in Kraft getreten am 1. Januar 1997
geändert durch
Kundmachung, LGBl. Nr. 52/1997
(Druckfehlerberichtigung);
Landesverfassungsgesetz
vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr.
57/2002;
Landesverfassungsgesetz vom 18. Dezember 2002, LGBl. Nr. 8/2003;
Gesetz vom 3. April 2003, LGBl. Nr. 17/2003;
Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 47/2003;
Gesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 56/2003;
Gesetz vom 21. Oktober 2004, LGBl. Nr. 63/2004;
Landesverfassungsgesetz vom 21. Oktober 2004, LGBl. Nr. 1/2005;
Landesverfassungsgesetz vom 18. November 2004, LGBl. Nr. 7/2005;
Gesetz vom 28. April 2005, LGBl. Nr. 62/2005;
Gesetz vom 29. September 2005, LGBl. Nr. 83/2005;
Gesetz vom 29. September 2005, LGBl. Nr. 100/2005;
Gesetz vom 16. Dezember 2005, LGBl. Nr. 12/2006.
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel 1. (1) Kärnten ist ein Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
(2) Als selbständiges Land im Verbande des Bundesstaates übt Kärnten alle Hoheitsrechte aus, die durch die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
Artikel 2. (1) Das Land Kärnten umfaßt das Gebiet, welches umschlossen ist durch die in völkerrechtlichen Verträgen und in Landesverfassungsgesetzen festgelegten Staatsgrenzen sowie durch die gemeinsamen Landesgrenzen mit den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol.
(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Kärnten erfolgen. Bei einer Änderung der Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes ist auch ein Verfassungsgesetz jenes Landes erforderlich, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
Artikel 3. (1) Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde darf - vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung abgesehen - nur durch Landesgesetz erfolgen; wenn die Änderung zum Untergang einer Gemeinde führt, darf das Landesgesetz nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Artikel 43) durchgeführt worden ist.
Artikel 4. (1) Die Bürgermeister der Gemeinden einschließlich der Städte mit eigenem Statut werden - soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt - von den zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten gewählt.
(2) Endet das Amt eines Bürgermeisters vorzeitig und finden innerhalb von sechs Monaten nach dem vorzeitigen Enden des Amtes allgemeine Gemeinderatswahlen statt, so ist die Nachwahl vom Gemeinderat durchzuführen.
Artikel 5. Die deutsche Sprache ist die Sprache der Gesetzgebung und - unbeschadet der der Minderheit bundesgesetzlich eingeräumten Rechte - die Sprache der Vollziehung des Landes Kärnten.
Artikel 6. (1) Die Farben des Landes Kärnten sind gelb-rot-weiß.
(2) Das Land Kärnten führt als Landeswappen das historische Wappen. Der Schild des Landeswappens ist von Gold und Rot gespalten; vorn sind drei schwarze, rotbezungte und gewaffnete Löwen übereinander, hinten ein silberner Balken. Der gekrönte Turnierhelm mit rot-goldenen Decken trägt zwei goldene Büffelhörner, die außen mit je fünf goldenen Stäbchen besteckt sind, von denen rechts je drei schwarze, links je drei rote Lindenblätter herabhängen. Die bildliche Darstellung des Landeswappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Kärnten zu. Wer sonst berechtigt ist, das Landeswappen oder den Wappenschild zu führen, wird durch Landesgesetz bestimmt.
(4) Die Landesflagge besteht aus drei waagrechten, gleich breiten Streifen von gelb-rot-weiß; der oberste Streifen ist der gelbe.
(5) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Kärnten" auf.
Artikel 7. Die Landeshauptstadt des Landes Kärnten ist Klagenfurt.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde an dieser Stelle
mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgender Absatz
eingefügt:
"Artikel 7a. (1) Das Land und die Gemeinden
haben durch Schutz und Pflege der Umwelt die Lebensbedingungen für die
gegenwärtigen und die künftigen Generationen in Kärnten zu sichern.
(2) Das Land und die Gemeinden haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgende
umweltpolitische Ziele einzuhalten:
1. Die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft sind zu schützen; sie
dürfen nur sparsam und pfleglich genutzt werden.
2. Die Leistungsfähigkeit der natürlichen Umwelt ist zu
erhalten; eingetretene Schäden sind möglichst zu beheben oder durch ökologisch
sinnvolle Pflegemaßnahmen zu mindern; Maßnahmen, die eine Beeinträchtigung des
Klimas herbeiführen, sind zu vermeiden.
3. Die heimische Tier- und Pflanzenwelt ist in ihrem
Artenreichtum und ihrer Vielfalt zu erhalten; ihre natürlichen Lebensräume sind
zu schonen und zu bewahren.
4. Die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft,
die charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder sowie die Naturdenkmale und
Kulturgüter Kärntens sind zu bewahren.
5. Grund und Boden sind sparsam und schonend zu nutzen; eine
Zersiedelung ist zu vermeiden; Verkehrswege sind umweltgerecht zu planen und
herzustellen.
6. Abfälle und Abwässer sind umweltschonend zu verwerten oder
zu beseitigen; der Gefährdung von Boden, Wasser und Luft ist entgegenzuwirken.
7. Schädlicher und störender Lärm ist einzudämmen.
8. Das
Umweltbewusstsein der Bewohner und Besucher Kärntens und der sparsame Umgang mit
Rohstoffen und Energie sind zu fördern.
(3) Landesgesetze, Maßnahmen der Landesvollziehung und Aufgaben, die vom Land,
den Gemeinden und den Gemeindeverbänden als Träger von Privatrechten besorgt
werden, müssen mit den Grundsätzen und Zielen nach Abs 1 und 2 in Einklang
stehen."
