Landesverfassungsgesetz,
vom 6. Oktober 1997,
über die Einrichtung einer Kommission nach Art. 95 Abs. 4 B-VG
(K-K-VG)

in Kraft getreten am 17. Dezember 1997

aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002.

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I. (1) Zur Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, ist beim Landtagsamt einer Kommission einzurichten.

(2) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden.

(3) Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien, der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Kärnten. Ein Mitglied muß früher ein richterliches Amt ausgeübt haben. Mitglied der Kommission darf nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt.

(4) Unterlassen es die in Abs. 3 genannten Institutionen innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung einen Vorschlag abzugeben, so hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder der Kommission oder Bedachtnahme auf einen Vorschlag zu betreffen.

(5) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit dem Verzicht auf die Mitgliedschaft, mit der Abberufung (Abs. 7) oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt werden.

(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Kommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(7) Die Landesregierung hat ein Mitglied mit Bescheid von seiner Funktion abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.

(8) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Den Mitgliedern gebührt jedoch eine Reisekostenvergütung nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der §§ 190, 191 und 194 Abs. 2 und 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.

Artikel II. (1) Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über Aufforderung der Kommission verpflichtet, ihr einmal jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seiner Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 95 Abs. 4 BVG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.

(2) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Landetages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs. 4 B-VG oder indessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.

(3) Die Kommission hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.

Artikel III. (1) Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs. 3 B-VG sinngemäß.

(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel IV. (1) Die Kommission ist erstmals binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetz einzurichten.

(2) Die Landtagsmitglieder, die öffentlich Bedienstete sind, haben ihren jährlichen Berichtspflichten gegenüber die Kommission erstmals binnen sieben Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgesetzes nachzukommen.

(3) Die Kommission hat dem Landtag erstmals bis 31. Dezember 1998 einen Bericht nach Artikel II zu erstatten.

Der Präsident des Landtages:
Unterrieder

Der Landeshauptmann-Stellvertreter
Dr. Ausserwinkler

 


Quellen: Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1997 Nr. 120,
© 17. April 2006


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