in Kraft getreten am 4. Oktober 1982
geändert durch
Druckfehlerberichtigung (LGBl. Nr. 6/1983)
Landesverfassungsgesetz vom 30. Januar 1984 (LGBl. Nr. 21/1984),
Landesverfassungsgesetz vom 5. März 1990 (LGBl. Nr. 36/1990),
Landesverfassungsgesetz vom 13. Dezember 1991 (LGBl. Nr. 19/1992);
Landesverfassungsgesetz vom 9. November 1995 (LGBl. Nr. 3/1996);
Landesverfassungsgesetz vom 22. November 2001 (LGBl. Nr.
22/2002);
Landesverfassungsgesetz vom (LGBl. Nr.
42/2005);
Landesverfassungsgesetz vom (LGBl. Nr.
54/2005).
Der Burgenländische Landtag hat beschlossen:
Durch LGBl. Nr. 22/2001 wurde an dieser Stelle das Inhaltsverzeichnis, das bisher am Ende des Textes angefügt war, mit Wirkung vom 7. Februar 2001 eingefügt.
Inhaltsverzeichnis
hier nicht wiedergegeben.
Artikel 1. Staatsform. (1) Burgenland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
(2) Burgenland gründet auf der Freiheit und Würde des Menschen; es schützt die Entfaltung seiner Bürger in einer gerechten Gesellschaft.
(3) Burgenland ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
Artikel 2. Staatsgewalt. Die Staatsgewalt geht vom Volk aus. Sie wird vom Volk in Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie durch seine verfassungsmäßig bestellten Vertretungsorgane ausgeübt.
Artikel 3. Parteien. Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung des Landes. Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Artikel 4. Landesgebiet. (1) Burgenland umfaßt das durch Staatsverträge und Gesetze in seinem gegenwärtigen Bestand festgelegte Landesgebiet.
(2) Gebietsänderungen bedürfen übereinstimmender Verfassungsgesetze des Landes und des Bundes.
Artikel 5. Landesbürger. Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind Burgenländische Landesbürger.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 5 mit
Wirkung vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"Artikel 5. Landesbürger. Österreichische Staatsbürger, die in einer
Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz haben, sind Burgenländische
Landesbürger."
Artikel 6. Landessprache. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Landessprache.
Artikel 7. Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe. (1) Landeshauptstadt und Sitz des Landtages und der Landesregierung ist die Freistadt Eisenstadt.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten des Landtages den Sitz des Landtages an einen anderen Ort verlegen.
Artikel 8. Landessymbole. (1) Die Farben des Burgenlandes sind rot-gold.
(2) Das Landeswappen des Burgenlandes ist in goldenem Schild ein roter, golden gekrönter und bewehrter, rot bezungter, widersehender Adler mit ausgebreiteten Schwingen, der auf einem schwarzen Felsen steht, in den Oberecken von zwei schwarzen, breitendigen Kreuzchen begleitet wird und dessen Brust mit einem dreimal von rot und kürsch gespaltenen und golden eingefaßten Schildchen belegt ist.
(3) Das Landessiegel des Burgenlandes weist das in Absatz 2 beschriebene Landeswappen mit der Umschrift "Land Burgenland" auf.
(4) Die Landeshymne des Burgenlandes ist das Lied "Mein Heimatvolk, mein Heimatland".
(5) Nähere Bestimmungen über die burgenländischen Landessymbole und deren Verwendung sind durch Landesgesetz zu treffen.
Artikel 9. Organ der Gesetzgebung. Der Landtag übt die Gesetzgebung des Landes aus.
Artikel 10. Zusammensetzung und Wahl des Landtages. (1) Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern (Landtagsabgeordneten). Bei Abstimmungen und Anträgen im Landtag ist von dieser Zahl auszugehen.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die am Stichtag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet, ihren ordentlichen Wohnsitz im Burgenland haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Der Stichtag ist von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Stichtag der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
(6) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein.
Durch
LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 10 Abs.3 und 4 mit Wirkung vom 26. Januar 1996 folgende
Fassung:
"(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürger, die am Stichtag
oder zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Der Stichtag ist
von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Stichtag oder
zwischen Stichtag und dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr
vollendet haben."
Durch LGBl. Nr. 42/2005 erhielt der Art. 10 Abs. 3 und 4
mit Wirkung vom 22. Juni 2005 folgende Fassung:
"(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die spätestens
mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom
Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben."
Artikel 11. Wahlkreise. (1) Das Landesgebiet wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden dürfen. Die Zahl der Landtagsabgeordneten ist auf die Wahlberechtigten eines Wahlkreises (Wahlkörpers) im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise, das ist die Zahl der Staatsbürger, zu verteilen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlkreise, über die Verteilung der Landtagsabgeordneten auf diese, über die Wahlberechtigten und die Wählbarkeit sowie über das Wahlverfahren sind durch die Landtagswahlordnung zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 11 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"Artikel 11. Wahlkreise. (1) Für die Wahl in den Landtag wird das
Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.
(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:
Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;
Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und
Rust sowie den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung;
Wahlkreis 3: den politischen Bezirk Mattersburg;
Wahlkreis 4: den politischen Bezirk Oberpullendorf;
Wahlkreis 5: den politischen Bezirk Oberwart;
Wahlkreis 6: den politischen Bezirk Güssing;
Wahlkreis 7: den politischen Bezirk Jennersdorf.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Landtages ist auf die Wahlberechtigten eines
Wahlkreises (Wahlkörper) im Verhältnis der Bürgerzahl der Wahlkreise zu
verteilen. Die Bürgerzahl der Wahlkreise ist die Zahl der Staatsbürger, die nach
dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen
Volkszählung im Burgenland ihren Hauptwohnsitz hatten. Eine Gliederung der
Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Verteilung der Mitglieder des Landtages
auf die Wahlkreise, über die Wahlberechtigten und die Wählbarkeit sowie das
Wahlverfahren sind (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) durch die
Landtagswahlordnung zu treffen."
Artikel 12. Gesetzgebungsperiode. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt. Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so anzuordnen, daß der neue Landtag am Tage nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der neue Landtag ist so einzuberufen, daß die Abhaltung seiner ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach der Wahl möglich ist.
(3) Den neuen Landtag hat der Präsident des alten Landtages zur ersten Sitzung einzuberufen, in der er den einstweiligen Vorsitz führt. Für die Vertretung des Präsidenten ist Artikel 18 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 13. Auflösung des Landtages. (1) Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Gesetz seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung über dieses Gesetz kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten erforderlich. Auch in diesem Fall dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
(2) Die Landesregierung hat binnen drei Wochen nach der Auflösung des Landtages Neuwahlen auszuschreiben und den Wahltag so festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Artikel 12 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.
Artikel 14. Landtagsklubs. Mitglieder des Landtages derselben wahlwerbenden Partei haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Die Konstituierung eines Klubs ist dem Präsidenten des Landtages schriftlich mitzuteilen.
Artikel 15. Wahl der Präsidenten des Landtages. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten und den Dritten Präsidenten. Die Präsidenten des Landtages bleiben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt, bis der neue Landtag die neuen Präsidenten gewählt hat.
(2) Der Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages jener Parteien gewählt, denen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ein Präsident zukommt; der Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.
(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind der Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 zu wählen.
(4) Der Präsident wird vom Landtag auf Grund eines Wahlvorschlages der mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei mit mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Der Zweite Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Der Zweite Präsident ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Zweite Präsident in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(6) Die Erstattung des Wahlvorschlages für den Zweiten Präsidenten obliegt jedoch der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei, sofern sie nicht den Präsidenten stellt. Für das Wahlverfahren ist Absatz 5 anzuwenden.
(7) Der Dritte Präsident wird in sinngemäßer Anwendung des Artikels 53 Absatz 7 und 8 gewählt.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 15 Abs. 3, 4
und 7 mit Wirkung
vom 2. Juni 1996 folgende Fassung:
"(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht
die erforderliche Stimmenanzahl, so sind der Präsident, der Zweite Präsident und
der Dritte Präsident nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 zu wählen.
(4) Der Präsident wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wahlvorschlagsberechtigt sind dabei - bis zur Erzielung der erforderlichen
Stimmenanzahl - diejenigen Parteien, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
(Methode nach d`Hondt) ein Präsident zukommt, in der Reihenfolge absteigender
Mandatsstärke; bei gleicher Mandatsstärke ist die Stimmenanzahl nach dem
Ergebnis der letzten Landtagswahl maßgeblich. Dieses Verfahren ist im Falle der
Nichterzielung der erforderlichen Stimmenanzahl einmal zu wiederholen. Erhält
auch keiner dieser Wahlvorschläge die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der
Präsident in einem weiteren Wahlgang aufgrund eines Wahlvorschlages der
mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der
letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
...
(7) Der Dritte Präsident wird in sinngemäßer Anwendung des Artikels 53 Absatz 7
gewählt.
(8) Erstattet eine Partei, der nach den Bestimmungen dieses Artikels ein
Präsident zukommt, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann wird der
betreffende Präsident auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien
in der Reihenfolge absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der
Reihenfolge absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten
Landtagswahl) mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(9) Gehört ein nach den Bestimmungen dieses Artikels gewählter Präsident nicht
derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag er gewählt wurde, so wird
sein Amt dieser Partei zugerechnet."
Artikel 16. Abberufung der Präsidenten des Landtages. (1) Der Landtag kann den Präsidenten, den Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten durch Beschluß abberufen.
(2) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Antrag auf Abberufung des Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(3) Ein Beschluß, mit dem der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Stimme mehr als der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem der Zweite und Dritte Präsident abberufen wird, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefaßt werden.
(4) Wurden die Präsidenten in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluß, mit dem ein so gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einer Stimme mehr als der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel
16 Abs. 2 bis 4 mit Wirkung vom 2. Juni 1996 folgende Fassung:
"(2) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten kann gültig nur von mindestens der
Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Antrag auf Abberufung
des Zweiten und Dritten Präsidenten kann gültig nur von mehr als der Hälfte der
Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag
sie gewählt wurden.
