aufgehoben durch
Landtagswahlordnung vom 7. März 1927 (LGBl. Nr. 24/1927)
heutiges geltendes Recht:
Landtagswahlordnung 1995 (LGBl. Nr. 36/1995)
Der Landtag hat beschlossen:
§. 1. Der Landtag des Burgenlandes besteht aus 32 Abgeordneten, von denen 29 in einem ersten, drei in einem zweiten Ermittlungsverfahren auf Grund dieser Wahlordnung gewählt werden.
§. 2.
Zum Zwekce der Vornahme der Wahl in den Landtag wird das Burgenland in vier Wahlkreise eingeteilt, und zwar:
1. die Städte Eisenstadt und Rust, die politischen Bezirke Eisenstadt und Neusiedl; Vorort Eisenstadt;
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Abgeordnetensitze;
2. die politischen Bezirke Mattersdorf und Oberpullendorf; Vorort Mattersdorf;
8 Abgeordnetensitze;
3. der politische Bezirk Oberwart; 6 Abgeordnetensitze.
4. die politischen Bezirke Güssing und Jennersdorf; Vorort Güssing; 6
Abgeordnetensitze.
§. 3. Die Wähler jedes Wahlkreises bilden einen Wahlkörper. Jeder Wahlkörper wählt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die auf ihn entfallende Anzahl von Abgeordneten.
§. 4. Jede Gemeinde ist Wahlort. Räumlich ausgedehnte Ortsgemeinden mit mehr als tausend Einwohnern sowie andere räumlich ausgedehnte Gemeinden werden zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in mehrere Wahlorte geteilt.
§. 5. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 43 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.
§. 6. Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in der Ortsgemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis er am Tage des Abschlusses des Wählerverzeichnisses (§ 26) eingetragen ist.
Wird eine Gemeinde in mehrere Wahlorte (§ 4) geteilt, so übt der Wähler sein Wahlrecht in jedem Wahlort aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wähler, die am Wahltag und während der Wahlstunden in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages sich außerhalb des Wahlortes aufhalten müssen, oder die ihren ordentlichen Wohnsitz nach dem Abschluß des Wählerverzeichnisses (§ 26) verlegt haben, sowie Personen, die sich am Wahltag in einer Heil- oder Pflegeanstalt befinden oder in Heil- oder Pflegeanstalten am Wahltage oder während der Wahlstunden Pflegedienst verrichten, können von der Ortswahlbehörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, die sie berechtigt, in einem anderen Wahlorte zu wählen. Solche Wähler haben bei der Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch ein anderes Identitätsdokument vorzuweisen.
Das Ansuchen um Ausfolgung einer Wahlkarte kann mündlich oder schriftlich unter Anschluß der Wohnungsbestätigung und des Heimatdokumentes (Optionsdekretes) erfolgen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis anzumerken.
Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht kein Rechtsmittel zu.
In Gemeinden, die in mehrere Wahlorte geteilt sind, werden ein oder mehrere Wahlorte für die Stimmenabgabe der mit Wahlkarte wählenden Wahlberechtigten durch die Bezirkswahlbehörde bestimmt.
Die näheren Anordnungen, namentlich über den Inhalt und die Ausstellung der Wahlkarte, die Voraussetzung hiefür, die Bestimmungen des Wahlortes werden durch Verordnung getroffen.
§. 7. Zur Durchführung und Leitung der Landtagswahl werden Wahlbehörden bestellt.
Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahl zum Landtag im Amt, sie entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt.
Außerdem können von diesem Amte Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.
§ 8. Für jeden Wahlort wird eine Ortswahlbehörde, am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde und in den Städten Eisenstadt und Rust eine Bezirkswahlbehörde, für jeden Wahlkreis indem im § 2 bezeichneten Vororte eine Kreiswahlbehörde und für das ganze Burgenland am Sitze der Landesregierung eine Landeswahlbehörde eingesetzt
§ 9. Die Ortswahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und mindestens 3, höchstens 6 Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.
Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde (Bürgermeister) oder dem von ihm aus dem Kreise der rechtskundigen Konzeptsbeamten des Amtes entsendeten Stellvertreter und mindestens 6, höchstens 12 Beisitzern. Der Bezirkswahlbehörde obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte im politischen Bezirke.
Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem Wahlleiter und aus mindestens 6, höchstens 12 Beisitzern. Wahlleiter der Kreiswahlbehörde ist der Vorstand der Bezirkshauptmannschaft, die im Vororte ihren Sitz hat, oder der von ihm entsendete Stellvertreter.
Bei der Landesregierung wird eine Landeswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus 12 Beisitzern, von denen 3 ihrem Berufe nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.
Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über die Orts-, Bezirks- und Kreiswahlbehörden.
Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer anderen nach diesem Gesetze gebildeten Wahlbehörde angehören.
§ 10. Spätestens am vierzehnten Tage nach Verlautbarung der Ausschreibung der Wahl in den Landtag haben Parteien, die Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörden stellenwollen, ihre Anträge durch ihre Vertrauensmänner in besonderen eingabengetrennt für jede einzelne Wahlbehörde an den zur Entgegennahme der Anträge berufenen Wahlleiter zu stellen.
Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Leiter der Landeswahlbehörde, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörde an den Leiter der Kreiswahlbehörde, für die Bildung der Ortswahlbehörden an den Leiter der Bezirkswahlbehörde zu richten. Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.
Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, so hat er den Antrag sofort der weiteren Behandlung zu unterziehen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, soferne dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im ersten Absatze vorgesehenen Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben wird.
Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur eigenberechtigte österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes vorgeschlagen werden, gegen die kein Grund zur Ausschließung vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit vorliegt (§ 21). Beisitzer und Ersatzmänner, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
§ 11. Die nicht dem richterlichen Berufsstande entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde und die Beisitzer der übrigen Wahlbehörden werden auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach der bei der letzten Wahl zum Landtage festgestellten Stärke der Parteien berufen.
Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft die Landesregierung. Die Beisitzer der Kreiswahlbehörden beruft die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden die Bezirkswahlbehörde. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden werden öffentlich bekanntgemacht.
Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat (§ 10, Abs. 4).
Inwieweit und in was für einer Höhe Mitglieder der Wahlbehörden während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus Landesmitteln erhalten, wird durch Verordnung bestimmt.
§ 12. Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden sind die Leiter oder Vorsitzenden der Wahlbehörden (Wahlleiter) berechtigt und verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der betreffenden Wahlbehörden zu führen und insbesondere alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.
Nach der Konstituierung hat die Wahlbehörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen.
Alle bis zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde zur nachträglichen Kenntnisnahme zu bringen.
§ 13. Die Wahlbehörden haben als Körperschaft ihre Tätigkeit auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken, alle anderen Arbeiten sind durch den Wahlleiter und seine Organe durchzuführen.
§ 14. Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
§ 15. Die Wahlbehörden sind bei Anwesenheit des Wahlleiters (Vorsitzenden) oder seines Stellvertreters und von mindestens zwei Drittel der Beisitzer beschlußfähig.
§ 16. Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der der Wahlleiter beigetreten ist.
§ 17. Scheidet aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder Ersatzmann aus, oder üben sie ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen (§ 11, Abs. 1).
§ 18. Wenn ungeachtet der rechtzeitigen Einberufung die Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt, oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
III. Wahlrecht und Wählbarkeit.
§ 19. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 20. Lebensjahr überschritten, im Burgenlande seinen ordentlichen Wohnsitz (§ 66 IR.) hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist.
§ 20. Wählbar ist jeder wahlberechtigte österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 24. Lebensjahr überschritten hat und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist.
§ 21. Vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den jeweils für die Wahlen in den Nationalrat geltenden Bestimmungen vom Wahlrechte und der Wählbarkeit für den Nationalrat ausgeschlossen sind.
IV. Ausschreibung der Wahlen, Wählerverzeichnisse.
§ 22. Die Wahlen werden von der Landesregierung durch Verlautbarung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten. Der Wahltag wird von der Landesregierung auf einen Sonntag oder auf einen anderen öffentlichen Ruhetag festgesetzt.
Die Ausschreibung wird ortsüblich kundgemacht.
§ 23. Die Wahlen in den Landtag werden unter Zuhilfenahme der gemäß den §§ 29 bis 34 und 36 bis 42 des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1923, BGBl. Nr. 367, über die Wahlordnung für den Nationalrat angelegten Wählerverzeichnisse durchgeführt.
§ 24. Den Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse Ausfertigungen des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Herstellungskosten auszufolgen.
Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 1. Jänner jeden Jahres, beziehungsweise spätestens am dritten Tage nach Verlautbarung der Wahlausschreibung beim Bürgermeister zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet die Partei zur Bezahlung der Herstellungskosten.
Binnen weiterer 8 Tage sind 50 Prozent der beiläufigen Herstellungskosten beim Bürgermeister zu erlegen. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge zu entrichten und können im Wege der politischen Exekution hereingebracht werden.
Unter denselben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnisse der Parteien auszufolgen.
§ 25. Die Wählerverzeichnisse sind für den Tag der Wahlausschreibung richtigzustellen.
Der Bürgermeister hat von dem richtiggestellten Wählerverzeichnisse eine Abschrift anfertigen zu lassen und diese am zehnten Tage nach der Wahlausschreibung in einem allgemein zugänglichen Amtsraume aufzulegen. Die Auflegung ist gleichzeitig öffentlich bekanntzugeben.
Gegen das Verzeichnis kann jeder Bundesbürger, der im Burgenland seinen ordentlichen Wohnsitz hat, innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich Nichtberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Berechtigter schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde Einspruch erheben, über den der Bürgermeister in 3 Tagen entscheidet.
Jeder Wahlberechtigte kann gegen diese Entscheidung innerhalb 3 Tagen die Berufung beim Bürgermeister an die Berufungskommission einbringen. Die Berufungskommission hat ihre Entscheidung innerhalb von 6 Tagen zu fällen.
Im übrigen haben auf dieses Einspruchs- und Berufungsverfahren die analogen Bestimmungen der §§ 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1923, BGBl. Nr. 367, über die Wahlordnung für den Nationalrat Anwendung zu finden.
§ 26. Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis neuerlich abzuschließen und der zuständigen Ortswahlbehörde, beziehungsweise den zuständigen Ortswahlbehörden zu übergeben (§ 8).
§ 27. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.
Wahlberechtigte Mitglieder einer Ortswahlbehörde sowie Wahlzeugen können ihr Wahlrecht bei der Ortswahlbehörde ausüben, deren Mitglied sie sind oder bei der sie als Wahlzeugen tätig sind.
§ 28. Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren spätestens 3 Wochen vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen (Kreiswahlvorschlag).
Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des Wahlkreises
unterschrieben sein. Er muß enthalten:
1. die unterscheidbare Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen
Bewerbern als im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit
arabischen Ziffern bezeichneten Reichenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens,
Berufes, Geburtsjahres und der Wohnung jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters.
§ 29. Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht.
Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnung tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt das Einvernehmen nicht, so kann die Kreiswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse eine, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.
Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.
§ 30. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
§ 31. Die Kreiswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriftenauf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlage gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
§ 32. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens zehnten Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
§ 33. Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als im Wahlkreise Abgeordnetensitze zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der Reihenfolge der Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.
Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreise den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen 8 Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.
§ 34. Die Bezirkswahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den Ortswahlbehörden für jeden Wahlort das Wahllokal und die Wahlzeit.
Zu diesem Zwecke hat der Ortswahlleiter (Bürgermeister, beziehungsweise der von diesem entsendete Wahlleiter) dem Bezirkswahlleiter über dessen Aufforderung binnen 3 Tagen die entsprechenden Anträge zustellen, widrigenfalls die Bezirkswahlbehörde das Wahllokal und die Wahlzeit selbständig bestimmt.
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (die Wahlzeit) ist in der Weise festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert wird.
Das Wahllokal und die Wahlzeit werden vom Bürgermeister für jeden Wahlort spätestens 8 Tage vor der Wahl in der vom Bezirkswahlleiter zu bestimmenden Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag am Gebäude des Wahllokales und an anderen Gebäuden innerhalb des Wahlortes bekanntgemacht. Die von der Bezirkswahlbehörde getroffenen Bestimmungen über die Bildung besonderer Wahlorte sowie über die Wahllokale und Wahlzeiten sind vom Bezirkswahlleiter der zuständigen Kreiswahlbehörde mitzuteilen.
§ 35. Die Leitung der Wahl im Wahlorte steht der Ortswahlbehörde zu.
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in essen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde des Wahlortes beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude, wo das Wahllokal sich befindet, ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
In Gemeinden, die in mehrere Wahlorte geteilt werden, kann das Wahllokal eines Wahlortes auchinein den Wahlberechtigten ohne besondere Schwierigkeiten erreichbares Gebäude außerhalb des Wahlortes verlegt werden. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlbehörden ein gemeinsames Lokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und im Gebäude entsprechende Warteräume für die Wähler vorhanden sind.
