aufgehoben durch
Gesetz vom 2. März 1971 (LGBl. 16/1971)
Der Landtag hat beschlossen:
Art. 1. (1) Das Landeswappen des Burgenlandes ist ein goldener Schild, in welchem ein sich zum Fluge anschickender, widersehender, roter, golden gekrönter, ebenso bewehrter, rotbezungter Adler auf einem sich aus dem Fußrande des Schildes erhebenden schwarzen Felsen steht. Die Brust des Adlers ist mit einem dreimal von Rot und Kürsch gespaltenen, mit einer schmalen goldenen Randeinfassung versehenen Schildchen belegt, seine Flügelknochen sind in den beiden Oberecken des Schildes von je einem breitendigen schwarzen Kreuzchen überhöht.
(2) Die Zeichnung des Landeswappens ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage ersichtlich.
Art. II. Das burgenländische Landessiegel weist das in Art. 1 beschriebene Landeswappen mit der Umschrift "Burgenland Republik Österreich" auf.
Art. III. Als Landesfarben des Burgenlandes haben die Farben Rot über Gold, beziehungsweise Rot über Geld zu gelten.
Art. IV. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
in Kraft getreten am 28. Februar1923.
Zeichnung des Landeswappens
nicht
wiedergegeben