(3) Ein Beschluß, mit dem der Präsident abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem der Zweite
und Dritte Präsident abberufen wird, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der
Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt
wurden, gefaßt werden.
(4) Wurde der Zweite oder der Dritte Präsident in einem gesonderten Wahlgang
ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt, kann ein Beschluß, mit dem ein so
gewählter Präsident abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Landtagsabgeordneten und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt werden."
Artikel 17. Aufgaben des Präsidenten des Landtages. (1) Der Präsident beruft den Landtag in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung und innerhalb der Tagung zu den einzelnen Sitzungen ein. Die ordentliche Tagung soll nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 1. August des folgenden Jahres währen. Der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
(2) Wenn die Landesregierung oder mindestens ein Sechstel der Mitglieder des Landtages es verlangen, so hat der Präsident den Landtag binnen einer Woche so einzuberufen, daß er innerhalb einer weiteren Woche zusammentreten kann. Sofern diese in die tagungsfreie Zeit fällt, hat der Präsident zugleich auch eine außerordentliche Tagung einzuberufen.
(3) Der Präsident führt den Vorsitz im Landtag; sein Stimmrecht bleibt gewahrt.
Artikel 18. Vertretung des Präsidenten des Landtages. (1) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den Zweiten Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Dritten Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident kann sich bei der Führung des Vorsitzes im Landtag durch den Zweiten Präsidenten oder den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
(3) Wenn die gewählten Präsidenten an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ihre Ämter erledigt sind, führt das an Jahren älteste Mitglied des Landtages den Vorsitz, sofern es an der Ausübung seiner Funktionen nicht gehindert ist und einer Partei angehört, die im Zeitpunkt der Verhinderung der Gewählten oder der Erledigung der Ämter im Präsidium des Landtages vertreten war; dieses Mitglied hat den Landtag sofort einzuberufen und nach Eröffnung der Sitzung die Wahl von drei Vorsitzenden, welche die Funktionen der verhinderten Präsidenten übernehmen oder im Falle der Erledigung der Ämter, die Wahl der Präsidenten vornehmen zu lassen.
(4) Wenn das Mitglied des Landtages dieser Pflicht binnen drei Tagen, vom Eintritt der Verhinderung der Präsidenten oder der Erledigung der Ämter an gerechnet, nicht nachkommt, gehen die vorher genannten Rechte an das nächste jeweils älteste Mitglied des Landtages über, bei dem die in Absatz 3 angeführten Voraussetzungen zutreffen.
(5) Die so gewählten Vorsitzenden bleiben im Amt, bis mindestens einer der an der Ausübung ihrer Funktionen verhinderten Präsidenten sein Amt wieder ausüben kann.
Artikel 19. Landtagsdirektion. (1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages. Diese besteht aus dem Landtagsdirektor, dem Landtagsdirektor-Stellvertreter und den übrigen Bediensteten.
(2) Der Präsident bestellt nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages den Landtagsdirektor und die Bediensteten der Landtagsdirektion.
(3) Dem Landtagsdirektor obliegt die Leitung des inneren Dienstes der Landtagsdirektion. Der Landtagsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel
19 Absatz 2 mit Wirkung vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"(2) Der Präsident bestellt nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung
des Landtages den Landtagsdirektor, den Landtagsdirektor-Stellvertreter und die
Bediensteten der Landtagsdirektion. "
Artikel 20. Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von mindestens einem Sechstel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder rechtlichen Verantwortung frei.
Artikel 21. Geschäftsordnung des Landtages. (1) Die Führung der Geschäfte des Landtages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnung des Landtages).
(2) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung seiner Verhandlungsgegenstände Ausschüsse zu bilden hat. Die Zusammensetzung der Ausschüsse hat den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Verfahren) zu entsprechen.
B. Stellung der Mitglieder des Landtages
Artikel 22. Freies Mandat. Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 22 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"Artikel 22. Freies Mandat, erneute Zuweisung eines Mandates.
(1) Die
Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag
gebunden.
(2) Hat ein Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der
Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus
diesem Amt, im Falle des Artikels 58 nach dem Ende der Betrauung mit der
Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut
zuzuweisen, wenn dieses Mitglied nicht binnen acht Tagen auf die Wiederausübung
des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages,
welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn ein Bewerber die auf
ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages
aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat."
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 22 Abs. 4 mit
Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber die
auf sie oder auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlass ihrer
oder seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat."
Artikel 23. Angelobung. (1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt in den Landtag über Aufforderung des Präsidenten des alten Landtages durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2) Später eintretende Landtagsabgeordnete leisten über Aufforderung des Präsidenten des Landtages die Angelobung bei ihrem Eintritt.
Berichtigung des Art. 23 Abs. 1 lt. LGBl. 6/1983 (Druckfehlerberichtigung).
Artikel 24. Persönliche Immunität. (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Landtagsabgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Landtagsabgeordnete oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident des Landtages ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neuen Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
Artikel 25. Unvereinbarkeiten. (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung sein.
(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die ihre politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
(3) Für die Mitglieder des Landtages gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 25 Abs. 1 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen
nicht gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates,
des Bundesrates oder der Bundesregierung sein."
Artikel 26. Öffentliche Bedienstete - Bewerbung um ein Mandat, Mandatsausübung. Öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder zu Landtagsabgeordneten gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die näheren Bestimmungen sind durch die Dienstvorschriften zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 21/1984 erhielt der Artikel 26 mit Wirkung
vom 1. April 1984 folgende Fassung:
"Artikel 26. Öffentliche Bedienstete - Bewerbung um ein Mandat,
Mandatsausübung. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein
Mandat im Landtag bewerben oder wenn sie zu Mitgliedern des Landtages gewählt
wurden, die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates
erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlich
Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25 von Hundert zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht
eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen
eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlich Bediensteten, die
Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie
außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu
bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlich Bediensteten dürfen keinesfalls höher
sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den
betroffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit
einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die
Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften
vorzusehen, daß der Präsident des Landtages zu hören ist."
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 26 mit Wirkung
vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"Artikel 26. Öffentliche Bedienstete - Bewerbung um ein Mandat,
Mandatsausübung. (1) Bewerben sich öffentlich Bedienstete um ein Mandat im
Landtag, ist ihnen die dafür erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Landtages sind, sind auf ihren
Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder
außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die
Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze
gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in
Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der
Dienstbezüge.
(3) Öffentlich Bedienstete, die wegen der Ausübung ihres Mandates am bisherigen
Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben Anspruch darauf, dass ihnen
eine zumutbare gleichwertige - mit ihrer Zustimmung auch eine nicht
gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach
der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit."
Artikel 27. Bezüge. Die Mitglieder des Landtages erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeit Bezüge. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Artikel 28. Mandatsverlust.
(1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
a) wenn es die Angelobung nicht in der im Artikel 23 vorgeschriebenen Weise oder
überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten
will;
b) wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder durch 30
Tage ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund den Sitzungen des
Landtages ferngeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich
und im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten des Landtages, binnen
weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht
Folge geleistet hat;
c) wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird;
d) wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
e) wegen Unvereinbarkeit.
(2) Über den Eintritt des Mandatsverlustes erkennt der Verfassungsgerichtshof (Artikel 141 B-VG).
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 28 Abs. 1 lit.
b mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"b) wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder durch
30 Tage ohne einen vom Landtag anerkannten triftigen Grund den Sitzungen des
Landtages ferngeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich
und im Landtag gerichteten Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten des
Landtages, binnen weiterer 30 Tage zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu
rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;"
Artikel 29. Gesetzesvorschläge. Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 29 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"Artikel 29. Gesetzesvorschläge. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den
Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder Ausschüsse, als Vorlagen der
Landesregierung oder als Volksbegehren.
(2) Jeder Gesetzesvorschlag, der technische Vorschriften enthält oder ändert,
ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, es sei denn,
es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen
oder europäischen Norm. In diesem Fall genügt die Mitteilung, um welche Norm es
sich handelt.
(3) Die Beschlußfassung eines Landesgesetzes im Sinne des Absatz 2 im Landtag
darf erst nach Vorliegen der in den maßgeblichen europäischen Vorschriften
vorgesehenen Voraussetzungen erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind durch die
jeweils in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften zu treffen."
Artikel 30. Volksbegehren. (1) Die Landesregierung hat ein von mindestens 10.000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgern oder von mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmiger Gemeinderatsbeschlüsse gestelltes Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.
(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens 3000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden.
(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürger stimmberechtigt.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einem Volksbegehren beruhen, sind mit Berufung auf dieses Volksbegehren kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 30 Abs. 1 bis
3 mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(1) Die Landesregierung hat ein von mindestens 6 000 zum Landtag
wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern oder von mindestens zehn Gemeinden auf
Grund einstimmiger Gemeinderatsbeschlüsse gestelltes Verlangen auf Erlassung,
Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) unverzüglich dem Landtag
zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zu übermitteln.
(2) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der
Landesregierung zu beantragen. Der Antrag muß von mindestens 2 000 zum Landtag
wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Das Volksbegehren
muß in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden.
(3) Bei einem Volksbegehren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen
und Bürger stimmberechtigt."
Artikel 31. Beschlußerfordernisse. (1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden; sie sind als solche ("Landesverfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.
Artikel 32. Mitwirkung der Bundesregierung; Beharrungsbeschluß. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind unmittelbar nach Beschlußfassung vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen vom Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Erhebt die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, Einspruch, darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages wiederholt. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 32 Abs. 1 und
2 mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(1) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind unmittelbar nach Beschlußfassung
vor ihrer Kundmachung von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann dem
Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von
Bundesorganen vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der
Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die
Bundesregierung nicht binnen acht Wochen vom Tage, an dem der Gesetzesbeschluß
beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, der Landeshauptfrau oder dem
Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert
wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur
erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat."