§ 36. Im Gebäude des Wahllokales und mit einem von der Bezirkswahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltage jede Art der Wahlbewerbung, insbesondere durch Aussprachen an die Wähler, durch Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Amtshandlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Es ist außerdem dafür Sorge zu tragen, daß der Verkehr der Wähler zu und von dem Wahllokal sich ungestört vollziehen kann.
Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltage sowie am Tage vorher allgemein verboten.
Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
Die Anordnung des Bezirkswahlleiters (Abs. 1) ist vom Bürgermeister durch ortsübliche Kundmachung, die mit der im § 34, Abs. 4, vorgesehenen Kundmachung vereinigt werden kann, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales allgemein bekanntzumachen.
In der Kundmachung ist an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen, des Waffentragens und des Ausschankes von geistigen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote mit Geld bis1 Million Kronen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen geahndet werden.
§ 37. Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das Kuvert geben kann.
Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokale, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann. Jedenfalls ist dafür Sorge zutragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Kreiswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten (§ 33) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nichtgefährdet wird.
§ 38. In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Bezirkswahlleiter spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Bezirkswahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; einweiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§ 39. Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zutragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimmen, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Wahlzeugen zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Vereilen im Wahllokale berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnung wird von der politischen Behörde erster Instanz mit Geldstrafe bis zu 1 Million Kronen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen geahndet.
§ 40. Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Ortswahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse, die Wahlkuverte und einen entsprechenden Vorrat von Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 15, 16 und 18 über die Beschlußfähigkeit der Ortswahlbehörde vorhält.
Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist. Darauf gibt der Wahlleiter bekannt, welchen im Wählerverzeichnis aufgenommenen Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt wurde.
Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Ortswahlbehörde ihre Stimmen abgeben.
§ 41. Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt eine Urkunde odereine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Erweis der Identität kommen insbesondere in Betracht: Tauf-, Geburts- und Trauscheine, der Heimatschein, Anstellungsdekrete, Pässe und amtliche Legitimationen jeder Art, Arbeitsbücher, Dienstbotenbücher, Dienstkarten, Jagdkarten, Eisenbahnpermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulationsscheine und Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, militärische Dokumente u. dgl. überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
Hat der Wähler sich entsprechend ausgeweisen, so erhält er von dem Wahlleiter das undurchsichtige leere Wahlkuvert und auf Verlangen einen leeren Stimmzettel. Wähler männlichen Geschlechtes erhalten die für Männer, Wähler weiblichen Geschlechtes die für Frauen bestimmten Wahlkuverte.
Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert, tritt dann aus der Zelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt.
§ 42. Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der laufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
Die Namen derjenigen Wähler, die auf Grund von Wahlkarten gewählt haben, sind am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.
Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.
§ 43. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde und Bresthafte von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesem letzten Fall abgesehen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
§ 44. Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der im § 41, Abs. 2, erwähnten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
§ 45. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Ortswahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
§ 46. Für Frauen und Männer sind verschiedenfarbige Wahlkuverte zu verwenden.
Das Anbringen von Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von den politischen Behörden mit Geld bis zu 1 Million Kronen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen geahndet.
§ 47. Der Stimmzettel muß aus weichem, weißlichen Papier sein und das Ausmaß von 9 1/2 bis 10 1/2 Zentimeter in der Länge und von 6 1/2 bis 7 1/2 Zentimeter in der Breite aufweisen. Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Partei bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut oder nebst der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält. Dies geschieht durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung.
Der Stimmzettel ist ungültig:
1. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
2. wenn er gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen
Parteilisten bezeichnet;
3. wenn er bezüglich des Ausmaßes oder der Art des Papieres den im ersten Absatz
enthaltenen Vorschriften nicht entspricht.
Erscheint innerhalb eines Wahlkreises ein und derselbe Name auf mehreren Parteilisten, so sind die Stimmzettel, welche diesen Namen allein enthalten, nur dann gültig, wenn der Stimmzettel auch die Partei bezeichnet.
Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder die Partei bezeichnet bleibt.
Wenn ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungültig.
Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
§ 48. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Wahlhandlung für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.