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 21. Oktober 2004, LGBl. Nr. 1/2005 wurde dem Art. 7a
Abs. 2 Ziffer 1 mit Wirkung vom 1. Februar 2005 folgender Satz angefügt:
"Die Möglichkeit der gentechnikfreien Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen ist zu
gewährleisten."
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde an dieser Stelle
mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgender Absatz
eingefügt:
"Artikel 7b. Das Land Kärnten bekennt sich zum
Sonntag und zu den staatlich anerkannten Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe. Es
achtet die mit diesen Tagen verbundenen Traditionen."
Artikel 8. Der Landtag besteht aus 36 Mitgliedern.
Artikel 9. (1) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Lande Kärnten gewählt.
(2) Die näheren Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht und über das Wahlverfahren sind durch Landesgesetz zu treffen. Durch Landesgesetz kann die Wahlpflicht für die Wahl in den Landtag angeordnet werden.
Artikel 10. Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments oder Mitglieder der Bundesregierung sein.
Artikel 11. Die Betätigung der Mitglieder des Landtages in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeitsgesetz 1983).
Artikel 12. Den Mitgliedern des Landtages können durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden.
Artikel 13. (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages den Landtag an einen anderen Ort berufen.
Artikel 14. (1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert fünf Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Landtag zusammentritt. Die Wahl des Landtages ist von der Landesregierung so anzuordnen, daß der Landtag am Tag nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
(2) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit Beschluß auflösen. Ein solcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden. Im Falle der Selbstauflösung dauert die Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages.
(3) Löst der Bundespräsident den Landtag nach Art. 100 Abs 1 B-VG auf, so hat die Landesregierung Neuwahlen binnen drei Wochen auszuschreiben.
(4) In den Fällen des Abs 2 und 3 hat die Landesregierung die Neuwahlen so auszuschreiben, daß sie binnen drei Monaten stattfinden können.
Artikel 15. (1) Der neugewählte Landtag ist zu seiner ersten Sitzung vom Präsidenten des früheren Landtages innerhalb von vier Wochen nach der Wahl einzuberufen.
(2) Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Landtag innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.
(3) Die Tagesordnung der ersten Sitzung des Landtages hat jedenfalls in nachstehender Reihenfolge die Angelobung der Mitglieder des Landtages, die Wahl der Präsidenten, die Bildung und Wahl der Ausschüsse, die Wahl der Mitglieder des Bundesrates und ihrer Ersatzmänner sowie die Wahl und Angelobung der Mitglieder der Landesregierung und deren Ersatzmitglieder vorzusehen.
(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt bis nach der Wahl der Präsidenten das an Jahren älteste Mitglied des Landtages.
(5) Der Landtag kann, sobald die Wahl der Ausschüsse vollzogen ist, unbeschadet dessen, ob die weiteren Tagesordnungspunkte der ersten Sitzung erledigt sind, seine Arbeit aufnehmen.
Artikel 16. (1) Der Landtag hat aus seiner Mitte einen Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten zu wählen. Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten, Zweiten und Dritten Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Präsidenten nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.
(2) Für die Dauer einer Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Ersten Präsidenten tritt an seine Stelle der Zweite Präsident, wenn auch dieser verhindert oder vorzeitig ausgeschieden ist, der Dritte Präsident.
(3) Für die Dauer der gleichzeitigen Verhinderung oder im Falle des gleichzeitigen Ausscheidens der Präsidenten tritt an ihre Stelle das an Jahren älteste Mitglied des Landtages; ist auch dieses verhindert, so tritt an seine Stelle das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtages.
(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Präsidenten hat der Landtag innerhalb von zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen; nach Abs 1 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird.
(5) Das Amt eines Präsidenten ist ein Ehrenamt; den Präsidenten kann durch Landesgesetz eine Amtszulage gewährt werden.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 47/2003 wurde der Art. 16 Abs. 5 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 aufgehoben.
Artikel 17. (1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages sind - sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt - in Ausschüssen vorzuberaten.
(2) Der Landtag hat die erforderlichen Ausschüsse, ihre Aufgabenbereiche und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Das Recht, Wahlvorschläge für die Obmänner der Ausschüsse zu erstatten, kommt den im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht zu. Der Landtag hat zu bestimmen, für welche Ausschüsse den im Landtag vertretenen Parteien das Recht auf Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.
(3) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht die Obmänner der Ausschüsse zu wählen. Hierauf hat der Landtag aus seiner Mitte in gleicher Weise die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse zu wählen; die Obmänner der Ausschüsse sind in die einer im Landtag vertretenen Partei nach dem Verhältniswahlrecht zustehende Zahl von Mitgliedern eines Ausschusses einzurechnen.
(4) Die sich aus Abs. 2 ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer Zustimmung geändert werden.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 47/2003 wurde der Art. 17
Abs. 2, 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
"(2) Der Landtag hat festzusetzen:
a) die erforderlichen Ausschüsse;
b) ihren Aufgabenbereich;
c) die Zahl ihrer Mitglieder;
d) für welche Ausschüsse den im Landtag vertretenen Parteien nach dem
Verhältniswahlrecht das Recht zusteht, einen Vorschlag für den Obmann des
Ausschusses zu erstatten.
(3) Der Landtag hat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen:
a) die Obmänner der Ausschüsse;
b) die sonstigen Mitglieder eines Ausschusses.
(4) Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen nach Abs 3
lit a zustehenden Obmänner und nach Maßgabe der ihnen nach Abs 3 lit b
zustehenden sonstigen Ausschussmitglieder dem Präsidenten Vorschläge für jeden
einzelnen Ausschuss zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder
unterschrieben sein müssen; diese gelten damit als gewählt. Der Präsident hat
die gewählten Personen dem Landtag bekanntzugeben.