Artikel 33. Volksabstimmung. (1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgern schriftlich verlangt wird. In diesen Fällen darf der Gesetzesbeschluß erst dann beurkundet, gegengezeichnet und verlautbart werden, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergeben hat, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages Gesetzeskraft erhalten soll.
(2) Eine Volksabstimmung findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
1. zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur
Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher
Schäden gefaßt wurde oder
2. in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten
Frist zu fassen war oder
3. überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.
(3) Bei einer Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürger stimmberechtigt.
(4) Gesetzesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis dieser Volksabstimmung kundzumachen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 33 Abs. 1 und
3 mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß
Artikel 32 jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer
Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt oder von
mindestens 12 000 zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern
schriftlich verlangt wird. In diesen Fällen darf der Gesetzesbeschluß erst dann
beurkundet, gegengezeichnet und verlautbart werden, wenn die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen ergeben hat, daß der Gesetzesbeschluß des Landtages
Gesetzeskraft erhalten soll.
...
(3) Bei einer Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen
und Bürger stimmberechtigt."
Artikel 34. Beurkundung, Gegenzeichnung. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Auf gemeinsamen Beschluß der Präsidenten des Landtages können Änderungen im Text des Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 34 mit Wirkung
vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"Artikel 34. Beurkundung, Gegenzeichnung. (1) Das verfassungsmäßige
Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist von der Präsidentin oder vom
Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von der Landeshauptfrau oder vom
Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat die Landeshauptfrau oder der
Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des
Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Auf gemeinsamen Beschluß der Präsidentinnen und der Präsidenten des
Landtages können Änderungen im Text des Gesetzesbeschlusses zur Behebung von
Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden."
Artikel 35. Kundmachung und Inkrafttreten. (1) Landesgesetze, Vereinbarungen gemäß Artikel 82, Verordnungen der und Kundmachungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind im "Landesgesetzblatt für das Burgenland" zu verlautbaren. Verordnungen und Kundmachungen anderer Behörden können im Landesgesetzblatt verlautbart werden.
(2) Die verbindende Kraft von Landesgesetzen, Vereinbarungen gemäß Artikel 82, Verordnungen und Kundmachungen beginnt, wenn in ihnen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
(4) Die Berichtigung von Druckfehlern in den Verlautbarungen des Landesgesetzblattes obliegt dem Landeshauptmann.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Berichtigung des Art. 35 Abs. 1 lt. LGBl. 6/1983 (Druckfehlerberichtigung).
Durch LGBl. Nr. 36/1990 erhielt der Artikel 35 mit Wirkung
vom 6. Juni 1990 folgende Fassung:
"Artikel 35. Kundmachung und Inkrafttreten. (1) Gesetzesbeschlüsse,
Staatsverträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 82 sowie Verordnungen der
Landesregierung und des Landeshauptmannes sind im "Landesgesetzblatt für das
Burgenland" zu verlautbaren. Bei Anlagen zu Verordnungen kann, wenn auf Grund
ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung ein nicht vertretbarer Aufwand
entstünde, gesetzlich eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden.
(2) Die verbindliche Kraft von Landesgesetzen, Staatsverträgen und
Vereinbarungen gemäß Artikel 82 sowie Verordnungen der Landesregierung und des
Landeshauptmannes beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach
Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung
enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet. Im Fall
außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung von Verordnungen der
Landesregierung oder des Landeshauptmannes im Landesgesetzblatt nicht rasch
genug möglich ist, kann gesetzlich neben der Verlautbarung im Landesgesetzblatt
auch eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden, wobei deren verbindliche
Kraft mit dieser Verlautbarung beginnt.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die als
Landesverfassungsgesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch
spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im
Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
(4) Die Berichtigung von Druckfehlern in den Verlautbarungen des
Landesgesetzblattes obliegt dem Landeshauptmann.
(5) Die näheren Bestimmungen über Verlautbarungen sind durch Landesgesetz zu
treffen."
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde im Artikel 35 Abs. 1 und 2 die Bezugnahme auf den "Artikel 82" mit Wirkung vom 7. Februar 2002 ersetzt durch: "Artikel 80".
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 35 Abs. 1 und
2 mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(1) Gesetzesbeschlüsse, Staatsverträge und Vereinbarungen gemäß Artikel 80
sowie Verordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des
Landeshauptmannes sind im "Landesgesetzblatt für das Burgenland" zu
verlautbaren. Bei Anlagen zu Verordnungen kann, wenn auf Grund ihres Umfanges
oder ihrer technischen Gestaltung ein nicht vertretbarer Aufwand entstünde,
gesetzlich eine andere Art der Verlautbarung bestimmt werden.
(2) Die verbindliche Kraft von Landesgesetzen, Staatsverträgen und
Vereinbarungen gemäß Artikel 80 sowie Verordnungen der Landesregierung und der
Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes beginnt, wenn nicht ausdrücklich
anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des
Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet
wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das
gesamte Landesgebiet. Im Fall außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine
Verlautbarung von Verordnungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes im
Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, kann gesetzlich neben der
Verlautbarung im Landesgesetzblatt auch eine andere Art der Verlautbarung
bestimmt werden, wobei deren verbindliche Kraft mit dieser Verlautbarung
beginnt.
...
(4) Die Berichtigung von Druckfehlern in den Verlautbarungen des
Landesgesetzblattes obliegt der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann."
Artikel 36. Anfechtung von Landesgesetzen. (1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Absatz 1 gestellt haben, haben außerdem einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 36 Abs. 2 mit
Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Absatz 1
gestellt haben, haben außerdem eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten
oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen."
D. Mitwirkung an der Vollziehung
Artikel 37. Landesvoranschlag. (1) Dem Landtag ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen (Landesvoranschlag).
(2) Der Landtag beschließt den Landesvoranschlag vor Beginn des Finanzjahres.
(3) Der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Die Landesregierung ist bei der Vollziehung des Landesvoranschlages an die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gebunden.
(5) Die Landesregierung kann dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres Nachträge zum Landesvoranschlag vorlegen.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 26. Juli 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 37a. Landesvermögen.
Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen, zur Veräußerung
oder Belastung von Landesvermögen sowie für Kreditoperationen des Landes ist die
Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich."
Artikel 38. Voranschlagsprovisorium. Wird der Landesvoranschlag nicht vor Beginn des folgenden Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für die ersten drei Monate des folgenden Finanzjahres unter sinngemäßer Anwendung des Landesvoranschlages für das vorhergegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Ausgabenbeträge des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen. Die zur Erfüllung bereits vor Eintreten des Provisoriums bestehender rechtsverbindlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu bestreiten. Nach Ablauf der drei Monate hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.
Artikel 39. Finanzplan. (1) Die Landesregierung hat anläßlich der Vorlage des ersten Budgets ihrer Funktionsperiode dem Landtag einen Finanzplan über die Grundlagen der Veranschlagungen für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre vorzulegen.
(2) Der Finanzplan hat insbesonders zu enthalten:
1. Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben in dem Zeitraum der
nächsten fünf Jahre, gegliedert nach Jahresbeträgen und Aufgabenbereichen;
2. die Bedeckungsmaßnahmen, die hiefür in Aussicht genommen werden;
3. die Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung;
4. die dazu erforderlichen Erläuterungen.
(3) Bei der Beschlußfassung des Landesvoranschlages sind allfällige Abweichungen vom Finanzplan festzustellen. Der Finanzplan ist dieser Feststellung entsprechend fortzuführen.
Berichtigung des Art. 39 Abs. 1 lt. LGBl. 6/1983 (Druckfehlerberichtigung).
Artikel 40. Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen. Jedem Entwurf eines Landesgesetzes, einer Verordnung oder einer sonstigen Maßnahme, der mit Mehrausgaben verbunden sein könnte, ist eine Berechnung anzuschließen, aus der die Gesamtbelastung des Landes sowie die in den einzelnen Finanzjahren anfallenden Anteile hervorgehen. Die Notwendigkeit der Ausgabe ist zu begründen, und für ihre Bedeckung sind entsprechende Vorschläge zu erstatten.
Artikel 41. Rechnungsabschluß. Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr, den Rechnungsabschluß über das vergangene Finanzjahr vorzulegen.
Artikel 42. Landesausschüsse. (1) Der Landtag kann zur Beratung allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Regierungspolitik Landesausschüsse einsetzen.
(2) Einem Landesausschuß gehören an: die sachlich zuständigen Mitglieder der Landesregierung, Mitglieder des Landtages und die Vorstände der sachlich zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
(3) Die Mitglieder des Landtages werden vom Landtag in den Landesausschuß nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.
(4) Ein Landesausschuß kann nach Bedarf Sachverständige beiziehen.
(5) Die erstmalige Einberufung eines Landesausschusses obliegt dem Präsidenten des Landtages. Ein Landesausschuß ist einzusetzen, wenn dies ein Mitglied der Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 42 Abs. 2 und
5 mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(2) Einem Landesausschuß gehören an: die sachlich zuständigen Mitglieder der
Landesregierung, Mitglieder des Landtages und die Vorständinnen oder Vorstände
der sachlich zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
...
(5) Die erstmalige Einberufung eines Landesausschusses obliegt der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Landtages. Ein Landesausschuß ist einzusetzen, wenn
dies ein Mitglied der Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder
des Landtages beantragen. Der Antrag ist zu begründen."
Durch LGBl. Nr. 36/1990 wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 9. Juni 1990 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 42a. Hauptausschuß.
(1) Dem Hauptausschuß obliegt die Mitwirkung an der Erlassung von
Notverordnungen durch die Landesregierung (Artikel 50).
(2) Der Hauptausschuß besteht aus dem Obmann, dem
Obmann-Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl von
weiteren Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf. Alle Mitglieder des
Hauptausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei
angehören muß.
(3) Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes
weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der
Hauptausschuß wählt aus seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.
(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu
treffen. Darin ist insbesondere vorzusorgen, daß der Hauptausschuß jederzeit
einberufen werden und zusammentreten kann."
Durch LGBl. Nr. 3/1996 wurde dem Artikel 42a Abs. 2 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgender Satz angefügt:
"Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht
erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern
mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind."