Die Wahlbehörde mischt hierauf gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert sodann die Wahlurne, sondert die von Frauen und Männern abgegebenen Kuverte, zählt ihre Anzahl und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet der Wahlleiter die von den Frauen abgegebenen Kuverte. Die Wahlbehörde prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste von den Frauen abgegebenen Stimmen fest. In gleicher Weise wird die Prüfung und Zählung der von den Männern abgegebenen Stimmen vorgenommen. Hierauf stellt die Wahlbehörde die Gesamtzahl der ungültigen und die auf jede Parteiliste entfallenden, von Frauen und Männern abgegebenen Stimmen (die Parteisumme) fest.
Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverte nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
Die für die einzelnen Wahlvorschläge von Frauen, beziehungsweise Männern abgegebenen gültigen Stimmzettel sowie die ungültigen Stimmzettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt bezugnehmenden Anschrift (Frauen, Männer, ungültige Stimmzettel) zu versehen sind.
§ 49. Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Der Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.
Die Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, über die Gültigkeit und Ungültigkeit einzelner Stimmzettel, die erforderlichen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung und die im § 48 bezeichneten Feststellungen. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler und für welche Parteien sie abgestimmt haben. Die Niederschrift wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Verschluß genommen.
Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.
Damit ist die Wahlhandlung beendet.
Der verschlossene Wahlakt wird der Kreiswahlbehörde vorgelegt.
§ 50. Treten Umstände ein, die den Anfang, die Forstsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern.
Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverten und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
§ 51. Die Kreiswahlbehörde überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und stellt sie im vorbereitenden Kreiswahlprotokoll zusammen.
§ 52. Die Kreiswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summen der auf jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen) und stellt zunächst fest, auf wieviel Vertreter jede Partei Anspruch hat.
§ 53. Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auf das Fünftel, das Sechstel usw.
Als Wahlzahl gilt bei bloß einem im Wahlkreise zu vergebenden Sitze die größte, bei zwei zu vergebenden Sitzen die zweitgrößte, bei drei solchen Sitzen die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen. Jede Partei erhält so viele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
§ 54. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 55. Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind zu verlautbaren.
§ 56. Ist ein Wahlwerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen 14 Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, so entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Abgeordnetensitz ihrer Liste erledigt wird. Lehnt der Ersatzmann, der für einen freigewordenen Abgeordnetensitz berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
Die Ersatzmänner werden nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages auf freiwerdende Abgeordnetensitze berufen.
§ 57. Nach Abschluß des ersten Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Kreiswahlbehörde die Wahlzahl und das Wahlergebnis in einer besonderen Niederschrift, fertigt sie und sendet den Wahlakt an die Landeswahlbehörde.
§ 58. Wenn in einem Wahlkreis die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.
Eine Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof die Wahl wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.
§ 59. Den Parteien, für deren Wahlvorschläge nach der Wahlermittlung (§§ 53 bis 56) Reststimmen außer Berechnung geblieben sind, werden nach Maßgabe dieser Reststimmen weitere Sitze zugewiesen. Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen ("erstes Ermittlungsverfahren") bei der Landeswahlbehörde ein "zweites Ermittlungsverfahren" durchgeführt.
§ 60. Die Parteien, die auf die Zuweisung weiterer Abgeordnetensitze im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, müssen, um bei der Verteilung dieser Sitze berücksichtigt zu werden, diesen Anspruch bei der Landeswahlbehörde derart rechtzeitig anmelden, daß die Anmeldung spätestens am vierzehnten Tage vor der Wahl bei der Hauptwahlbehörde eingelangt ist. Sie muß von wenigstens drei Personen unterschrieben sein, welche in bei verschiedenen Wahlkreisen eingebrachten Wahlvorschlägen (§ 28) als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei der gleichen Parteibezeichnung (§ 28, Pkt. 1) aufgenommen sind. Der Anmeldung ist von der Partei ein "Landeswahlvorschlag" beizuschließen, der die Parteiliste, das heißt die Liste der Bewerber um die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Abgeordnetensitze enthält.
Die Anmeldungen samt den Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde geprüft und längstens am vierten Tage vor der Wahl im Landesamtsblatte des Burgenlandes verlautbart.
Einer Anmeldung können nur die allfälligen Reststimmen jeder Wahlvorschläge derselben Partei zugerechnet werden, in welchen ausdrücklich die Erklärung aufgenommen ist, daß ihre Reststimmen der Anmeldung und dem damit verbundenen Landeswahlvorschlage zuzurechnen sind.
