Landtagswahlordnung für den Landtag von Kärnten

vom 30. Juli 1923

(erlassen als Anhang zum Landesverfassungsgesetz, LGBl.Nr.56/1923; Verfassungsgesetz !!!)

außer Kraft während der Geltungsdauer des
Landesverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1934, LGBl. Nr. 67, mit welchem eine Landesverfassung für das Land Kärnten erlassen wird
(15. Dezember 1934 bis 9. Dezember 1945)

aufgehoben durch
Gesetz vom 10. Juni 1949, über die Wahl des Kärntner Landtages (Landtagswahlordnung - LWO), LGBl. Nr. 37/1949
(einfachgesetzlich !!!; Aufhebung der Landtagswahlordnung von 1923 erfolgte durch § 88 (Verfassungsbestimmung) der Landtagswahlordnung von 1949)

 

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Der Landtag besteht aus 42 Abgeordneten, welche in einem Ermittlungsverfahren gewählt werden.

§ 2. Das Land Kärnten bildet zum Zwecke der Vornahme der Wahl in den Landtag einen Wahlkreis.

§ 3. Jede Gemeinde ist Wahlort. Räumlich ausgedehnte Gemeinden sowie solche mitmehr als 1000 Einwohnern werden zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in mehrere Wahlorte geteilt.

§ 4. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der im § 55 enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.

§ 5. (1) Jeder Wahlberechtigte übt das Wahlrecht grundsätzlich in der Ortsgemeinde aus, in deren Wählerverzeichnis er am Tage des Abschlusses des Wählerverzeichnisses (§ 38) eingetragen ist.

(2) Wird eine Gemeinde in mehrere Wahlorte (§ 3) geteilt, so übt der Wähler sein Wahlrecht in jenem Wahlorte aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wähler, die am Wahltage und während der Wahlstunden in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages sich außerhalb des Wahlortes aufhalten müssen, oder die ihren ordentlichen Wohnsitz nach dem Abschlusse des Wählerverzeichnisses (§ 38) verlegt haben, sowie Personen, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt befinden, oder in Heil- oder Pflegeanstalten am Wahltage oder während der Wahlstunden Pflegedienst verrichten,endlich die Wahlzeugen (§ 50) können von der Ortswahlbehörde die Ausstellung einer Wahlkarte verlangen, welche sie berechtigt, in einem anderen Wahlorte zu wählen. Solche Wähler haben bei der Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch ein anderes Nämlichkeitszeugnis vorzuweisen.

(3) Das Ansuchen um Ausfolgung einer Wahlkarte kann mündlich oder schriftlich unter Anschluß der Wohnungsbestätigung und des Heimatscheines (Optionsurkunde) erfolgen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnisse anzumerken.

(4) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht kein Rechtsmittel zu.

(5) In Gemeinden, die in mehrere Wahlorte geteilt sind, werden einoder mehrere Wahlorte für die Stimmenabgabe der mit Wahlkarte wählenden Wahlberechtigten durch die Bezirkswahlbehörde bestimmt.

(6) Die näheren Anordnungen, namentlich über den Inhalt und die Ausstellung der Wahlkarte, die Voraussetzung hiefür, die Bestimmung des Wahlortes, werden durch Verordnung getroffen.

II. Wahlbehörden.

§ 6. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Landtagswahl im Amte; sie entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(2) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.

§ 7. Für jeden Wahlort wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister als Wahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich durch einen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.

§ 8. Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde und in der Landeshauptstadt Klagenfurt wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt, die aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde (Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt) oder dem von ihm aus dem Kreise der rechtkundigen Beamten des Amtes entsendeten Stellvertreter und mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern besteht. Der Bezirkswahlbehörde obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte im politischen Bezirke.

§ 9. (1) Für das Land Kärnten wird in Klagenfurt die Landeswahlbehörde eingesetzt, welche die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden im Lande führt. Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und zwölf Beisitzern, von denen drei ihrem Berufe nach dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben. Die Landeswahlbehörde entscheidet in allen sich in ihrem Bereich in Wahlangelegenheiten ergebenden Streitfällen, vorbehaltlich der Anfechtung von Wahlren beim Verfassungsgerichtshof (Art. 141 der Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1) endgültig.