(5) Die sich aus Abs. 2 lit. d ergebende Zuordnung einer Obmannstelle an eine im
Landtag vertretene Partei darf während einer Gesetzgebungsperiode nur mit ihrer
Zustimmung geändert werden."
Artikel 18. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind nicht öffentlich, sofern sie der Ausschuß nicht für öffentlich erklärt.
(4) Der Landtag und seine Ausschüsse können nichtöffentliche Sitzungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für vertraulich erklären. Mitteilungen über den Verlauf und die Beschlüsse vertraulicher Sitzungen an die Öffentlichkeit sind untersagt.
Artikel 19. (1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete beizuziehen.
(2) Bei nichtöffentlichen Sitzungen des Landtages dürfen neben den Mitgliedern des Landtages und den vom Landtag entsendeten Mitgliedern des Bundesrates nur die Mitglieder der Landesregierung und die beim Landtagsamt verwendeten Bediensteten anwesend sein.
(3) Bei nichtöffentlichen Ausschußsitzungen dürfen die Mitglieder des Landtages, die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates, die Mitglieder der Landesregierung, die beigezogenen Landesbediensteten und die beim Landtagsamt, im Landesrechnungshof oder in einem Landtagsklub verwendeten Bediensteten anwesend sein.
(4) Die Beiziehung von Auskunftspersonen zu Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 47/2003 erhielt der Art. 19
Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 folgende Fassung:
"(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des
Landtages und seiner Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während
der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der
Geschäftsordnung (Art. 56 Abs 2) in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Dies
gilt sinngemäß für die Fragestunde und die Aktuelle Stunde. Im Übrigen haben der
Landtag und seine Ausschüsse das Recht, bei ihren Sitzungen die Anwesenheit der
Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung zu verlangen. Die
Abwesenheit eines Mitgliedes der Landesregierung ist in all diesen Fällen nur
gerechtfertigt, wenn triftige Gründe vorliegen. Die Mitglieder der
Landesregierung haben das Recht, zu ihrer Beratung Landesbedienstete
beizuziehen."
Artikel 20. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Artikel 21. (1) Der Landtag ist zu seinen Sitzungen vom Präsidenten einzuberufen.
(2) Wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände verlangt, ist der Präsident verpflichtet, den Landtag so einzuberufen, daß er innerhalb einer Woche zusammentreten kann; wenn keine Verhandlungsgegenstände vorliegen, dürfen Mitglieder des Landtages anstelle von Verhandlungsgegenständen auch die Themen von Dringlichkeitsanträgen oder Dringlichkeitsanfragen mitteilen, deren Behandlung gewünscht wird.
Artikel 22. (1) Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
(4) Abs 2 und 3 gelten auch, wenn ein Bewerber die auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat.
Artikel 23. DieMitglieder des Landtages haben in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, für die Freiheit, den Bestand und die Wohlfahrt des Landes Kärnten und der Republik Österreich jederzeit einzutreten, die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."
Artikel 24. (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Mandates geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in Ausübung ihres Mandates gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies das betreffende Mitglied des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Mitglieder des Bundesrates.
Druckfehlerberichtigung in Abs.24 Abs. 2 in LGBl. Nr. 52/1997
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde an dieser Stelle
mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgender Absatz
eingefügt:
"Artikel 24a. (1) Zur Kontrolle der Bezüge von
öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, wird
beim Landtagsamt eine Kommission eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung
auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden.
(3) Das Vorschlagsrecht für je ein Mitglied haben die drei stärksten im Landtag
vertretenen Parteien, der Kärntner Gemeindebund und der Österreichische
Städtebund, Landesgruppe Kärnten. Ein Mitglied muss früher ein richterliches Amt
ausgeübt haben. Mitglied der Kommission darf nicht sein, wer einen Beruf mit
Erwerbsabsicht ausübt. Unterlassen es die im ersten Satz genannten Institutionen
innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung einen
Vorschlag abzugeben, so hat die Landesregierung die betreffenden Mitglieder der
Kommission ohne Bedachtnahme auf einen Vorschlag zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit dem Verzicht auf die
Mitgliedschaft, mit der Abberufung (Abs 6) oder mit dem Ablauf der
Funktionsperiode. Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Funktionsperiode so
lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bestellt werden.
(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Kommission
aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied mit Bescheid von seiner Funktion
abzuberufen, wenn die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist
oder wenn das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt.
(7) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der
Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Den
Mitgliedern gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den §§ 190 und 191 des
Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994). Kilometergeld im Sinne des §
194 Abs 3 K-DRG 1994 ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 194 Abs
1 K-DRG 1994 erfüllt sind.
(8) Jedes Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, ist über
Aufforderung der Kommission verpflichtet, ihr einmal jährlich mitzuteilen,
welche Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung
gemäß Art. 95 Abs 4 B-VG getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu
erbringende Arbeitsleistung überprüft wird.
(9) Die Kommission gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied
des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu
Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 95 Abs 4 B-VG oder in
dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem öffentlich
Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(10) Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs 3 B-VG sinngemäß. Die
Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Die Kommission hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu
veröffentlichen ist."
Artikel 25. (1) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Landtages endet durch Tod, Verzicht, Nichtigkeitserklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages.