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 42a Abs. 2 und
3 mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(2) Der Hauptausschuß besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl
von Mitgliedern, die jedoch sieben nicht übersteigen darf. Alle Mitglieder des
Hauptausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem
Hauptausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei
angehören muß. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht
erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern
mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.
(3) Für die Obfrau oder den Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter sowie für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte eine
Erste Schriftführerin bzw. einen Ersten Schriftführer und eine Zweite
Schriftführerin bzw. einen Zweiten Schriftführer."
Durch LGBl. Nr. 3/1996 wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel
42b. Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende
Zusammenarbeit. (1) Dem Ausschuß für europäische Integration und
grenzüberschreitende Zusammenarbeit obliegt insbesondere die Besorgung von
Aufgaben, die der Landtag gemäß Artikel 84a in
Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen hat.
(2) Der Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende
Zusammenarbeit besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und der vom
Landtag zu bestimmenden Zahl von weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des
Ausschusses werden vom Landtag aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem
Ausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören
muß. Sollte eine Partei einen ihr zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten,
hindert dies nicht die Aufnahme der Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens
zwei Drittel der Ausschußmitglieder gewählt worden sind.
(3) Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist
in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Ausschuß wählt aus seiner
Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.
(4) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu
treffen.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde im Artikel 42b Abs. 1 die Bezugnahme auf den "Artikel 84a" mit Wirkung vom 7. Februar 2002 ersetzt durch: "Artikel 83".
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 42b Abs. 2 und
3 mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(2) Der Ausschuß für europäische Integration und grenzüberschreitende
Zusammenarbeit besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter und der vom Landtag zu bestimmenden Zahl
von weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Ausschusses werden vom Landtag aus
seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, wobei jedoch unter
Bedachtnahme auf diesen Grundsatz dem Ausschuß mindestens ein Mitglied jeder im
Landtag vertretenen Partei angehören muß. Sollte eine Partei einen ihr
zustehenden Wahlvorschlag nicht erstatten, hindert dies nicht die Aufnahme der
Tätigkeit des Ausschusses, sofern mindestens zwei Drittel der Ausschußmitglieder
gewählt worden sind.
(3) Für die Obfrau oder den Obmann, deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Erste
Schriftführerin bzw. einen Ersten Schriftführer und eine Zweite Schriftführerin
bzw. einen Zweiten Schriftführer."
Artikel 43. Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung; Fragerecht des Landtages. (1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Dem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Berichtigung des Art. 39 Abs. 2 lt. LGBl. 6/1983 (Druckfehlerberichtigung).
Artikel 44. Fragerecht der Mitglieder des Landtages. Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 36/1990 wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 9. Juni 1990 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 44a. Aktuelle Stunde.
(1) Der Landtag ist befugt, über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse
aus dem Bereich der Vollziehung des Landes eine Aussprache durchzuführen; dabei
können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu
treffen."
Artikel 45. Regierungserklärung und Informationspolitik. (1) Die Landesregierung hat am Beginn ihrer Funktionsperiode eine Regierungserklärung abzugeben, die insbesondere die Schwerpunkte der künftigen Regierungstätigkeit zu enthalten hat.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung den Landtag über alle geplanten bedeutsamen Regierungsakte frühzeitig zu informieren.
Artikel 46. Entschließungen und Einsetzung von Untersuchungsausschüssen. (1) Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben und Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Alle öffentlichen Ämter sowie Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds, die der Kontrolle des Kontrollausschusses (Artikel 74 Absatz 1) unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 erhielt der Artikel 46 Abs. 2 mit
Wirkung vom 7. Februar 2002 folgende Fassung:
"(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen,
sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in
angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen."
Artikel 47. Enqueten. Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder eine parlamentarische Enquete über Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches abzuhalten. Hiebei sind, soweit dies einer umfassenden Information dient, schriftliche Äußerungen einzuholen sowie Sachverständige und andere Auskunftspersonen beizuziehen. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen.
Artikel 48. Auskunftsrecht und Akteneinsicht. (1) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, von den Mitgliedern der Landesregierung Auskünfte über Angelegenheiten einzuholen, die Gegenstand einer Verhandlung des Landtages sind. Hiebei ist die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Wird dem Begehren des Mitgliedes des Landtages nicht entsprochen, so hat auf dessen Verlangen das Mitglied der Landesregierung dies im Landtag zu begründen.
E. Mitwirkung an der Bestellung des Bundesrates
Artikel 49. Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder. (1) Die vom Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmitglieder sind vom Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bezeichnung des an erster Stelle entsendeten Vertreters des Landes zu wählen. Hiebei muß mindestens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates müssen zum Landtag wählbar sein. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmitgliedes.
Artikel 50. Organ der Vollziehung. Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.
Durch LGBl. Nr. 36/1990 erhielt der Artikel 50 mit
Wirkung vom 9. Juni 1990 folgende Fassung:
"Artikel 50. Aufgaben. (1) Die
Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus.
(2) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer
Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht
wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig
wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner
Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im
Einvernehmen mit dem Hauptausschuß (Artikel 42a) diese Maßnahmen durch
vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der
Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Jede nach Absatz 2 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung
unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das
Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der
folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei
einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des
Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der
Landtag entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu
beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von
der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die
Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen
Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am
vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren
Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Landtages. Wird die Verordnung nach
den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit
dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in
Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(4) Die im Absatz 2 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine
Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine
dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des
Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger,
noch eine Veräußerung von Landeseigentum, noch Maßnahmen in Angelegenheiten des
Arbeiterrechtes sowie Arbeiter- und Angestelltenschutzes, soweit es sich um
land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, noch endlich
solche in Angelegenheiten der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben."
Artikel 51. Zusammensetzung. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.
Abs. 1 ist erst am 29. Oktober 1982 in Kraft getreten !!!
Artikel 52. Unvereinbarkeiten. (1) Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesregierung, eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung hat sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die seine politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
(3) Für die Mitglieder der Landesregierung gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 52 Abs. 1 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"(1) Ein Mitglied der Landesregierung darf
nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des
Bundesrates, der Bundesregierung, eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder
eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein."
Artikel 53. Wahl der Mitglieder der Landesregierung. (1) Die Landesregierung wird vom Landtag für die Dauer der Gesetzgebungsperiode in der ersten Sitzung des Landtages gewählt. Die Mitglieder der Landesregierung bleiben jedoch auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode oder nach Auflösung des Landtages im Amt bis die neue Landesregierung gewählt ist.
(2) Der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages jener Parteien gewählt, denen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ein Mandat in der Landesregierung zukommt; der Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten dieser Parteien unterfertigt sein.
(3) Wird ein gemeinsamer Wahlvorschlag nicht eingebracht oder erhält er nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so sind der Landeshauptmann, der Landeshauptmann-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Landesregierung nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 zu wählen.
(4) Der Landeshauptmann wird vom Landtag auf Grund eines Wahlvorschlages der mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei mit mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesem Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Der Landeshauptmann-Stellvertreter wird auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten zweitstärksten, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen zweitstärksten Partei gewählt. Der Landeshauptmann-Stellvertreter ist gewählt, wenn der Wahlvorschlag mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Partei, die den Wahlvorschlag eingebracht hat, erhält. Erhält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann-Stellvertreter in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diesen Wahlvorschlag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(6) Erhält der Wahlvorschlag der mandatsstärksten, bei gleicher Mandatsstärke der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei nicht die erforderliche Stimmenanzahl und stellt diese Partei auch auf Grund eines gesonderten Wahlganges nicht den Landeshauptmann, dann steht dieser Partei das Vorschlagsrecht für die Wahl des Landeshauptmann-Stellvertreters zu. Der Absatz 5 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(7) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden unter Einrechnung des
Landeshauptmannes und des Landeshauptmann-Stellvertreters nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl wie folgt gewählt:
1. Die Zahl der nach dem
Verhältniswahlrecht den einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist wie folgt zu
berechnen:
Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist
die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so
angeschriebenen Zahlen sind nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der
größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die
der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der
letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält soviele
Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist.
2.
Haben danach zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf ein oder
mehrere Mandate, ist unter Zugrundelegung der Parteilandessummen sinngemäß wie
unter Ziffer 1 vorzugehen. Ist auch hiedurch eine Zuteilung von Mandaten nicht
möglich, entscheidet das Los.
3. Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen
jener Parteien, denen die betreffenden Mandate in der Landesregierung zukommen.
Die auf den Wahlvorschlägen genannten Bewerber sind gewählt, wenn die
Wahlvorschläge mindestens zwei Drittel der Anzahl an Stimmen, bezogen auf die
Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, die die Wahlvorschläge eingebracht
haben, erhalten. Erhalten diese Wahlvorschläge nicht die erforderliche
Stimmenanzahl, dann werden die betreffenden Mitglieder der Landesregierung in
einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an diese Wahlvorschläge mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
(8) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 7 Mandate in der Landesregierung zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder der Landesregierung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(9) Die Wahlvorschläge für die Mitglieder der Landesregierung sind gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien unterfertigt sind, die die Wahlvorschläge eingebracht haben.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 53 Abs. 4, 6, 8
und 9 mit Wirkung
vom 2. Juni 1996 folgende Fassung:
"(4) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Wahlvorschlagsberechtigt sind dabei - bis zur Erzielung der erforderlichen
Stimmenanzahl - diejenigen Parteien, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
(Methode nach d'Hondt) ein Mandat in der Landesregierung zukommt, in der
Reihenfolge absteigender Mandatsstärke; bei gleicher Mandatsstärke ist die
Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl maßgeblich. Dieses
Verfahren ist im Falle der Nichterzielung der erforderlichen Stimmenanzahl
einmal zu wiederholen. Erhält auch keiner dieser Wahlvorschläge die
erforderliche Stimmenanzahl, dann wird der Landeshauptmann in einem weiteren
Wahlgang aufgrund eines Wahlvorschlages der mandatsstärksten, bei gleicher
Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen
stärksten Partei mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
...