(2) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde angehören.

§ 10. (1) Spätestens am 14. Tage nach Verlautbarung der Ausschreibung der Wahl in den Landtag (§ 22) haben jene Parteien, welche Anträge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner der Wahlbehörde stellen wollen, ihre Anträge durch ihre Vertrauensmänner in besonderen Eingaben, getrennt für jede einzelne Wahlbehörde, an den zur Entgegennahme der Anträge berufenen Wahlleiter zu stellen.

(2) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Leiter der Landeswahlbehörde, für die Bildung der Ortswahlbehörden an den Leiter der Bezirkswahlbehörde zu richten. Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt.

(3) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur wahlberechtigte (§ 19) österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes vorgeschlagen werden, gegen die kein Grund zur Ausschließung vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit vorliegt (§ 21). Beisitzer und Ersatzmänner, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

 

 

§ 11. In der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind wahlberechtigt die Besitzer jener landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern wenigstens 200 K(ronen) beträgt, wobei wenigstens vier Fünftel dieses Mindestbetrages auf die Grundsteuer entfallen müssen.

Das Wahlrecht steht nur jenen Besitzern solcher Güter zu, welche eigenberechtigte österreichische Staatsbürger sind und das 24. Lebensjahr vollstreckt haben.

§ 12. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigten landtäflichen Gutes kann nur derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen.

Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern zusammengenommen wenigstens 200 K beträgt, berechtigt zur Wahl, wenn die Jahresschuldigkeit der Grundsteuer wenigstens vier Fünftel dieses Mindestbetrages ausmacht.

§ 13. Für jene zur Wahl berechtigten landtäflichen Güter, in deren Besitz eine Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist das Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten.

Wofern dieses Vertretungsrecht einer einzelnen Person nicht zukommt, übt das Wahlrecht jene Person aus, welche hiezu von den berufenen Vertretern aus ihrer Mitte bestellt wird.

Dieselbe muß männlichen Geschlechtes sein und die zur Ausübung des Wahlrechtes laut § 11, Absatz 2, erforderlichen Eigenschaften besitzen.

Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigenden landtäflichen Gütern befinden, können als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben.

§ 14. In der Wählerclasse der im § 2 angeführten Orte sind wahlberechtigt alle jene eigenberechtigten Gemeindemitglieder männlichen Geschlechtes, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 24. Lebensjahrvollstreckt haben, nach dem Gemeindegesetze oder einem besonderen Gemeindestatute zur Wahl der Gemeindevertretung in dem betreffenden Orte (Stadt, Markt, Industrialort) berechtigt sind und entweder in diesem Orte mindestens acht Kronen an directen landesfürstlichen Steuern entrichten, oder zu den ohne Rücksicht auf die Steuerzahlung wahlberechtigten Gemeindeangehörigen, Ehrenbürgern oder Bürgern gehören.

Öffentliche Gesellschafter von Erwerbsunternehmungen und Miteigenthümer von Realitäten, welche eigenberechtigt und männlichen Geschlechtes sind, das 24. Lebensjahr vollstreckt haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind wahlberechtigt, wenn auf deren Antheil eine Quote von mindestens acht Kronen der für die gemeinschaftliche Unternehmung oder Realität seit mindestens einem Jahre im Orte vorgeschriebenen unmittelbaren Steuern entfällt.

Die zu einem der im § 2 verzeichneten Orte nicht gehörigen Theile derselben Ortsgemeinde sind als Eine Landgemeinde zu behandeln und es haben auf dieselbe die für Landgemeinden geltenden Bestimmungen dieser Wahlordnung Anwendung zu finden.

§ 15. In der Wählerclasse der Landgemeinden (§ 6) sind wahlberechtigt jene eigenberechtigten Mitglieder, welche männlichen Geschlechtes sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, das 24. Lebensjahr vollstreckt haben, nach dem Gemeindegesetze zur Wahl der Gemeindevertretung in der betreffenden Gemeinde berechtigt sind, und entweder mindestens acht Kronen an directer landesfürstlicher Steuer entrichten oder zu den ohne Rücksicht auf Steuerleistung wahlberechtigten Gemeindeangehörigen oder Ehrenmitgliedern (Ehrenbürger) gehören.