Artikel 26. (1)
Ein Mitglied des Landtages kann vom Verfassungsgerichtshof seines Mandates für
verlustig erklärt werden,
1. wenn es die im Art. 23 vorgeschriebene Angelobung nicht oder nur unter
Beschränkungen oder Vorbehalten leistet;
2. wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn es durch mehr als dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat
oder mehr als dreißig Tage ohne krank zu sein oder ohne einen vom Landtag
anerkannten triftigen Grund von den Sitzungen des Landtages oder seiner
Ausschüsse ausgeblieben ist und der nach Ablauf dieser Frist an das Mitglied des
Landtages in einer öffentlichen Sitzung im Landtag gerichteten Aufforderung des
Präsidenten, binnen weiterer dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit
zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat;
4. wenn einer der Fälle der §§ 9 oder 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983
vorliegt.
(2) Wird einer der unter Abs 1 angeführten Fälle dem Präsidenten bekannt, so hat er dies dem Landtag mitzuteilen.
Artikel 27. (1) Zu Beschlüssen des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen ("Landesverfassungsgesetz").
(3) Die Geschäftsordnung kann bei Beschlüssen, die sich auf die Geschäftsbehandlung beziehen, gegenüber den Bestimmungen des Abs. 1 erschwert Voraussetzungen vorsehen.
(4) Den Verhältniswahlen und den sich nach dem Verhältniswahl- recht zu ermittelnden Ansprüchen im Sinne der Art. 16, 17 und 49 sind die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen zugrunde zu legen (d`Hondtsches Verfahren). Bei gleichen Ansprüchen entscheidet das Los.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde der Artikel
27 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Landesverfassungsgesetze können vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sie sind ausdrücklich als
solche zu bezeichnen ("Landesverfassungsgesetz")."
- nach dem Abs. 2 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalparkgesetzes darf
vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden."
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 47/2003 wurde der Art. 27
mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Zu Beschlüssen des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in diesem
Gesetz oder im Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages für
einzelne Angelegenheiten nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erforderlich."
- der Abs. 3 wurde aufgehoben.
Durch Gesetz vom 29. September 2005, LGBl. Nr. 100/2005
erhielt der Art. 27 Abs. 3 mit Wirkung vom 20. Dezember 2005 folgende Fassung:
"(3) Die Aufhebung oder Änderung der §§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 27 Abs. 1, 35 Abs.
2 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten- Betriebsgesetzes darf vom
Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.“
Artikel 28. (1) Der Landtag hat durch Landesgesetz die für den geordneten Ablauf seiner Tätigkeit erforderlichen Bestimmungen zu treffen (Geschäftsordnung). Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Führung des Vorsitzes, den Ablauf der Sitzungen sowie über die Behandlung der Gesetzesvorschläge und der sonstigen Verhandlungsgegenstände im Landtag festzulegen.
(2) Durch die Geschäftsordnung darf das Stimmrecht eines Mitgliedes des Landtages nicht beschränkt werden.
(3) Die Geschäftsordnung darf nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Artikel 29. Mehr als drei auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Landtages haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
Dritter Abschnitt
Die Landesgesetzgebung
Artikel 30. Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.
Artikel 31. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.
(2) Ein von mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.
(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 32. (1) Soweit sich auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder auf Grund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Notwendigkeit der Durchführung von Informationsverfahren oder Notifikationen ergibt, darf ein Gesetzesbeschluß erst gefaßt werden, wenn das hiefür vorgesehene Verfahren - im Falle von Regierungsvorlagen durch die Landesregierung, im Falle von Anträgen der Mitglieder des Landtages oder seiner Ausschüsse und im Falle von Volksbegehren vom Präsidenten des Landtages - im Wege des zuständigen Bundesministeriums durchgeführt worden ist.
(2) Nähere Bestimmungen können durch Landesgesetz getroffen werden.
Artikel 33. (1) Die Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlußfassung durch den Landtag vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den Gesetzesbeschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrundeliegenden Entwurf gegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes gründen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.Vor Ablauf der Einspruchsfrist darf die Kundmachung nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde der Artikel 33 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 aufgehoben.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 33a. (1) Insoweit ein
Gesetzesbeschluss die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht,
muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung
gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag,
an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem
Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert
wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur
erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Fasst der Landtag einen Gesetzesbeschluss, der die Mitwirkung von
Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, so darf der Landtag den
Landeshauptmann mit gleichzeitig gefasstem Beschluss ermächtigen, den
Gesetzesbeschluss ohne diejenigen Bestimmungen im Landesgesetzblatt
kundzumachen, die die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsehen,
falls die Zustimmung der Bundesregierung hiezu verweigert wird. In diesem
Beschluss sind die Bestimmungen, die nach Ansicht des Landtages der Zustimmung
der Bundesregierung bedürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Beschluss ist dem
Bundeskanzleramt gleichzeitig mit dem Gesetzesbeschluss gemäß Art. 33 Abs 1
bekannt zu geben.
(3) Verweigert die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von
Bundesorganen bei der Vollziehung und hat der Landtag keinen Beschluss im Sinne
des Abs 2 gefasst, so hat der Landeshauptmann die Mitteilung der Bundesregierung
über die Zustimmungsverweigerung dem Landtag zu übermitteln. Der Landtag hat
sodann darüber zu beschließen, ob der Gesetzesbeschluss ohne diejenigen
Bestimmungen kundzumachen ist, zu denen die Bundesregierung ihre Zustimmung
verweigert hat, oder ob von einer Kundmachung des Gesetzesbeschlusses abzusehen
ist.
(4) Abs 3 gilt auch, wenn die Bundesregierung die Zustimmung zu Bestimmungen des
Gesetzesbeschlusses verweigert, die vom Landtag in einem nach Abs 2 gefassten
Beschluss nicht als zustimmungsbedürftig bezeichnet wurden."