(6) Die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Landeshauptmann-Stellvertreter
obliegt jedoch der an Mandaten stärksten, bei gleicher Mandatsstärke der nach
dem Ergebnis der letzten Landtagswahl an Stimmen stärksten Partei, sofern sie
nicht den Landeshauptmann stellt. Absatz 5 zweiter und dritter Satz ist
anzuwenden. ...
(8) Erstattet eine Partei, der gemäß den Bestimmungen dieses Artikels Mandate in
der Landesregierung zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag,
dann werden die betreffenden Mitglieder der Landesregierung auf Vorschlag der
übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender
Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge absteigender
Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt.
(9) Gehört ein nach den Bestimmungen dieses Artikels gewähltes Mitglied der
Landesregierung nicht derjenigen Partei an, aufgrund deren Wahlvorschlag es
gewählt wurde, so wird sein Mandat dieser Partei zugerechnet.
(10) Die Wahlvorschläge für die Mitglieder der Landesregierung sind gültig, wenn
sie von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien unterfertigt
sind, die die Wahlvorschläge eingebracht haben."
Artikel 54. Angelobung. (1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieses Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929 auf die Bundesverfassung angelobt.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 54 Abs. 3 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"(3) Die Mitglieder der Landesregierung werden überdies nach den Bestimmungen des
B-VG auf die Bundesverfassung angelobt."
Artikel 55. Vertretung der Mitglieder der Landesregierung. (1) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung ist durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Fall, daß deren Verhinderung auf Krankheit oder sonstigem unabwendbaren Ereignis beruht und länger als drei Monate dauert, hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung über Vorschlag der Partei zu wählen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 53 den Wahlvorschlag für das verhinderte Mitglied der Landesregierung eingebracht hat. Ein Ersatzmitglied für ein in einem gesonderten Wahlgang ohne Bindung an einen Wahlvorschlag oder ein nach den Bestimmungen des Artikels 53 Absatz 8 gewähltes Mitglied der Landesregierung ist mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(2) Erstattet eine Partei keinen Vorschlag gemäß Absatz 1, ist die Regelung der Geschäftsordnung der Landesregierung über die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung anzuwenden.
(3) Der Präsident des Landtages hat zum Zwecke der Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregierung unverzüglich den Landtag einzuberufen.
(4) Sind der Landeshauptmann und der Landeshauptmann- Stellvertreter gleichzeitig verhindert und dauert deren Verhinderung voraussichtlich länger als drei Monate, so hat der Präsident des Landtages ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung zu betrauen. Die Vertretung endet mit dem Wegfall der Verhinderung.
Artikel 56. Politische Verantwortlichkeit der Landesregierung gegenüber dem Landtag; Amtsverzicht. (1) Die Landesregierung ist dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes verantwortlich.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung können auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen werden.
(3) Ein Mißtrauensantrag gegen den Landeshauptmann kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitglieder der Landesregierung kann gültig nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(4) Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Stimme mehr als der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem die übrigen Mitglieder der Landesregierung abberufen werden, kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden, gefaßt werden.
(5) Wurde der Landeshauptmann-Stellvertreter auf Grund des Artikels 53 Absatz 7 letzter Satz oder ein weiteres Mitglied der Landesregierung auf Grund des Artikels 53 Absatz 8 gewählt, kann ein Beschluß, mit dem dieses Mitglied abberufen wird, gültig nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Stimme mehr als der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(6) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Erklärung des Landeshauptmannes über die Zurücklegung seines Amtes wird mit der Übergabe an den Präsidenten des Landtages wirksam.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 54 Abs. 3, 4
und 5 mit Wirkung
vom 2. Juni 1996 folgende Fassung:
"(3) Ein Mißtrauensantrag gegen den Landeshauptmann kann gültig nur von
mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein
Mißtrauensantrag gegen die übrigen Mitglieder der Landesregierung kann gültig
nur von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten jener Parteien gestellt
werden, über deren Wahlvorschlag sie gewählt wurden.
(4) Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann abberufen wird, kann nur bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Ein Beschluß, mit dem
die übrigen Mitglieder der Landesregierung abberufen werden, kann nur mit einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der Stimmen, bezogen auf die
Zahl der Landtagsabgeordneten jener Parteien, über deren Wahlvorschlag sie
gewählt wurden, gefaßt werden.
(5) Wurde der Landeshauptmann-Stellvertreter auf Grund des Artikels 53 Absatz 5
letzter Satz oder ein weiteres Mitglied der Landesregierung auf Grund des
Artikels 53 Absatz 7 Z 3 letzter Satz oder des Artikels 53 Absatz 8 gewählt,
kann ein Beschluß, mit dem dieses Mitglied abberufen wird, gültig nur bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden."
Artikel 57. Rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 in der Fassung von 1929 verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem Anklage wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 54 Abs. 1 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag
hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß Artikel 142
und 143 B-VG verantwortlich."
Artikel 58. Übergangsregierung. (1) Wenn die Mitglieder der Landesregierung aus dem Amte scheiden, so hat der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen.
(2) Der Präsident des Landtages hat in diesem Fall den Landtag unverzüglich zur Wahl der neuen Landesregierung einzuberufen.
(3) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn einzelne der gewählten Mitglieder aus der Landesregierung ausscheiden.
Artikel 59. Geschäftsordnung der Landesregierung. (1) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.
(2) In der Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig erledigt werden können.
(3) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden (Artikel 20 B-VG) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
Artikel 60. Beschlußerfordernisse. (1) Zu einem Beschluß der Landesregierung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern der Landesregierung und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem die Geschäftsordnung der Landesregierung, die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung oder die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) werden oder mit dem der Erlassung (Abänderung) der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung die Zustimmung erteilt wird, ist die Anwesenheit und die Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern der Landesregierung erforderlich.
(3) Die Beschlußfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Dem Beschlußantrag müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Landesregierung durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zustimmen; das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses wird vom Landesamtsdirektor bestätigt. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 36/1990 wurde dem Artikel 60 Abs. 2 mit
Wirkung vom 9. Juni 1990 folgender Satz angefügt:
"Die gleichen Beschlußerfordernisse kann die Landesregierung in der
Geschäftsordnung der Landesregierung für Angelegenheiten vorsehen, die für das
Land und seine Entwicklung von besonderer Wichtigkeit sind."
Artikel 61. Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung. Die Beschlüsse der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann und das ihm unterstellte Amt der Landesregierung durchgeführt.
Artikel 62. Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht. (1) Die Mitglieder der Landesregierung und die ihnen nachgeordneten Organe sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(2) Von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen durch einen unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluß der Landesregierung entbunden werden.
Durch LGBl. Nr. 36/1990 erhielt der Artikel 62 mit Wirkung
vom 9. Juni 1990 folgende Fassung:
"Artikel 62. Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht. (1) Die
Mitglieder der Landesregierung und alle anderen Organe des Landes, der Gemeinden
und der durch Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung sind, soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung,
der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im
überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Amtsverschwiegenheit besteht für die Mitglieder der Landesregierung
nicht gegenüber dem Landtag, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(3) Von der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit können die
Mitglieder der Landesregierung in den gesetzlich bestimmten Fällen durch einen
unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 60 Absatz 2 zu fassenden Beschluß der
Landesregierung entbunden werden.
(4) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch
Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres
Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur
gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit,
als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht
verhindert wird."
Artikel 63. Teilnahme an Landtagssitzungen. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Dem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auf Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung ist zu entsprechen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für die Beratungen in den Ausschüssen. An Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind die Mitglieder der Landesregierung jedoch nur auf besondere Einladung zur Teilnahme berechtigt.
Artikel 64. Bezüge der Mitglieder der Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung - mit Ausnahme des Landeshauptmannes - erhalten aus Landesmitteln für die Ausübung ihrer Tätigkeit Bezüge. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Artikel 65. Aufgaben des Landeshauptmannes. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Der Landeshauptmann unterfertigt die im Namen des Landes auszustellenden Urkunden von besonderer Wichtigkeit; sie sind mit dem Landessiegel zu versehen und von zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung mitzufertigen.
(3) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.
(4) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Lande besorgen die ihnen übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.
Durch LGBl. Nr. 36/1990 wurde dem Artikel 65 mit Wirkung
vom 9. Juni 1990 folgender Absatz angefügt:
"(5) Wenn in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige
Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder
gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu
der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt nicht in
der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu
treffen."
Artikel 66. Vertretung des Landeshauptmanns. Der Landeshauptmann wird durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
C. Mitwirkung der Landesbürger an der Vollziehung
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt die Überschrift zum Unterabschnitt C mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"C. Mitwirkung der Landesbürgerinnen und der Landesbürger an der Vollziehung"
Artikel 67. Volksbefragung. (1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 10.000 zum Landtag wahlberechtigte Bürger verlangen.
(3) Die näheren Bestimmunen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 67 Abs. 1 und
2 mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen
und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über
Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes
eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag
wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen."
Artikel 68. Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung. (1) Jeder Landesbürger hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme durch die Landesregierung zu beantragen.
(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von mindestens 25 von Hundert zum Landtag wahlberechtigten Bürgern, die in einer Gemeinde, für die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren ordentlichen Wohnsitz haben, unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.
(3) In dem die Organisation der Gemeindeverwaltung regelnden Gesetz (Artikel 88) ist vorzusehen, daß das Recht der Bürgerinitiative auch insofern gewährleistet ist, als es Maßnahmen betrifft, die den Aufgabenbereich einer Gemeinde berühren.
(4) Gesetzesvorschläge der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung sollen der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Jeder Landesbürger hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorschlag abzugeben.
(5) Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
(6) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Durch LGBl. Nr. 36/1990 wurde im Artikel 68 Abs. 2 das Wort "ordentlichen" mit Wirkung vom 9. Juni 1990 gestrichen.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde im Artikel 68 Abs. 3 die Klammerangabe "(Artikel 88)" mit Wirkung vom 7. Februar 2002 ersetzt durch: "(Artikel 87").