Hinsichtlich der öffentlichen Gesellschafter und Miteigenthümer hat sinngemäß das im § 14, Absatz 2, Gesagte zu gelten.

§ 16. In der allgemeinen Wählerclasse ist jeder eigenberechtigte Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollstreckt hat, und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist (§ 19), in jener Gemeinde wahlberechtigt, in welcher er am Tage der Ausschreibung der Wahl seit wenigstens einem Jahre seßhaft ist.

§ 17. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur in Einem Wahlbezirke und in der Regel nur persönlich ausüben. Ausnahmsweise können Wahlberechtigte der Wählerclasse des großen Grundbesitzes ihr Wahlrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.

Die in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigten Frauenspersonen können ihr Stimmrecht nur durch einen Bevollmächtigten ausüben. Der Bevollmächtigte muß in dieser Wählerclasse wahlberechtigt sein und darf nur Einen Wahlberechtigten vertreten.

Wer in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf in keinem Wahlbezirk der zweiten und dritten Wählerclasse, und wer in einem Wahlbezirke der im § 2 genannten Städte, Märkte und Orte wahlberechtigt ist, in keiner Landgemeinde wählen.

Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclasse der Städte, Märkte und Industrieorte oder der Landgemeinden in mehreren Gemeinden einer dieser Wählerclassen wahlberechtigt, so übt er das Wahlrecht bloß in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes und, wenn er in keiner der betreffenden Gemeinden seinen ordentlichen Wohnsitz hat, dort aus, wo er die höchste directe Steuer entrichtet.

Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer, dann Mitglieder der wahlberechtigten Corporationen und Gesellschaften sind nicht gehindert, das ihnen persönlich zustehende Wahlrecht auszuüben.

§ 18. Als Landtagsabgeordneter ist jeder wählbar, welcher:
a) österreichischer Staatsbürger,
b) dreißig Jahre alt ist,
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, und
d) in einer Wählerclasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes, oder in jener der Städte, oder in jener der Landgemeinden, oder in der allgemeinen Wählerclasse zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 11 bis 17 wahlberechtigt ist.

Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.

§ 19. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche eines Verbrechens oder Vergehens, oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Theilnahme hieran, oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 Strafgesetz) zu einer Strafe verurtheilt worden sind.
    Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6 unter Z. 1 bis 10 des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den obangeführten Übertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
b) Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet worden ist, während der Dauer der Concursverhandlung.
c) Diejenigen, welche eine Armenversorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln genießen, oder in dem der Wahl unmittelbar vorausgegangen Jahre genossen haben, oder welche überhaupt der öffentlichen Mildthätigkeit zur Last fallen.
     Als Armenversorgung oder als Acte der öffentlichen Mildthätigkeit sind jedoch in Bezug auf das Wahlrecht nicht anzusehen: Unterstützungen aus Krankencassen, Unfall- und Invalidenrenten, die Befreiung vom Schulgelde, die Betheilung mit Lehrmitteln oder mit Stipendien, sowie auch Nothstandsaushilfen.
    Die in dauernder oder zeitlicher activer Dienstleistung stehenden Officiere, Militärgeistlichen, Gagisten ohne Rangsclasse und Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht, beziehungsweise der Gendarmerie, die zeitlich beurlaubten inbegriffen - können weder wählen noch gewählt werden, unbeschadet des Rechtes der Vollmachtertheilung als Wähler des großen Grundbesitzes.
    Von der Wählbarkeit sind nebst den obigen auch alle in dauernder oder zeitlicher activer Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgeschlossen.
    Die Wählbarkeit wird jedoch bezüglich jener Angehörigen der bewaffneten Macht nicht ausgeschlossen, welche lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu Waffen- (Dienst-) Übungen während der betreffenden Zeiten in activer Dienstleistung stehen.

III. Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 20. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Landeschefs, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben.

Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.

§ 21. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der allgemeinen Wählerclasse, dann der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte, Märkte und Orte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt, und daß die Wahlen für jede der beiden ersteren Wählerclassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage beginnen.

§ 22. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch öffentlichen Anschlag in allen Gemeinden des Herzogthumes Kärnten bekannt zu machen.  Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerclasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitung, bezüglich der Wählerclassen der Städte, Märkte und Orte, der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerclasse durch öffentlichen Anschlag in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.

