in Kraft getreten am 24. April 1980
aufgehoben durch
Landesverfassungsbegleitgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002.
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
§ 1. Volksabwaltschaft für die Landesverwaltung. Die mit Bundesgesetz vom 24. Februar 1977, BGBl. Nr. 121, eingerichtete Volksanwaltschaft wird für den Bereichder Verwaltung des Landes Kärnten für zuständig erklärt.
§ 2. Einrichtung. (1) Die Volksanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat gewählt.
§ 3. Aufgaben. (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wergen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Landes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung des Landes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von Amts wegen zu prüfen.
(3) Die Volksanwaltschaft hat dem Kärntner Landtag jährlich über ihre, den Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten betreffende Tätigkeit zu berichten.
§ 4. Empfehlungen. (1) Die Volksanwaltschaft kann der Landesregierung Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen. Die Landesregierung hat innerhalb einer Frist von acht Wochen entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.
(2) Auf begründete Ersuchen der Landesregierung kann die Volksanwaltschaft diese Frist verlängern. Der Beschwerdeführer ist von dieser Mitteilung in Kenntnis zu setzen.
§ 5. Verfassungsgerichtshof. (1) Auf Antrag der Volksanwaltschaft erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde.
(2) Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung.
§ 6. Organisation und Verfahren. Für die Errichtung, die Organisation und das Verfahren vor der Volksanwaltschaft gelten im übrigen die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Februar 1977, BGBl. Nr. 121, über die Volksanwaltschaft.
§ 7. Außerkrafttreten. Dieses Verfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 121/1977 außer Kraft.
das Volksanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 121/1977 wurde durch Kundmachung vom 10. August 1982, BGBl. Nr. 433/1982 unter dem Kurztitel "Volksanwaltschaftsgesetz 1982" wiederverlautbart.
Der Präsident des Landtages:
Guttenbrunner
Der Landeshauptmann-Stellvertreter
Wagner
Quellen: Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1980 Nr. 25,
© 17. April 2006