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 68 Abs. 1 bis
4 mit Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, in allen
Angelegenheiten, die von Organen des Landes wahrzunehmen sind, die Vornahme
einer bestimmten, den Aufgabenbereich einer Gemeinde übersteigenden Maßnahme
durch die Landesregierung zu beantragen.
(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und
Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von mindestens 25 von Hundert zum
Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen bzw. Bürgern, die in einer Gemeinde, für
die die Initiative von unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Wohnsitz haben,
unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.
(3) In dem die Organisation der Gemeindeverwaltung regelnden Gesetz (Artikel 87)
ist vorzusehen, daß das Recht der Bürgerinnen- bzw. Bürgerinitiative auch
insofern gewährleistet ist, als es Maßnahmen betrifft, die den Aufgabenbereich
einer Gemeinde berühren.
(4) Gesetzesvorschläge der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung sollen
der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Jede
Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat das Recht, innerhalb von sechs Wochen
nach Bekanntgabe eine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorschlag abzugeben. Ebenso
sind selbständige Anträge von Landtagsabgeordneten und der Ausschüsse des
Landtages auf Erlassung eines Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung aufgrund
eines Beschlusses des zuständigen Ausschusses des Landtages der Öffentlichkeit
in geeigneter Weise bekannt zu geben."
Artikel 69. Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürger. Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Bürgern in Rechtsangelegenheiten Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 69 mit Wirkung
vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"Artikel
69. Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürgerinnen und Bürger. Die
Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder
Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Beamtin oder einen rechtskundigen
Beamten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten
Auskünfte zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen."
Artikel 70. Volksanwaltschaft. Die Zuständigkeit der bundesgesetzlich eingerichteten Volksanwaltschaft erstreckt sich auch auf den Bereich der Verwaltung des Landes Burgenland.
Artikel 71. Organisation. (1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
Artikel 72. Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung. (1) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) und - soweit hiebei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen - mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen.
(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte unter der Leitung und Verantwortung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes nach den Bestimmungen der vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung (Artikel 60 Absatz 2) und, soweit die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung zu erlassenden Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.
Artikel 73. Landesamtsdirektor. (1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) dem Landesamtsdirektor.
(2) Zum Landesamtsdirektor ist von der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter zu bestellen.
(3) In Verhinderung des Landesamtsdirektors kommen dessen Obliegenheiten dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten zu (Landesamtsdirektor-Stellvertreter).
(4) Der Landesamtsdirektor hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften des Amtes der Landesregierung zu sorgen. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
Artikel 74. Gegenstand der Kontrolle. (1) Die gesamte Gebarungskontrolle des Landes sowie der der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter, Anstalten, Stiftungen und Fonds besorgt laufend, jedoch ohne Einflußnahme auf die Verwaltungstätigkeit der Landesregierung, ein Kontrollausschuß. Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 50 von Hundert zustehen, unterliegen der Überprüfung wie die übrige Gebarung des Landes. Das gilt auch für Unternehmungen, an denen, außer dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände zu insgesamt mehr als 50 von Hundert finanziell beteiligt sind. Der Kontrolle unterliegt auch die Gebarung jener Unternehmungen, an denen das Land bis zu 50 von Hundert finanziell beteiligt ist oder für die es eine Ausfallshaftung trägt, für den Bereich der Beteiligung oder der Haftung, sofern sich die Unternehmungen der Kontrolle unterworfen haben.
(2) Die Finanzkontrolle hat sich nicht nur auf den Rechnungsabschluß und dessen ziffernmäßige Richtigkeit und darauf zu beschränken, ob die Gebarung und die Rechnungsergebnisse in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften stehen, sondern hat auch die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der gesamten Gebarung zu überprüfen.
in Kraft getreten am 29. Oktober 1982 !!!
Durch LGBl. Nr. 22/2002 erhielt der Artikel 74 mit Wirkung
vom 7. Februar 2002 folgende Fassung:
"Artikel 74.
Aufgaben des Landes-Rechnungshofes. (1) Der Burgenländische
Landes-Rechnungshof ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag
obliegenden Gebarungskontrolle des Landes berufen. Der Landes-Rechnungshof ist
(unbeschadet des Absatz 3) ein Organ des Landtages und als solches bei Erfüllung
der ihm zukommenden Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen
Verwaltung gebunden und nur dem Landtag verantwortlich.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat folgende Aufgaben:
1. die Prüfung der Gebarung des Landes;
2. die Prüfung der Gebarung
a) der der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter
sowie
b) der Anstalten, Stiftungen und Fonds, die von Organen des
Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu
von Organen des Landes bestellt sind;
3. die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land allein betreibt
oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 25 % zustehen. Einer
solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch
andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten.
Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich
auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten
Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer
Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
4. die Prüfung der Gebarung von nicht unter Z 3 fallenden Unternehmungen, an
denen eine zusammengerechnete Beteiligung des Landes einerseits und
burgenländischer Gemeinden und/oder burgenländischer Gemeindeverbände
andererseits zu mehr als 25 % vorliegt. Einer solchen finanziellen Beteiligung
ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige
Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes- Rechnungshofes erstreckt
sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten
Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer
Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
5. die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und der Wirksamkeit der vom Land
gewährten finanziellen Förderungen, einschließlich der vom Land übernommenen
Haftungen für den Bereich der Haftung;
6. die Erstellung von - für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten
über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände über Auftrag der
Landesregierung nach Maßgabe des Absatz 3;
7. die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von
Gesetzesvorhaben des Landes auf Ersuchen des Landtages oder eines seiner
Ausschüsse;
8. die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle.
(3) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Absatz 2 Z 6 gilt der
Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung
zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für
die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist
nicht Organ des Landtages gemäß Absatz 1. Die Landesregierung hat
den Präsidenten des Landtages von solchen
Prüfungsaufträgen in Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof ist bei
Erstellung von Gutachten gemäß Absatz 2 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen
gebunden.
(4) Weitere Aufgaben können dem Landes-Rechnungshof nur mit Landesgesetz
übertragen werden.
(5) Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet einer allfälligen Einschränkung
des Umfangs der Prüfung aufgrund eines Verlangens gemäß Artikel 74a Absatz 1 Z 1
bis 7 - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend
auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung ziffernmäßig
richtig ist, mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(6) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis
unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so
entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-
Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof."
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 74 Abs. 3 mit
Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(3) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Absatz 2 Z 6 gilt der
Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung
zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für
die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist
nicht Organ des Landtages gemäß Absatz 1. Die Landesregierung hat die
Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages von solchen Prüfungsaufträgen in
Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten
gemäß Absatz 2 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden."
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 7. Februar 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 74a.
Verfahren des Landes-Rechnungshofes. (1) Der Landes-Rechnungshof hat
Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 1 bis 5 von Amts wegen oder auf
Verlangen
1. des Landtages;
2. eines Drittels der Mitglieder des Landtages;
3. eines Landtagsklubs, dessen Mitgliederanzahl ein Drittel der Anzahl der
Mitglieder des Landtages nicht erreicht (einmal je Kalenderjahr);
4. des Landeskontrollausschusses;
5. dreier Mitglieder des Landeskontrollausschusses;
6. der Landesregierung oder
7. eines Mitgliedes der Landesregierung im Rahmen des den Mitgliedern der
Landesregierung in der Geschäftsordnung der Landesregierung (Referatseinteilung)
zugewiesenen sachlichen Aufgabenbereichs (einmal je Kalenderjahr)
durchzuführen.
(2) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer von Amts wegen
eingeleiteten Prüfung (Absatz 1) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in
einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht
vom Landes-Rechnungshof der geprüften Stelle sowie der Landesregierung zur
Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofes gemäß
Artikel 74 Absatz 2 Z 8 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten
schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der
antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung
zur Kenntnis zu bringen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen hat der
Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3) Der Landes-Rechnungshof hat der Stelle, die das Verlangen auf die
entsprechende Prüfung gestellt hat, das Ergebnis einer auf Verlangen
eingeleiteten Prüfung (Absatz 1 Z 1 bis 7) unverzüglich nach Abschluss der
Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher
Bericht vom Landes- Rechnungshof
1. der geprüften Stelle,
2. dem Landtag und
3. im Fall einer Prüfung
gemäß Absatz 1 Z 1 bis 5 und 7 der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Danach hat der Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu
veröffentlichen.
(4) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 6 der
Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 7 dem
Präsidenten des Landtages unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu
übermitteln.
(5) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März
einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im
vorangegangenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) zu übermitteln."
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 74a Abs. 4 mit
Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"(4) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 6 der
Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 7 der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages unverzüglich nach Abschluss der
Prüfung schriftlich zu übermitteln."
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 7. Februar 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 74b.
Organisation des Landes-Rechnungshofes. (1) Der Landes-Rechnungshof
besteht aus dem Direktor des Landes- Rechnungshofes
und den sonstigen Bediensteten.
(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird -
nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung vor dem
Landeskontrollausschuss - vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
bestellt.
(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes - und im
Vertretungsfall sein Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen
Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel
57).
(4) Die Amtsperiode des Direktors des
Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig.
Die Amtsperiode des Direktors endet vor ihrem
Ablauf im Sinne des ersten Satzes durch
1. einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages erklärten schriftlichen,
unwiderruflichen Verzicht auf die weitere Amtsausübung;
2. den Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung;
3. ein auf Verlust des Amts lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
gemäß Artikel 142 B-VG oder
4. die Abberufung durch Beschluss des Landtages, für den die gleichen
Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse wie bei der Bestellung (Absatz 2)
gelten."
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 74b mit
Wirkung vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"Artikel 74b. Organisation des Landes-Rechnungshofes. (1) Der
Landes-Rechnungshof besteht aus der Direktorin oder dem Direktor des
Landes-Rechnungshofes und den sonstigen Bediensteten.
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach
öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung vor dem
Landeskontrollausschuss - vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
bestellt.
(3) Die Direktorin oder der Direktor des Landesrechnungshofes - und im
Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter - sind hinsichtlich ihrer
rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung
gleichgestellt (Artikel 57).