§ 23. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung an demselben Wahlorte, in demselben Wahllocale und in dem gleichen Wahlkörper zu wählen haben, sind in eine besondere Liste in alphabetischer  einzutragen.

§ 24. Die Anfertigung der Wählerliste des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer obliegt dem Landeschef. Zur Ausfertigung der Wählerlisten für die Wählerclasse der Städte, Märkte und Orte, weiters der Landgemeinden und für die allgemeine Wählerclasse ist hinsichtlich jdeder Gemeinde der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) berufen. Die Wählerliste des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer ist von dem Landeschef durch Einschaltung in die Landeszeitung unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist zu verlautbaren.

Die Wählerlisten für die übrigen Wählerclassen hat der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) anzufertigung und im Amtscocale der Gemeinde zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer vierzehntätigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reclamationsfrist öffentlich bekannt zu machen.

Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde vorzulegen.

§ 25. Reclamationen gegen die Wählerlisten können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weglassung von Wahlberechtigten eingebracht werden.

Reclamationen gegen die Wählerliste des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer sind bei der politischen Landesbehörde, solche gegen die Wählerlisten für die übrigen Wählerclassen bei dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) einzubringen.

§ 26. Die bei dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) einlangenden Reclamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte, landesfürstliche politische Behörde, beziehungsweise in der Landeshauptstadt dem Landeschef vorzulegen.

§ 27. Über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen entscheidet bezüglich der Wählerlisten des großen Grundbesitzes, der Handels- und Gewerbekammer und der Landeshauptstadt der Landeschef, bezüglich der übrigen Wählerlisten der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welche die Gemeinde unmittelbar unterstellt ist.

§ 28. Gegen die auf Grund des § 27 gefällten Entscheidungen kann, ausgenommen die Fälle von Reclamationen gegendie Wählerliste des großen Grundbesitzes, der Handels- und Gewerbekammer und der Landeshauptstadt innerhalb drei Tagen vom Tage der Zustellung die Berufung an den Landeschef eingebracht werden.

Die Entscheidungen des Landeschefs ist in jedem Falle endgiltig.

Reclamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.

Der zur Reclamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24 Stunden vor dem Zeitpunkte der Wahl etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerliste von amtswegen vorzunehmen.

§ 29. Sobald die Wählerliste des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer nach erfolgter Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachten Reclamationen richtiggestellt ist, werden für die einzelnen Wähler vom Landeschef Legitimationskarten ausgefertigt, welche die fortlaufende Nummer der Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung, sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung zu enthalten haben.

Wahlberechtigten, welche im Lande wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die außerhalb des Landes wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitung aufzufordern.

§ 30. Hinsichtlich der Wählerclasse der Städte, Märkte und Orte und der Landgemeinden, dann der allgemeinen Wählerclasse sind den Wählern durch jene landesfürstliche politische Behörde, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Entscheidung über Reclamationen berufen ist, nach Abschluß des Reclamationsverfahrens Legitimationskarten nach Vorschrift des § 29 auszufertigen.

In der Landeshauptstadt kann mit der Ausfertigung der Legitimationskarten der Bürgermeister beauftragt werden.

§ 31. Die Legitimationskarten (§ 30) sind den Wählern in die Wohnung zuzustellen und kann die Zustellung dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) übertragen werden.

Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarten in jenen Fällen, wo sie aus welchem Grunde immer längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, persönlich zu erheben.

Wird die Zustellung der Legitimationskarten dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) übertragen, so ist dieser verpflichtet, die Ausweise über die erfolgte richtige Zustellung der Legitimationskarten an die Wähler längstens vier Tage vor der Wahl dem k. k. Bezirkshauptmann beziehungsweise Landeschef vorzulegen.

§ 32. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten sind allen Wahlberechtigten mit den Legitimationskarten Stimmzettel zu erfolgen, welche auf die Zahl der zu wählenden Abgeordneten einzurichtenund für die Wahl des großen Grundbesitzes und der Handels- und Gewerbekammer mit dem Amtssiegel der Landesbehörde, für die Wahl aus der Wählerclasse der Städte, Märkte und Orte, sowie der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerclasse mit dem Amtssiegel der die Legitimationskarten ausfertigenden Behörde (Bürgermeister) und außerdem noch mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder andere, nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungiltig behandelt werden wird.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zustellung der Legitimationskarten und der Nachweisung gelten auch hinsichtlich der Stimmzettel.