§ 61. Jede Kreiswahlbehörde hat der
Landeswahlbehörde die bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge 14 Tage vor dem
Wahltage zu übersenden und nach Abschluß des ersten Ermittlungsverfahrens der
Landeswahlbehörde im kürzesten Wege mitzuteilen:
a) die auf jede Partei entfallende Parteisumme,
b) die Wahlzahl des Wahlkreises,
c) auf welche Parteien und wie viel Sitze auf jede im ersten Ermittlungsverfahren
entfallen sind.
§ 62. Die Landeswahlbehörde ermittelt zunächst die Summe der Reststimmen für jede Partei, welche eine Anmeldung (§ 60) eingebracht hat, wobei im Sinne der Bestimmung des § 60, dritter Absatz, nur solche Reststimmen zu berücksichtigen sind, die auf Wahlvorschläge entfallen sind, in denen ausdrücklich die Erklärung enthalten war, daß ihre Reststimmen der bestreffenden Anmeldung zuzurechnen sind.
Die Reststimmen jeder Partei werden in der Weise ermittelt, daß von der Parteisumme die Zahl abgezogen wird, die sich aus der Vervielfachung der Wahlzahl mit der Zahl der dieser Partei zugekommenen Sitze ergibt.
Die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Abgeordnetensitze werden sodann auf die Parteien, die den Anspruch auf weitere Abgeordnetensitze gemäß § 60 angemeldet haben, nachdem in den §§ 53 und 54 festgesetzten Verfahren verteilt.
Parteien, denen im ersten Ermittlungsverfahren kein Abgeordnetensitz zugefallen ist, haben auf eine Zuweisung von Abgeordnetensitzen im zweiten Ermittlungsverfahren keinen Anspruch.
Die auf die Parteien nach dem dritten Absatze entfallenden weiteren Abgeordnetensitze werden auf die im Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerber nach dem in den §§ 5 und 56 festgelegten Verfahren zugewiesen.
Das Ergebnis der Aufteilung ist im Landesamtsblatte zu verlautbaren.
§ 63. Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift zu verzeichnen und die Aufteilung der Abgeordnetensitze nach Maßgabe des ersten und zweiten Ermittlungsverfahrens im Landesamtsblatte zu verlautbaren.
§ 64. Wenn spätestens am achten Tage nach erfolgter amtlicher Kundmachung des Ergebnisses der Aufteilung im Landesamtsblatte von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die ziffermäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch erhoben wird, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, kann die Landeswahlbehörde das Ergebnis der ersten Ermittlung und allenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigstellen, die erfolgte erste Verlautbarung des Ergebnisses (§ 63) für nichtig erklären und das richtige Ergebnis im Landesamtsblatte verlautbaren. Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof verwiesen.
§ 65. Jeder gewählte Abgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
§ 66. Über Anfechtungen der Wahlen zum Landtag entscheidet der Verfassungsgerichtshof (Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
§ 67. Die Kosten für Papier und Drucksorten (wie Wählerverzeichnisse, Abstimmungslisten, die bei den Wahlbehörden aufliegenden Stimmzettel und Wahlkuverte) werden vom Lande getragen.
Für die übrigen Wahlkosten haben die Gemeinden mit der Maßgabe aufzukommen, daß den Gemeinden ein Drittel der ordnungsmäßig ausgewiesenen Kosten über ihr Einschreiten vom Lande ersetzt wird.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten ist spätestens acht Wochen nach dem Wahltage bei der Landesregierung zu stellen, die über die Angemessenheit des Anspruches endgültig entscheidet.
§ 68. Wenn die Wahlen infolge von Krieg, von inneren Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hiedurch die Bildung des Landtages überhaupt oder die Vertretung der Einwohner einzelner Wahlkreise unmöglich wird, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
§ 69. Die politischen Bezirke, Gemeinden und Gemeindeteile kommen nach ihrem im Zeitpunkte der Verlautbarung der Wahlausschreibung bestehenden Gebietsumfange in Betracht.
§ 70. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen zu treffen.
§ 71. Die Bestimmungen des Gesetzes v. 9. Jänner 1919, StGBl. Nr. 17 betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum SChutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit, gelten auch für die Wahlen zum Landtage.
§ 72. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
in Kraft getreten am
14. September 1923.