(4) Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors des Landes- Rechnungshofes
beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode der
Direktorin oder des Direktors endet vor ihrem Ablauf im Sinne des ersten Satzes
durch
1. einen gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages erklärten
schriftlichen, unwiderruflichen Verzicht auf die weitere Amtsausübung;
2. den Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung;
3. ein auf Verlust des Amts lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
gemäß Artikel 142 B-VG oder
4. die Abberufung durch Beschluss des Landtages, für den die gleichen
Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse wie bei der Bestellung (Absatz 2)
gelten."
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 7. Februar 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 74c.
Ausführungsregelungen. Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben, das
Verfahren und die Organisation des Landes-Rechnungshofes sind mit Landesgesetz
zu treffen."
Artikel 75.
Landeskontrollausschuß. (1) Der
Kontrollausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und fünf
weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl wie folgt gewählt werden:
1. Ist der Landeshauptmann auf Vorschlag der stärksten im Landtag vertretenen
Partei gewählt bzw. gehört er dieser an, so wird der Obmann des
Kontrollausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Partei, der
Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der stärksten Partei gewählt. Gehört der
Landeshauptmann nicht der stärksten im Landtag vertretenen Partei an bzw. ist er
nicht auf Vorschlag dieser Partei gewählt, so ist der Obmann auf Vorschlag
dieser Partei und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten
Partei zu wählen.
2. Für die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters und der fünf
weiteren Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 53
sinngemäß.
3. Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Kontrollausschuß wählt aus
seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.
(2) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Kontrollausschusses unvereinbar.
(3) Der Kontrollausschuß ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insoferne sie davon nicht vom Ausschuß selbst entbunden sind.
(4) Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat. Der Kontrollausschuß ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.
in Kraft getreten am 29. Oktober 1982 !!!
Durch LGBl. Nr. 19/1992 erhielt der Artikel 75 Absatz 1 mit Wirkung
vom 3. März 1992 folgende Fassung:
"(1) Der
Kontrollausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und sieben
weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, daß dem
Kontrollausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei
angehören muß, wie folgt gewählt:
1. Ist der Landeshauptmann auf Vorschlag der stärksten im Landtag vertretenen
Partei gewählt bzw. gehört er dieser an, so wird der Obmann des
Kontrollausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Partei, der
Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der stärksten Partei gewählt. Gehört der
Landeshauptmann nicht der stärksten im Landtag vertretenen Partei an bzw. ist er
nicht auf Vorschlag dieser Partei gewählt, so ist der Obmann auf Vorschlag
dieser Partei und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten
Partei zu wählen.
2. Für die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters und der sieben
weiteren Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 53
sinngemäß.
3. Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Kontrollausschuß wählt aus
seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer."
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 75 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"Artikel 75. Landeskontrollausschuß. (1) Der
Kontrollausschuß besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und sieben
weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, daß dem
Kontrollausschuß mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei
angehören muß, wie folgt gewählt:
1. Ist der Landeshauptmann auf Vorschlag der stärksten im Landtag vertretenen
Partei gewählt bzw. gehört er dieser an, so wird der Obmann des
Kontrollausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Partei, der
Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der stärksten Partei gewählt. Gehört der
Landeshauptmann nicht der stärksten im Landtag vertretenen Partei an bzw. ist er
nicht auf Vorschlag dieser Partei gewählt, so ist der Obmann auf Vorschlag
dieser Partei und der Obmann-Stellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten
Partei zu wählen.
2. Für die Wahl des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters und der sieben
weiteren Mitglieder gelten im übrigen die Bestimmungen des Artikels 53
sinngemäß.
3. Für den Obmann, den Obmann-Stellvertreter sowie jedes weitere Mitglied ist in
gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Kontrollausschuß wählt aus
seiner Mitte einen Ersten und Zweiten Schriftführer.
(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im
Landeskontrollausschuß zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag,
dann werden die betreffenden Mitglieder des Landeskontrollausschusses auf
Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge
absteigender Mandatsstärke (bei gleicher Mandatsstärke in der Reihenfolge
absteigender Stimmenanzahl nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl) mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Dabei werden die so gewählten Mitglieder
denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das
Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.
(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit
der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des
Kontrollausschusses unvereinbar.
(4) Der Kontrollausschuß ist nur dem Landtag verantwortlich.
Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insoferne sie davon
nicht vom Ausschuß selbst entbunden sind.
(5) Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre
Funktion, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat. Der
Kontrollausschuß ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen."
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 75 mit Wirkung
vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"Artikel 75. Landeskontrollausschuß. (1) Der Landeskontrollausschuss
besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes und sieben weiteren Mitgliedern.
Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, dass dem Landeskontrollausschuss
mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muss, wie
folgt gewählt:
1. a) Die Obfrau oder der Obmann wird auf Vorschlag jener an Stimmen stärksten
im Landtag vertretenen Partei gewählt, der gemäß Artikel 53 kein Mitglied in der
Landesregierung zukommt.
b) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau
oder des Obmannes wird auf Vorschlag der an Stimmen zweitstärksten im Landtag
vertretenen Partei gewählt, der gemäß Artikel 53 kein Mitglied in der
Landesregierung zukommt.
c) Ist nur eine Partei nicht in der Landesregierung
vertreten, so wird die Obfrau oder der Obmann auf Vorschlag dieser und die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes auf
Vorschlag der im Landtag an Stimmen schwächsten in der Landesregierung
vertretenen Partei gewählt.
d) Sind alle im Landtag vertretenen Parteien auch in der
Landesregierung vertreten, dann wird die Obfrau oder der Obmann auf Vorschlag
der im Landtag an Stimmen schwächsten Partei und die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes auf Vorschlag der im Landtag an
Stimmen zweitschwächsten Partei gewählt.
2. Für die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und der Stellvertreterin oder des
Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes und der sieben weiteren Mitglieder
sind die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsord-nung des Landtages zu
treffen.
3. Für die Obfrau oder den Obmann, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter
der Obfrau oder des Obmannes sowie jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Der Landeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte
eine Erste oder einen Ersten und eine Zweite oder einen Zweiten Schriftführer.
(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im
Landeskontrollausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen
Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des
Landeskontrollausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten
Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei
gibt, oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag,
so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke
über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien
zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht
zugekommen wäre.
(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines
Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landeskontrollausschusses
unvereinbar.
(4) Der Landeskontrollausschuss ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine
Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom
Landeskontrollausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen
durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.
(5) Die Mitglieder des Landeskontrollausschusses behalten ihre Funktion, bis ein
neu gewählter Landtag den Landeskontrollausschuss gewählt hat. Der
Landeskontrollausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen."
Artikel 76. Landeskontrollamt. (1) Zur Ausübung seiner Kontrolltätigkeit bedient sich der Kontrollausschuß des Kontrollamtes unter der Leitung eines rechtskundigen Verwaltungsbeamten (Vorstand, der vom Kontrollausschuß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln bestellt und abberufen wird. In gleicher Weise ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Stellvertreter zu bestellen. Der Vorstand und der Vorstand-Stellvertreter sind nur dem Kontrollausschuß verantwortlich. Das erforderliche Personal für das Kontrollamt hat die Landesregierung über gemeinsamen Vorschlag des Obmannes und des Obmann-Stellvertreters des Kontrollausschusses beizustellen. Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht gegenüber den beim Kontrollamt verwendeten Bediensteten üben der Obmann und der Obmann-Stellvertreter des Kontrollausschusses gemeinsam aus.
(2) Das Kontrollamt hat Überprüfungen im Sinne des Artikels 74 durchzuführen, wenn dies der Landtag oder der Kontrollausschuß beschließt oder drei seiner Mitglieder verlangen. Das Verlangen auf Überprüfung ist vom Obmann des Kontrollausschusses dem Kontrollamt zu übermitteln.
(3) Das Kontrollamt hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in deren Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der Landesregierung und dem Kontrollausschuß mitzuteilen.
(4) Die der Überprüfung des Kontrollausschusses unterliegenden Einrichtungen (Artikel 74 Absatz 1) haben dem Kontrollamt alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das das Kontrollamt zum Zwecke der Durchführung der Überprüfung im einzelnen Fall stellt. Insbesondere sind über Verlangen die einschlägigen Bücher, Akten und Belege zur Einsichtnahme vorzulegen.
(5) Das Kontrollamt hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat das Kontrollamt dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Geschäftsordnung des Kontrollamtes wird vom Kontrollausschuß beschlossen.
in Kraft getreten am 29. Oktober 1982 !!!
Durch LGBl. Nr. 3/1996 erhielt der Artikel 76 Abs. 1 Satz
3 mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgende Fassung:
"Der Kontrollamtsdirektor und der Kontrollamtsdiektor-Stellvertreter sind
nur dem Kontrollausschuß verantwortlich."
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 76 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 aufgehoben.
Artikel 77. Berichtspflichten. (1) Über die bei Ausübung seines Kontrollrechtes gemachten Wahrnehmungen hat der Kontrollausschuß dem Landtag jeweils, mindestens aber halbjährlich, Bericht zu erstatten und die ihm nötig erscheinenden Anträge zu stellen.
(2) Wird ein Beschluß über einen derartigen Bericht an den Landtag im Kontrollausschuß stimmenmehrheitlich gefaßt, haben mindestens zwei Mitglieder das Recht, einen Minderheitsbericht dem Landtag zur weiteren Behandlung vorzulegen. Dieser Minderheitsbericht ist spätestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung des Landtages, in der der Ausschußbericht behandelt werden soll, der Landtagsdirektion zuzustellen.
in Kraft getreten am 29. Oktober 1982 !!!
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 77 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 aufgehoben.
Artikel 78. Einberufung und Beschlußfähigkeit. (1) Der Kontrollausschuß ist nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich, vom Obmann einzuberufen. Er ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Kontrollausschusses verlangt oder vom Vorstand des Kontrollamtes beantragt wird.