Artikel 34. (1) Ein Gesetzesbeschluß des Landtages ist nach Beendigung des Verfahrens nach Art. 33, jedoch vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt.
(2) Bei der Volksabstimmung sind alle zum Landtag wahlberechtigten Personen stimmberechtigt. Über die Annahme oder die Ablehnung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Das Verfahren für die Volksabstimmung ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 35. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und von den zuständigen Mitgliedern der Landesregierung gegenzuzeichnen; ist eines der zuständigen Mitglieder der Landesregierung verhindert und liegt auch kein Fall des Art. 46 Abs 5 vor, so hat die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann zu erfolgen, sofern der Landeshauptmann nicht ohnedies als zuständiges Mitglied der Landesregierung gegenzuzeichnen hat. Wird eine Volksabstimmung durchgeführt, darf die Beurkundung und Gegenzeichnung nur im Falle der Annahme des Gesetzesbeschlusses erfolgen.
(2) Nach der Beurkundung sind die Landesgesetze vom Landeshauptmann unter Berufung auf den Beschluß des Landtages im Landesgesetzblatt kundzumachen; auf die Annahme eines Gesetzesbeschlusses in einer Volksabstimmung ist hinzuweisen.
(3) Die verbindende Kraft eines Landesgesetzes beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt sind durch Landesgesetz zu treffen.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurden dem Artikel
35 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgende Absätze eingefügt:
(3a) Druckfehler im Landesgesetzblatt und Fehler, die bei der inneren
Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen
und Stücke, Seitenangabe, Angabe des Tages der Herausgabe) unterlaufen sind,
sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen.
(3b) Wurde in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf ein noch nicht
kundgemachtes anderes Gesetz verwiesen, so hat der Landeshauptmann anlässlich
der Kundmachung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu
ergänzen."
Artikel 36. (1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages ist berechtigt, beim Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 140 B-VG die Aufhebung eines Landesgesetzes zur Gänze oder bestimmter Stellen eines Landesgesetzes als verfassungswidrig zu beantragen.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinne des Abs 1 gestellt haben, haben hievon gleichzeitig den Präsidenten des Landtages zu informieren.
Artikel 37. Soweit in landesrechtlichen Bestimmungen Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 37a. (1) Die Landesregierung wird
ermächtigt, Landesgesetze in geltender Fassung durch Kundmachung im
Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, in der Wiederverlautbarung
1. überholte terminologische Wendungen und veraltete Schreibweisen dem neuen
Sprachgebrauch anzupassen;
2. unrichtig gewordene Behördenbezeichnungen durch die dem Stand der
Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen zu ersetzen;
3. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung
nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten zu berichtigen;
4. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst
gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festzustellen;
5. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch
besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschriften verfügt wurden,
in die betreffende Rechtsvorschrift selbst einzubauen;
6. die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze u. ä. bei Ausfall oder
Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend zu ändern und hiebei auch Bezugnahmen
darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtig zu
stellen;
7. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festzusetzen;
8. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des
betreffenden Landesgesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches
zusammenzufassen und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung kundzumachen;
9. den Beginn der verbindenden Kraft des wiederverlautbarten Textes abweichend
von Abs 3 festzulegen.
(3) Die verbindende Kraft des wiederverlautbarten Textes des Landesgesetzes
beginnt - soweit in der Kundmachung nicht anderes bestimmt ist - nach Ablauf des
Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält,
herausgegeben wird."
Vierter Abschnitt
Landesregierung
Artikel 38. (1) Die oberste Vollziehung in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes übt die Landesregierung aus.
(2) Die gesamte Verwaltung des Landes darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen.
(3) Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr durch Bundesverfassungsgesetz obliegen, wahrzunehmen.
Artikel 39. (1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten, hiefür zuständigen Ausschuß des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzesändernde Verordnungen treffen. Diese sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Jede nach Abs 1 erlassene Verordnung ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag vorzulegen, den der Präsident des Landtages, sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage, bei einem länger als vier Wochen andauernden Hindernis für das Zusammentreten des Landtages binnen vier Wochen nach dem Wegfall dieses Hindernisses, hat der Landtag entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Diesem Verlangen hat die Landesregierung unverzüglich zu entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Landesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(3) Die in Abs 1 bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch eine Veräußerung von Landesvermögen, noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs 1 Z 6 B-VG bezeichneten Angelegenheiten, noch schließlich solche in Angelegenheiten der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
Artikel 40. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.
(2) Der Landeshauptmann schließt die Vereinbarungen des Landes mit dem Bund und den anderen Ländern nach Art. 15a B-VG.
Artikel 41. (1) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten; sie verwaltet das Landesvermögen.
(2) Abweichend vom Abs 1 darf sich die Landesregierung zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter bedienen, wenn dies gesetzlich vorgesehen oder die Landesregierung hiezu ermächtigt wird. Derartige Gesetze und Ermächtigungen dürfen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Landesregierung darf Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art. 70 Abs 2 Z 3 oder Abs 3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, nur eingehen, wenn hinsichtlich der Gebarung der Unternehmungen eine Zuständigkeit zur Überprüfung durch den Landesrechnungshof eingeräumt wird.
Artikel 42. (1) Das Land kann in den Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen.
(2) Vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag nach Abs 1 hat der Landeshauptmann die Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung der Landesregierung zur Aufnahme von Verhandlungen und der Abschluß von Staatsverträgen obliegen über Vorschlag der Landesregierung dem Bundespräsidenten mit Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann.
(3) Die Landesregierung entscheidet über den Abschluß von Staatsverträgen nach Abs 1. Nach der Entscheidung der Landesregierung, einen Staatsvertrag abschließen zu wollen, hat der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung hiezu einzuholen. Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Bundesregierung hiezu ihre Zustimmung erteilt hat oder diese als erteilt gilt.