In Verlust gerathene oder unbrauchbar gewordene Stimmzettel werden auf Verlangen des Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde (Bürgermeister) und bei der Wahl vom Wahlcommissär neu ersetzt.

Der Wahlcommissär erfolgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl (§ 47) erforderlichen Stimmzettel.

IV. Vornahme der Wahl.

§ 33. Die Leitung der in Gegenwart eines Wahlcommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung jedes Wahlkörpers wird in jedem Wahlorte, beziehungsweise jedem Wahllocale einer Wahlcommission übertragen, welche zu bestehen hat:
1. Für den Wahlkörper der großen Grundbesitzer aus vier von den Wahlberechtigten gewählten und aus drei vom Landeschef aus der Mitte derselben ernannten Mitgliedern;
2. für die Handels- und Gewerbekammer aus deren Präsidenten oder dem von ihm ernannten Stellvertreter und drei von den Wahlberechtigten gewählten Kammermitgliedern und drei vom Wahlcommissär ernannten Kammermitgliedern;
3. hinsichtlich der Wahlen der Abgeordneten der Städte, Märkte und Orte, der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerclasse für jeden Wahlort aus dem Gemeindevorsteher (Bürgermeister) oder dem von ihm bestellten Vertreter und zwei von der Gemeindevertretung des Wahlortes aus den Wählern gewählten und aus zwei vom Wahlcommissär aus den Wählern ernannten Mitgliedern.

Sämmtliche diesbezüglichen Wahlen werden mittelst Stimmzettel vorgenommen und erfolgen mit einfacher Mehrheit. Ist die zur Constituierung der Wahlcommission erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten nicht erschienen, so werden die Functionen der Wahlcommission von dem Wahlcommissär ausgeübt.

Der Wahlcommissär hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises seitens der Wahlcommission hat derselbe nicht zuzulassen. Nach Beginn der zur Vornahme der Wahl bestimmten Stunde hat der Wahlcommissär Ansprachen an die Wähler im Wahllocale nicht zu gestatten.

Die Bestellung des Wahlcommissärs erfolgt für den Grundbesitz, die Handels- und Gewerbekammer und für die Landeshauptstadt Klagenfurt durch den Landeschef, für die übrigen Wahlorte durch die politische Behörde erster Instanz. Das Amt des Wahlcommissärs ist unbeschadet den Bestimmungen für öffentliche Beamte hinsichtlich der Reisekosten und Diäten ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jedermann verpflichtet ist.

Jeder Wahlcommission ist ein Schriftführer beizuziehen.

§ 34. Die den Wählern erfolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritte in das bestimmte Wahllocal und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.

Außer den Mitgliedern der Wahlcommission ist nur den mit giltigen Legitimationskarten versehen Personen für die Zeit der Wahlhandlung der Eintritt in das Wahllocal gestattet.

§ 35. An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituirung der Wahlcommission begonnen. Die Mitglieder der Wahlcommission wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit mittelst Stimmzettel den Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlcommissär zu ziehende Los.

Die Wahlcommission übernimmt die Wählerlisten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse und den Stimmlisten.

§ 36. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 18 und 19 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften vorzuhalten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Ueberzeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.

§ 37. Wenn jemand vor dem Beginne der Abstimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt und behauptet, daß bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erfordernis des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahlcommission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden. Die Beschlüsse der Wahlcommission werden durch Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt. Der Vorsitzende der Wahlcommission stimmt nur bei gleichgetheilten Stimmen.

§ 38. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt ausnahmslos mittelst Stimmzettel. Andere als die berhördlich oer vom Wahlcommissär (§ 32) ausgegebenen Stimmzettel sind ungiltig, ebenso solche, welche keine Namensbezeichnung enthalten. Auf jedem Stimmzettel sind so viele Namen zu verzeichnen, als von dem betreffenden Wahlkörper Abgeordnete zu wählen sind.

