Landesverfassungsgesetz,
vom 14. Juli 1994,
über die Direktwahl der Bürgermeister

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1995, LGBl. Nr. 19/1996 wurde dem Titel die Kurzbezeichnung "K-BDW-VG" mit Wirkung vom 1. Januar 1996 angefügt.

geändert durch
Gesetz vom 14. Dezember 1995, LGBl. Nr. 19/1996

aufgehoben durch
Landesverfassungsbegleitgesetz vom 11. Juli1996, LGBl. Nr. 86/1996

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

§ 1. Direktwahl. Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit § 2 nicht anderes bestimmt - von jenen Staatsbürgern gewählt, die berechtigt sind, den Gemeinderat zu wählen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1995, LGBl. Nr. 19/1996 erhielt der § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 folgende Fassung:
"§ 1. Direktwahl. Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit § 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt."

§ 2. Nachwahl durch den Gemeinderat. Endet das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig und finden innerhalb von sechs Monaten nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so ist die Nachwahl vom Gemeinderat durchzuführen.

§ 3. Dieses Verfassungsgesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

in Kraft getreten am 11. August 1994

Der Präsident des Landtages:
Unterrieder

Der Landeshauptmann-Stellvertreter
Dr. Ausserwinkler

 


Quellen: Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1994 Nr. 74,
© 17. April 2006


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