(4) Gesetzesändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge sowie Staatsverträge, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages. Wird durch einen Staatsvertrag Landesverfassungsrecht geändert oder ergänzt, so gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs 2 sinngemäß.
(5) Der Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Abs 1, die weder gesetzesändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
Druckfehlerberichtigung in Abs.42 Abs. 4 in LGBl. Nr. 52/1997
Artikel 43. (1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigte Personen verlangen.
(3) Von einer Volksbefragung sind diejenigen Gegenstände aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes ausgeschlossen, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung erfordern.
(4) Eine Volksbefragung kann je nach der regionalen Bedeutung des Gegenstandes für das ganze Land oder für Teile des Landes, mindestens aber für den Bereich einer Gemeinde angeordnet werden.
(5) Das Verfahren für die Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 44. (1) (1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
(3) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 56 Abs 2) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung oder um die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51).
Artikel 45. (1) Der Sitz der Landesregierung ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann die Landesregierung ihren Sitz an einen anderen Ort verlegen.
Artikel 46. (1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, einem Ersten und einem Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter sowie vier Landesräten.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten.
(3) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs 3) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann- Stellvertreter vertreten.
(4) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs 3) bei den kollegialen Beratungen (Art. 56 Abs 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs 5) vertreten.
(5) In den nicht der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten wird ein Mitglied der Landesregierung im Falle seiner Verhinderung nach Ablauf von drei Monaten bis zum Enden der Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs 3) nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode bis zur Angelobung der neugewählten Landesregierung durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs 5) vertreten.
Artikel 47. (1) Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. In die Landesregierung darf nur gewählt werden, wer in den Landtag wählbar ist.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Nationalrates, Mitglieder des Bundesrates, Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder der Bundesregierung, Präsidenten des Landtages, zur Vertretung nach außen berufene Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Bürgermeister oder sonstige Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes sein.
(3) Die Betätigung der Mitglieder der Landesregierung in der Privatwirtschaft unterliegt den bundesgesetzlichen Beschränkungen (Unvereinbarkeitsgesetz 1983).
Artikel 48. Den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten dürfen durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder der Landesregierung (Art. 49 Abs 5) in den Fällen des Art. 46 Abs 5, im Falle der Vertretung eines nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes der Landesregierung jedoch erst dann, wenn der Vertretungsfall unentgeltlich bereits drei Monate gedauert hat.
Artikel 49. (1) Der Landeshauptmann ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen; wurde die Wahl des Landeshauptmannes bereits zweimal in die Tagesordnung einer Landtagssitzung aufgenommen und kam es wegen des fehlenden Präsenzquorums zu keiner Wahl des Landeshauptmannes, so ist er bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen. Das Recht, einen Wahlvorschlag einzubringen, haben die im Landtag vertretenen Parteien, denen auch das Recht auf Einbringung eines Wahlvorschlages für die Wahl eines sonstigen Mitgliedes der Landesregierung nach dem Verhältniswahlrecht zukommt; ein solcher Wahlvorschlag muß jeweils von mehr als der Hälfte der Mitglieder der im Landtag vertretenen Parteien unterschrieben sein und muß die Zustimmung dessen enthalten, der zur Wahl vorgeschlagen wird. Wird die Zustimmung zur Kandidatur auf mehr als einem Wahlvorschlag erteilt, so sind diese Wahlvorschläge ungültig.
(2) Sofern die drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien nicht übereinkommen, die für den Ersten und Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber in gleicher Weise wie den Landeshauptmann zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Verhältniswahlrecht zu erfolgen. Erfolgt die Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht, so sind für ihre Reihung die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallenen Stimmen maßgebend.
(3) Die Mandate der Landesräte werden auf die im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältniswahlrecht aufgeteilt. Die im Landtag vertretenen Parteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerbern für die Landesregierung enthalten, als der im Landtag vertretenen Partei an Mitgliedern in der Landesregierung unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter nach dem Verhältniswahlrecht zukommen. Bei der Wahl der Landesräte sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen ordnungsmäßigen Wahlvorschlag entfallen.
(4) Die Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der beiden gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter (Abs 3) hat jeweils bei der im Landtag vertretenen Partei zu erfolgen, auf deren Wahlvorschlag hin die Wahl erfolgt ist. Bringen im Landtag vertretene Parteien gemeinsam einen Wahlvorschlag ein, so hat der Wahlvorschlag auch anzugeben, bei welcher dieser Parteien die Einrechnung zu erfolgen hat.
(5) Für jedes Mitglied der Landesregierung ist nach dem Verhältniswahlrecht ein Ersatzmitglied zu wählen; die Verfahrensbestimmungen des Abs 3 gelten sinngemäß.
Druckfehlerberichtigung in Abs.49 Abs. 3 in LGBl. Nr. 52/1997
Artikel 50.
(1) Die Mitglieder der
Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und
des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und
Gewissen zu erfüllen."
(2) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
Artikel 51. (1) Soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen, üben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung des Bundes aus (mittelbare Bundesverwaltung).
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(3) Wenn in Kärnten in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(5) Nach Abs 2 ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind auch in Fällen des Abs 4 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Art. 142 B-VG) verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht nicht befolgt, obwohl der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Art. 142 B-VG der Bundesregierung verantwortlich.
(6) Abs 4 und 5 gelten sinngemäß für die dem Landeshauptmann übertragenen Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens.
Artikel 52. (1) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung beginnt mit seiner Angelobung.
(2) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet mit der nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages erfolgten Angelobung der neugewählten Mitglieder der Landesregierung.