§ 39. Die Abstimmung selbst beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlcommission, insoferne sie wahlberechtigt sind, ihre Stimmzettel abgeben. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahlcommission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Abgabe der Stimmzettel aufgerufen. Nachher erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens. Jedochbleibt es der Wahlcommission vorbehalten, dieVerlesung der Wählerliste zu unterlassen, falls es ihr zur Beschleunigung der Wahlhandlung zweckmäßig erscheint.

Jeder Wähler hat bei Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte vorzuweisen.

Der Vorsitzende liest aus derselben den Namen des Wählers laut vor, übernimmt von diesem den von letzterem zusammengefalteten Stimmzettel und legt denselben uneröffnet in die Wahlurne.

Zur Stimmabgabe Bevollmächtigte haben die Vollmacht der Wahlcommission zu übergeben.

§ 40. Wenn sich bei der Stimmgebung über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so entscheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses.

§ 41. Die Abgabe der Stimmzettel ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Colonne ersichtlich  zu machen.

Diese Eintragung besorgt der Schriftführer in der Wählerliste und ein Mitglied der Wahlcommission in dem Abstimmungsvereichnisse, in welchem die Personen, die ihren Stimmzettel abgeben, und bei Wahlen im Vollmachtswege in der Wählerclasse des großen Grundbesitzes diejenigen Personen, in deren Vertretung die Stimmzettel abgegeben werden, nebst deren Vertreter namentlich anzuführen sind.

Das Abstimmungsverzeichnis bildet die Controlle der Eintragung der Stimmzettelabgabe in der Wählerliste.

§ 42. Die Wahl muß in der Regel im Laufe des dazu bestimmten Tages vollendet werden. Treten aber Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlcommission mit Zustimmung des Wahlcommissärs verlängert oder auf den nächstfolgenden Tag verschoben werden. Die Bekanntmachung darüber hat unter Angabe des Ortes, Beginnes und Schlusses der weiteren Wahlhandlung für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen. In diesem Falle ist die Wahlurne sammt den Stimmzetteln von der Wahlcommission unter Siegel zu legen.

§ 43. Der Schluß der Stimmzettelabgabe hat mit der hiefür angesetzten Stunde zu erfolgen. Wähler, welche vor Ablauf dieser Stunde im Wahllocale noch erscheinen, dürfen jedoch von der Abgabe der Stimmzettel nicht ausgeschlossen werden.

Hierauf hat die Wahlcommission die Übereinstimmung der in den Abstimmungsverzeichnissen eingetragenen Wähler mit jener der vorhandenen Stimmzettel zu prüfen und dann mit der Stimmenzählung zu beginnen.

Die Namen der in jedem Stimmzettel bezeichneten Personen sind von dem Vorsitzenden öffentlich zu verlesen und von einem Mitgliede der Commission in die Stimmliste derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die jemand als Abgeordneter erhält, dessen Namen in die betreffende Spalte eingeschrieben und daneben die Zahl 1, bei der zweiten Stimme die Zahl 2 u. s. f. beigesetzt wird.

Von einem zweiten Mitgliede der Commission wird inderselben Weise eine Gegenliste geführt.

Namen, bei welchen es zweifelhaft ist, welche Personen mit denselben bezeichnet werden, sind als ungiltig anzusehen.

Die Entscheidung hierüber steht der Wahlcommission zu und ist dieselbe im Wahlprotokolle zu erwähnen.

§ 44. Stimmen, welche auf eine nicht wählbare Person gefallen sind, oder die damit bezeichnete Person nichtdeutlich entnehmen lassen, oder unter Bedingungen, Beifügung von Aufträgen an den zu Wählenden abgegeben werden, sind ungiltig und werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt.

Ueber die Giltigkeit der Stimmzettel entscheidet die Wahlcommission ohne Zulassung des Recurses, jedoch ist die Entscheidung im Wahlprotokolle zu erwähnen. Ist der Namen einer Person auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei Zählung der Stimmen nur einmal gezählt.

Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so werden die zuletzt angesetzten Namen nicht gezählt.

Enthält ein Stimmzettel weniger Namen, so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht.

Leere Stimmen werden bei Berechnung der Stimmen nicht gezählt.

