Landesverfassungsgesetz,
vom 13. Mai 1986,
über die Grundsätze des Umweltschutzes in Kärnten
(Kärntner Umwelt-Verfassungsgesetz)

in Kraft getreten am 18. Juli 1986

aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002.

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

§ 1. (1) Das Land und die Gemeinden haben durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die gegenwärtigen und die künftigen Generationen in Kärnten zu sichern.

(2) Jeder Kärntner ist in Eigenverantwortung die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen seiner Heimat anvertraut.

§ 2. Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgende umweltpolitische Ziele einzuhalten:
1. Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sind zu schützen; sie dürfen nur sparsam und pfleglich genutzt werden.
2. Die Leistungsfähigkeit der natürlichen Umwelt ist zu erhalten; eingetretene Schäden sind möglichst zu beheben oder durch ökologisch sinnvolle Pflegemaßnahmen zu mindern; Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des Klimas herbeiführen, sind zu vermeiden.
3. Die heimische Tier- und Pflanzenwelt ist in ihrem Artenreichtum und ihrer Vielfalt zu erhalten; ihre natürlichen Lebensräume sind zu schonen und zu bewahren.
4. Die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft, die charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder sowie die Naturdenkmale und Kulturgüter Kärntens sind zu bewahren.
5. Grund und Boden sind sparsam und schonend zu nutzen; eine Zersiedelung ist zu vermeiden; Verkehrswege sind umweltgerecht zu planen und herzustellen.
6. Abfälle und Abwässer sind umweltschonend zu beseitigen oder zu verwerten; die Gefährdung von Boden, Wasser und Luft ist entgegenzuwirken.
7. Schädlicher und störender Lärm ist einzudämmen.
8. Das Umweltbewußtsein der Bewohner und Besucher unseres Landes und der sparsame Umgang mit Rohstoffen und Energie sind zu fördern.

§ 3. Landesgesetze, Maßnahmen der Landesvollziehung und Aufgaben, die vom Land, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden als Träger von Privatrechten besorgt werden, müssen mit den Grundsätzen und Zielen dieses Landesverfassungsgesetzes in Einklang stehen.

Der Präsident des Landtages:
Schantl

Der Landesrat
Rauscher

 


Quellen: Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1986 Nr. 42,
© 17. April 2006


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