(3) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vorzeitig durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abgegebenen Verzicht, mit dem Entzug des Vertrauens durch den Landtag (Mißtrauensvotum), mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder als Mitglied der Bundesregierung, durch die Annahme der Wahl zu einem Präsidenten des Landtages, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt, durch den Antritt des Amtes in einem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, durch die Angelobung als Bürgermeister oder als sonstiges Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes, durch den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag, auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf Verlust des Amtes oder durch Tod.
(4) In den Fällen des Abs 3 hat der Landtag innerhalb von drei Wochen Wahlen nach Art. 49 vorzunehmen, es sei denn, daß das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vorzeitig geendet hat; nach Art. 49 Abs 2 getroffene Vereinbarungen bleiben aufrecht, wenn nicht einvernehmlich anderes bestimmt wird. Gleichzeitig mit der Wahl eines Mitgliedes der Landesregierung ist auch sein Ersatzmitglied zu wählen (Art. 49 Abs 5).
Artikel 53. Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie sind auf ihr Verlangen zu hören, wenn es sich um eine Regierungsvorlage, um sonstige Angelegenheiten, denen ein kollegialer Beschluß der Landesregierung zugrunde liegt, oder um Angelegenheiten aus ihrem Referatsbereich (Art. 56 Abs 2) handelt.
Artikel 54. Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß den Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung vor dem Verfassungsgerichtshof durch Beschluß des Landtages steht die Immunität nicht im Wege.
Artikel 55. (1) Der Landtag hat das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen zu entziehen (Mißtrauensvotum).
(2) Ein Mißtrauensvotum darf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein solcher Beschluß darf durch die Geschäftsordnung von der Vorberatung in einem Ausschuß nicht ausgeschlossen werden.
Artikel 56. (1) Die Landesregierung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
(2) Die Geschäftsordnung hat die Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach Geschäftsgruppen auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung vorzusehen; es ist festzulegen, welche dieser Angelegenheiten der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen und welche dieser Angelegenheiten durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig zu erledigen sind (Referatsbereich).
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 57. (1) Die Einberufung zu den kollegialen Beratungen der Landesregierung hat durch den Landeshauptmann zu erfolgen.Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.
(2) Die Landesregierung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist - soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist - mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Erscheint dem zuständigen Mitglied der Landesregierung hinsichtlich einzelner der kollegialen Beratung unterliegenden Angelegenheiten (Art. 56 Abs 2) eine kollegiale Beratung entbehrlich, so darf es die Beschlußfassung im Umlaufwege einleiten. In diesem Fall ist derselbe Beschlußantrag den Mitgliedern der Landesregierung nacheinander zuzuleiten. Beschlüsse im Umlaufwege dürfen nur einstimmig gefaßt werden. Ein Beschluß im Umlaufwege kommt mit dem Tag der Beisetzung der letzten Unterschrift zustande.
(5) Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung (Art. 56 Abs 1) zu treffen.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde der Artikel
57 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wie folgt geändert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist - soweit in Abs 3a nicht anderes
bestimmt ist - mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich."
- folgender Absatz wurde eingefügt:
"(3a) Verordnungen nach § 1 des Kärntner Nationalparkgesetzes und Verordnungen
nach § 23 des Kärntner Naturschutzgesetzes dürfen von der Landesregierung nur
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder
abgeändert werden."
Durch Gesetz vom 29. September 2005, LGBl. Nr. 100/2005 wurde im Art. 57 Abs. 3a nach dem Wort "Naturschutzgesetzes" mit Wirkung vom 20. Dezember 2005 die Jahreszahl "2002" eingefügt.
Artikel 58. (1) Unter der Leitung der obersten Organe des Landes führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige Organe die Landesverwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(2) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(3) Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Die Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landesrechnungshof, wenn dieser derartige Auskünfte (Abs 2) ausdrücklich verlangt.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde der Artikel
58 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Sie sind, soweit nicht bundesverfassungsgesetzlich oder in
Abs. 1a anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten
Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich."
