Landesverfassungsgesetz,
vom 6. Oktober 1997,
über die Offenlegung der Vermögensverhältnisse bestimmter Organe
(K-OV-VG)

aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002.

Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:

Artikel I. (1) Die Mitglieder des Landtages - soweit sie nicht Mitglieder der Landesregierung sind - die Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut sowie die Bürgermeister von Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern sind verpflichtet, jedes zweiter Jahr sowie innerhalb vondrei Monaten nachAmtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Leiter des Landesrechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen.

(2) Offenzulegen sind
a) Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
b) das Kapitalvermögen iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996, in einer Summe;
c) Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
d) die Verbindlichkeiten in einer Summe.

(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Landtages zu berichten; dieser kann vom Leiter des Landesrechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen.

(4) Die Übermittlung von Einkommensberichten durch den Rechnungshof an den Landtag und die Führung von öffentlich aufzulegenden Einkommenslisten durch den Präsidenten des Landtages sind in den §§ 8 und 9 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, geregelt.

Artikel II. (1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Artikel I Abs. 3 des Kärntner Landesverfassungsbegleitgesetzes /K-LVBG), LGBl. Nr. 86/1996, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

Der Präsident des Landtages:
Unterrieder

Der Landeshauptmann-Stellvertreter
Dr. Ausserwinkler

 


Quellen: Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1998 Nr. 3,
© 17. April 2006


Home           Zurück          Top