchen Mandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Partei erhält so viel Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

§ 69. (1) Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren für die Nationalratswahl im ganzen Staatsgebiet kein Mandat zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch.

(2) Parteien, denen bei der Landtagswahl im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Lande kein Mandat zugefallen ist, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Mandaten keinen Anspruch.

(3) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate, zugeteilt erhalten, einen Verbandswahlvorschlag oder einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate auf die in diesen Wahlvorschlägen enthaltenen Bewerber nach dem in § 64, Abs. (1), festgelegten Verfahren zugewiesen. Wenn aber ein solcher Wahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die ihr zugefallenen Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem in § 68 festgesetzten Verfahren aufgeteilt.

(4) Das Ergebnis der Aufteilung ist in der zu amtlichen Kundmachungen bestimmten Landeszeitung [§ 67, Abs. (2)] spätestens am vierzehnten Tage nach dem Wahltage zu verlautbaren.

§ 70. (1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens für die Nationalratswahl hat die Verbandswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift zu verzeichnen und die Wahlakten unter Anschluß der Wahlakten der Kreiswahlbehörde an die Hauptwahlbehörde zu senden.

(2) Das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens für die Landtagswahl haben die Landeswahlbehörden ebenfalls in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. Sie verbleibt nebst den Wahlakten bei der Landeswahlbehörde.

§ 71. (1) Die Hauptwahlbehörde gibt den Kreiswahlbehörden telegraphisch das Einlangen der Wahlakten für die Nationalratswahl bekannt. Letztere haben das Einlangen ohne Verzug kundzumachen.

(2) Wenn binnen acht Tagen nach Einlangen des Aktes von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die ziffermäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlbehörde Einspruch erhoben wird, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und allenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen und die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und der Verbandswahlbehörde für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Das endgültige Ergebnis der Landtagswahlen ist in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zu verlautbaren. Innerhalb einer Woche nach erfolgter amtlicher Kundmachung des Wahlergebnisses kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. In diesem Falle überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis der ersten (endgültigen) Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen und die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde, gegebenenfalls auch der Landeswahlbehörde für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

§ 71. (1) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Litte erledigt wird. Die Ersatzmänner werden nach der Reihenfolge
des Wahlvorschlages auf freiwerdende Mandate berufen.

(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.

(3) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag für den Nationalrat kann jederzeit nach der Wahl von der Hauptwahlbehörde, ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag für die Landtagswahl jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte Streichung ist von den Wahlbehörden zu verlautbaren.

(4) Hat eine Partei für das zweite Ermittlungsverfahren einen Verbandswahlvorschlag oder einen Landeswahlvorschlag überreicht und wird in einem Wahlkreise des Wahlkreisverbandes oder des Landes ein dieser Partei zugefallenes Mandat frei, so fällt dieser Sitz nach der Reihenfolge des Kreiswahlvorschlages dem nächstfolgenden Bewerber auch dann zu, wenn er im zweiten Ermittlungsverfahren ein Mandat erlangt hat. Das hiedurch freigewordene Mandat wird an den Ersatzmann im Verbandswahlvorschlag oder im Landeswahlvorschlag vergeben.

§ 73. (1) Wenn in einem Wahlkreis die Hälfte der Mandate durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und; Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.

(2) Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann ohne Verzug ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof den Wahlgang wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.

§ 74. Jeder zum Nationalrat gewählte Abgeordnete erhält von der Hauptwahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Nationalrat berechtigt.

VII. Schlußbestimmungen.

§ 75. (1) Die Kosten für Papier und Drucksorten (wie Wählerverzeichnisse, Wähleranlage blätter, Hauslisten, Wahlkarten, Abstimmungsverzeichnisse, die bei den Wahlbehörden aufliegenden Stimmzetteln und Wahlkuverte) werden vom Staate getragen.

(2) Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden mit der Maßgabe aufzukommen, daß den Gemeinden ein Drittel der ordnungsmäßig ausgewiesenen Kosten über ihr Einschreiten vom Staat ersetzt werden.

(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist spätestens acht Wochen nach dem Wahltage bei der Landeshauptmannschaft zu stellen, welche im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde über die Angemessenheit des Anspruches entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb 14 Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an das Staatsamt für Inneres zu, welches im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Finanzen entscheidet.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind spätestens acht Wochen nach dem Wahltage unmittelbar beim Staatsamt für Inneres einzubringen, welches im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Finanzen entscheidet.

§ 76. Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehres, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Verfassungsgesetzes durchgeführt werden können, so kann die Provisorische Staatsregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Hauptwahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

§ 77. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, durch Verordnung alle zur Durchführung dieses Verfassungsgesetzes erforderlichen Verfügungen zu treffen.

§ 78. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Jänner 1919, St. G. Bl. Nr. 17, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit werden für die nach den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes durchzuführende Wahl wieder in Kraft gesetzt.

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes ist die Provisorische Staatsregierung betraut.

Renner

Schärf         Figl         Koplenig

Honner         Fischer         Gerö             Zimmermann
Kraus             Heinl             Korp             Böhm             Raab             Schumy
 

Nationalrats- und Landtagswahlen 1945 wurden durch das vorstehende Verfassungsgesetz der Provisorischen Staatsregierung (Bundesregierung) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt wurden, durch Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, auch die Länder mit Provisorischen Landesregierungen wieder ins Leben gerufen. Die Provisorische Staatsregierung wurde erst wenige Tage zuvor von allen vier Besatzungsmächten in Österreich als Regierung für ganz Österreich anerkannt und die Wahlen noch 1945 waren von den vier Alliierten als Signal für die demokratische Wiedererrichtung des Staates Österreich gedacht.


Quellen: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1945 Nr. 198
© 21. Mai 2006 - 28. September 2013
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