(2) Der Kontrollausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann; im Fall seiner Verhinderung wird er vom Obmann-Stellvertreter vertreten.
(3) Die Tagesordnung wird vom Obmann festgelegt.
in Kraft getreten am 29. Oktober 1982 !!!
Durch LGBl. Nr. 19/1992 wurden im Artikel 78 Abs. 1 die Worte "vom Vorstand des Kontrollamtes" mit Wirkung vom 3. März 1992 ersetzt durch: "vom Kontrollamtsdirektor des Kontrollamtes".
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 76 mit Wirkung
vom 7. Februar 2002 zum Artikel 76 und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 76. Einberufung und Beschlußfähigkeit. (1) Der
Kontrollausschuß ist nach Bedarf, mindestens aber
einmal vierteljährlich, vom Obmann einzuberufen. Er
ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von
mindestens zwei Mitgliedern des Kontrollausschusses verlangt oder vom Direktor
des Landes-Rechnungshofes beantragt wird.
(2) Der Kontrollausschuß beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt der Obmann;
im Fall seiner Verhinderung wird er vom Obmann-Stellvertreter
vertreten.
(3) Die Tagesordnung wird vom Obmann festgelegt."
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 76 mit Wirkung
vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"Artikel 76. Einberufung und Beschlussfähigkeit. (1) Der
Landeskontrollausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann
einzuberufen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung
einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des
Landeskontrollausschusses verlangt oder von der Direktorin oder vom Direktor des
Landes-Rechnungshofes beantragt wird.
(2) Der Landeskontrollausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend
sind. Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann; im Fall ihrer oder seiner
Verhinderung wird er von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau
oder des Obmannes vertreten.
(3) Die Tagesordnung wird von der Obfrau oder dem Obmann festgelegt."
Artikel 79. Auskunfts- und Befragungsrechte. Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Kontrollausschusses an den Sitzungen des Kontrollausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Kontrollausschuß hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Kontrollausschusses beizuziehen.
in Kraft getreten am 29. Oktober 1982 !!!
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 79 mit Wirkung
vom 7. Februar 2002 zum Artikel 77 und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 77. Auskunfts- und Befragungsrechte. Die Mitglieder der
Landesregierung und die Präsidenten des Landtages
sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes
(Obmann-Stellvertreters) des Kontrollausschusses
an den Sitzungen des Kontrollausschusses zur
Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der
Direktor des Landes-Rechnungshofes hat an den Beratungen des
Kontrollausschusses über die dem Landtag übermittelten
Berichte des Landes-Rechnungshofes teilzunehmen; er
hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlung dieser Berichte
gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen. Der Kontrollausschuß hat
das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den
Sitzungen des Kontrollausschusses beizuziehen."
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 77 mit Wirkung
vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"Artikel 77. Auskunfts- und Befragungsrechte. Die Mitglieder der
Landesregierung und die Präsidentinnen oder Präsidenten des Landtages sind
verpflichtet, über Einladung der Obfrau oder des Obmannes (der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes) des
Landeskontrollausschusses an den Sitzungen des Landeskontrollausschusses zur
Erteilung von Auskünften und Aufklärung teilzunehmen. Die Direktorin oder der
Direktor des Landes-Rechnungshofes hat an den Beratungen des
Landeskontrollausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des
Landes-Rechnungshofes teilzunehmen; sie oder er hat das Recht, in den Beratungen
des Ausschusses bei Behandlungen dieser Berichte gehört zu werden und deren
Inhalt kurz darzustellen. Der Landeskontrollausschuss hat das Recht,
Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen
des Landeskontrollausschusses beizuziehen."
Artikel 80. Geschäftsordnung. Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Kontrollausschuß kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 80 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 78.
Durch LGBl. Nr. 54/2005 erhielt der Artikel 78 mit Wirkung
vom 26. Juli 2005 folgende Fassung:
"Artikel 78. Geschäftsordnung.
Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der
Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Landeskontrollausschuss
kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung
selbst beschließen."
Artikel 81. Prüfungsaufträge an den Rechnungshof. Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes zu beauftragen.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 80 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 79.
gemeint ist hier nicht der erst seit 2002 bestehende Landes-Rechnungshof des Burgenlandes, sondern der (Bundes-)Rechnungshof in Wien.
IV. Vereinbarungen mit dem Bund und den anderen Bundesländern
Durch LGBl. Nr. 36/1990 erhielt die Überschrift zum IV. Hauptstück mit Wirkung vom 9. Juni 1990 folgende Fassung:
"IV. Staatsverträge und Vereinbarungen"
Artikel 82. Gegenstand der Vereinbarungen. (1) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(2) Das Land Burgenland kann mit den anderen Bundesländern über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Durch LGBl. Nr. 36/1990 erhielt der Artikel 82 mit Wirkung
vom 9. Juni 1990 folgende Fassung:
"Artikel
82. Gegenstand der Staatsverträge und
Vereinbarungen. (1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines
selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden
Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der Landeshauptmann hat dabei vor
Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß
des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über
Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen
Wirkungsbereiches mit den anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie
sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 80 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 80.
Artikel 83. Genehmigungserfordernisse. (1) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern oder dem Bund sowie Vereinbarungen, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(2) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Bundesländern, die nicht unter die Bestimmungen des Absatzes 1 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Für Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen der Artikel 31 und 34 sinngemäß.
Durch LGBl. Nr. 36/1990 erhielt der Artikel 82 mit Wirkung
vom 9. Juni 1990 folgende Fassung:
"Artikel
83. Genehmigungserfordernisse. (1) Gesetzesergänzende oder
gesetzesändernde Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden
Staaten oder deren Teilstaaten sowie Staatsverträge, deren Inhalt die Erlassung
oder Änderung eines Landesgesetzes erfordert, bedürfen der Zustimmung des
Landtages.
(2) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit
anderen Bundesländern oder dem Bund sowie Vereinbarungen, deren Inhalt die
Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen erfordert, bedürfen der Zustimmung
des Landtages.
(3) Staatsverträge des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 1
fallen und Vereinbarungen des Landes, die nicht unter die Bestimmung des
Absatzes 2 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(4) Für Staatsverträge und Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten
die Bestimmungen der Artikel 31 und 34 sinngemäß."
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 83 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 81.
Artikel 84. Anwendung völkerrechtlicher Vertragsrechte. Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikels 82 Absatz 1 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 82 Absatz 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der beteiligten Länder anderes bestimmt wird.
Durch LGBl. Nr. 19/1992 wurden im Artikel 84 die Bezugnahmen auf den "Artikels 82 Absatz 1" und "Artikels 82 Absatz 2" mit Wirkung vom 3. März 1992 ersetzt durch: "Artikels 82 Absatz 2" und "Artikels 82 Absatz 3"."
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 84 mit Wirkung
vom 7. Februar 2002 zum Artikel 82 und erhielt folgende Fassung:
"Artikel 82. Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes. Auf
Vereinbarungen im Sinne des Artikel 80 Absatz 2 sind die Grundsätze des
völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen
im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende
Verfassungsgesetze der beteiligten Länder anderes bestimmt wird."
Durch LGBl. Nr. 3/1996 wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 26. Januar 1996 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel
84a. Mitwirkung des Landtages in Angelegenheiten der europäischen Integration.
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alle Vorhaben im Rahmen der
europäischen Integration, die
1. der Bund dem Land mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen
oder
2. sonst von wesentlichem Interesse für das Land sind, umgehend zur Kenntnis zu
bringen. Die Landesregierung hat dem Landtag dabei die Frist, die der Bund dem
Land für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.
(2) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der
europäischen Integration, das ihm nach Absatz 1 zur Kenntnis gebracht wurde, in
einer Entschließung (Artikel 46 Absatz 1) äußern.
(3) Die Landesregierung ist an den Inhalt von gemäß Absatz 2 vom Landtag
fristgerecht mitgeteilten Entschließungen gebunden, wenn und soweit es sich um
eine Angelegenheit handelt, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen in die
Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt. Die Landesregierung darf davon nur aus
zwingenden landes- oder integrationspolitischen Gründen abweichen. Diese Gründe
sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Landtag kann sich bei der Erfüllung der ihm nach diesem Artikel
zukommenden Aufgaben des Ausschusses für europäische Integration und
grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Artikel 42b) bedienen."
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 84a mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 83.
Artikel 85. Begriff und rechtliche Stellung. (1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.
(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 85 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 84.
Artikel 86. Wirkungsbereich. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten, einschließlich jener des Artikels 85 Absatz 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.
(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 86 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 85 und die Bezugnahme auf den "Artikel 85 Absatz 3" im Absatz 2 wurde ersetzt durch: "Artikel 84 Absatz 3".
Artikel 87. Unvereinbarkeiten. (1) Ein Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig Mitglied der Landesregierung sein.
(2) Für die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 87 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 86.
Artikel 88. Organisation. Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesverfassungsgesetz geregelt.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 88 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 87.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 89. Übergangsbestimmung. Akte der Vollziehung und sonstige Rechtsakte auf Grund des Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, werden durch dieses Landes-Verfassungsgesetz nicht berührt; dies gilt auch für Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 89 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 88.
Artikel 90. Abgabenfreiheit. Die zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 90 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 89.
Artikel 91. Inkrafttreten. (1) Dieses Landes-Verfassungsgesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-Verfassungsgesetz vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Landesregierung (Artikel 51 Absatz 1) und die Wahl ihrer Mitglieder (Artikel 53 Absätze 2 und 7) sowie über die Gebarungskontrolle (Artikel 74 bis 80) treten mit Beginn der nach dem 30. September 1982 neu anlaufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde der Artikel 91 mit Wirkung vom 7. Februar 2002 zum Artikel 90.
Der Präsident des Landtages
Pinter
Der Landeshauptmann
Kery
Inhaltsverzeichnis
nicht wiedergegeben
Durch LGBl. Nr. 22/2002 wurde das Inhaltsverzeichnis mit
Wirkung vom 7. Februar 2002 vor den Verfassungstext geschoben und ist deshalb an
dieser Stelle gestrichen worden.