§ 45. Das Ergebnis der Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben und, falls die Abgeordnetenwahl durch die vorgenommene Wahlhandlung nicht beendet ist, beizufügen, daß das Gesamtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen am Hauptwahlorte ermittelt wird.

§ 46. Als gewählter Abgeordneter ist derjenige anzusehen, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für sichhat.

Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so entscheidet die überwiegende Stimmenzahl, oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen ist.

Wurde die absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so wird rücksichtlich der nich zu wählenden Abgeordneten zur engeren Wahl geschritten.

§ 47. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die beim ersten Wahlgang nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei.

Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten.

Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen gültigen Stimmen zwischen sämmtlichen in die Wahl gebrachten Personen gleich getheilt, so daß jede von ihnen die Hälfte der Stimmen für sich hat, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.

Insoweit außer diesem Falle der absoluten Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit oder die obgedachte gleiche Theilung der Stimmen zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, in welchem letzteren Falle schließlich das Los entscheidet.

Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie in einem früheren Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei dem folgenden Wahlgange von der Ausübung dieses Rechtes nicht ausgeschlossen.

§ 48. Nach vollendeter Wahlhandlung wird das darüber geführte Protokoll geschlossen, sammt dem Abstimmungsverzeichnisse von den Mitgliedern der Wahlcommission, dem Wahlcommissär und dem Schriftführer unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses und der unterfertigten Stimmlisten, bei der Wahl des großen Grundbesitzes unter Beilegung der etwaigen Vollmachten und Widerrufsurkunden versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlcommissär übergeben.

Der Wahlcommissär hat den Wahlact, falls die Abgeordnetenwahl durch die Wahlhandlung vollendet ist, an den Landeschef, falls aber die Stimmabgabe für eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, an jenen politischen Beamten einzusenden, welcher die Ermittlung des Gesammtergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen obliegt. Wird von einem Mitgliede die Unterschrift unter einem Wahlact verweigert, so ist die Ursache hiefür im Protokolle ersichtlich zu machen.

§ 49. In jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, ist im Hauptwahlorte von dem hiezu berufenen Beamten aus den eingelangten Wahlacten (§ 48) das Gesammtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen zu ermitteln und schriftlich darzustellen.

Diese Amsthandlung obliegt jenem Bezirkshauptmanne, in dessen Bezirk sich der Hauptwahlort befindet, oder dem vom Landeschef damit beauftragten Beamten.

Wer als gewählt anzusehen ist, bestimmen die §§ 46 und 47.

Kommt es dabei auf die Entscheidung durch das Los an, so hat der zu obiger Amtshandlung berufene Beamte zwei an der Wahl betheiligte Wähler hiezu einzuladen, in ihrer Gegenwart das Los zu ziehen und darüber ein von den beiden beigezogenen Wählern mitzufertigendes Protokoll aufzunehmen. Dieser Beamte hat erforderlichen Falles (§§ 46, 47) die engere Wahl in allen betreffenden Wahlorten und Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung derselben zur Ermittlung ihres Gesammtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen.

Nach Feststellung des schließlichen Gesammtergebnisses ist der darüber aufgenommene Schlußact sammt allen von den Wahlcommissionen eingelangten Acten an den Landeschef zu leiten.

Dies gilt auch, falls die engere Wahl angeordnet werden mußte, von den diese Verfügung begründenden Acten.

§ 50. Der Landeschef hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Abgeordneten, welcher die Erfordernisse der Wählbarkeit (§ 18) besitzt und gegen den nicht einer der durch § 19 normirten Ausschließungsgründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen. Dieses Certificat berechtigt den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag und begründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist.

§ 51. Sämmtliche Wahlacten hat der Landeschef an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht (§ 31 der Landesordnung).

V. Änderung der Wahlordnung.

§ 52. Zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Aenderungen in der Landtagswahlordnung ist die Gegenwart von mindestens drei Viertheilen aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittheilen der Anwesenden erforderlich.

 


Quellen: Landesgesetzblatt für das Herzogtum Kärnten Jg. 1902 Nr. 14
J. Siegl, Die Staatsgrundgesetze, Manz 1909/11

© 13. April 2006 - 14. April 2006
Home           Zurück           Top