- folgende Absätze wurden eingefügt:
"(1a) In Ausübung ihres Amtes oder ihrer Funktion sind an keine Weisungen
gebunden:
1. die Mitglieder der Prüfungskommissionen nach § 28 des Kärntner
Dienstrechtsgesetzes 1994, nach § 5 Abs 2 des Kärntner
Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994;
2. die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen nach § 93 des Kärntner
Dienstrechtsgesetzes 1994, nach § 16 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992 und
nach § 38 des Stadtbeamtengesetzes 1993;
3. die Mitglieder der Leistungsfeststellungsoberkommissionen nach § 16 des
Gemeindebedienstetengesetzes 1992 und nach § 38 des Stadtbeamtengesetzes 1993;
4. die Mitglieder der Disziplinarsenate nach § 105 des Kärntner
Dienstrechtsgesetzes 1994;
5. die Mitglieder der Disziplinarkommission nach § 59 des
Gemeindebedienstetengesetzes 1992 und der Disziplinaroberkommisson nach § 60 des
Gemeindebedienstetengesetzes 1992, jeweils unbeschadet der Regelung des § 69 des
Gemeindebedienstetengesetzes 1992;
6. die Mitglieder der Disziplinarkommission nach § 110 des Stadtbeamtengesetzes
1993 und der Disziplinaroberkommission nach § 111 des Stadtbeamtengesetzes 1993;
7. die Mitglieder der Einstellungskommission für Lehrer des Kärntner
Landeskonservatoriums und Musikschulwerkes nach § 89 des Kärntner
Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994;
8. die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach § 19 des
Landes-Gleichbehandlungsgesetzes;
9. die Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragte nach § 23a Abs 7 des
Landes-Gleichbehandlungsgesetzes;
10. die Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 24 des Landes-
Gleichbehandlungsgesetzes;
11. die Kontaktfrauen nach § 25b des Landes- Gleichbehandlungsgesetzes;
12. die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 255 der Kärntner
Landarbeitsordnung 1995;
13. die Mitglieder der Landeskommission nach § 5 des Kärntner
Bedienstetenschutzgesetzes;
14. die Gutachter nach den §§ 7, 15, 18 und 32 Abs 6 des Kärntner
Objektivierungsgesetzes, die Mitglieder der Beurteilungskommissionen für
Assistenzärzte und für Fachärzte nach den §§ 29 Abs 7, 30 Abs 4 und 31 Abs 2 in
Verbindung mit 30 Abs 4 des Kärntner Objektivierungsgesetzes sowie die
Mitglieder der Auswahlkommissionen nach § 32 Abs 4 und § 33 des Kärntner
Objektivierungsgesetzes;
15. der (die) Patientenanwalt(-anwältin) nach dem Gesetz über die
Patientenanwaltschaft;
16. der Behindertenanwalt nach dem Gesetz über die Behindertenanwaltschaft;
17. der Kinder- und Jugendanwalt nach § 4 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes;
18. die Mitglieder der Ethikkommission nach § 30 der Kärntner
Krankenanstaltenordnung 1999;
19. der Direktor des Kontrollamtes nach § 89 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998,
hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner Feststellungen;
20. der Direktor des Kontrollamtes nach § 91 des Villacher Stadtrechtes 1998,
hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner Feststellungen;
21. die Bediensteten des Höheren Dienstes des Kärntner Landesmuseums bei der
inhaltlichen Besorgung der wissenschaftlichen Forschungsaufgaben nach dem
Kärntner Landesmuseumsgesetz;
22. die Ombudsfrau/der Ombudsmann nach § 79a des Kärntner
Auftragsvergabegesetzes 1997."
Durch Gesetz vom 3. April 2003 wurde der Art. 58 mit
Wirkung vom 1. Juli 2003 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Sie sind, soweit nicht bundesverfassungsgesetzlich oder in Abs. 1a oder Abs. 1b
anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden
und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich."
- der Abs. 1a Ziffer 22 erhielt folgende Fassung:
"22. die Ombudsfrau/der Ombudsmann (die Erste Stellvertreterin/der Erste
Stellvertreter, die Zweite Stellvertreterin/der Zweite Stellvertreter) nach § 3
des Kärntner Vergaberechtsschutzgesetzes;"
- dem Abs. 1a wurde folgende Ziffer angefügt:
"23. die Mitglieder des Härtefall-Gremiums nach § 6a des
Krankenanstaltenfondsgesetzes."
- folgender Abs. wurde eingefügt:
"(1b) Die Bediensteten, die in den Dienststellen tätig sind, die von den in
Abs
1a Z 15, 16, 17 und 22 bezeichneten Organen geleitet werden, unterstehen
fachlich nur den Weisungen dieser Organe."
Durch Gesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 56/2003 wurde
der Art. 58 Abs. 1a mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wie folgt geändert:
- im Abs. 1a Ziffer 23 wurde der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt.
- folgende Ziffer wurde dem Abs. 1a angefügt:
"24. die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen nach § 49a der Kärntner
Krankenanstaltenordnung 1999;"
Durch Gesetz vom 21. Oktober 2004, LGBl. Nr. 63/2004 wurde
der Art. 58 mit Wirkung vom 29. Dezember 2004 wie folgt geändert:
- dem Abs. 1a wurde folgende Ziffer angefügt:
"25. der Leiter der Antidiskriminierungsstelle nach § 32 des Kärntner
Antidiskriminierungsgesetzes."
- im Abs. 1b wurde das Zitat "Abs. 1a Z 15, 16, 17 und 22" ersetzt durch: "Abs.
1a Z 15, 16, 17, 22 und 25".
Durch Landesverfassungsgesetz vom 18. November 2004, LGBl.
Nr. 7/2005 erhielt der Art. 58 Abs. 1a Ziffer 13 mit Wirkung vom 4. Februar 2005
folgende Fassung:
"13. die Sicherheitsvertrauenspersonen nach § 11, die Sicherheitsfachkräfte nach
§ 40 und die Mitglieder der Bedienstetenschutzkommissionen nach §§ 45, 50 und 51
des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005;"
Durch Gesetz vom 28. April 2005, LGBl. Nr. 62/2005 erhielt
der Art. 58 Abs. 1a Ziffer 1 mit Wirkung vom 1. September 2005 folgende Fassung:
"1. die Mitglieder der Prüfungskommissionen nach § 28 des Kärntner
Dienstrechtsgesetzes 1994, nach § 5 Abs 2 des Kärntner
Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 und nach § 6d des
Gemeindebedienstetengesetzes 1992;"
Durch Gesetz vom 29. September 2005, LGBl. Nr. 83/2005
erhielt der Art. 58 Abs. 1a Ziffer 23 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 folgende
Fassung:
"23. die Mitglieder des Härtefall-Gremiums nach § 11 des Kärntner
Gesundheitsfondsgesetzes;"
Durch Gesetz vom 16. Dezember 2005, LGBl. Nr. 12/2006
wurde im Art. 58 Abs. 1a mit Wirkung vom 9. März 2006 folgende Ziffer eingefügt:
"11a. Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach § 27 der Kärntner
Landarbeitsordnung 1995;"
Artikel 59. Die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes wird von der Landesregierung ausgeübt.
Fünfter Abschnitt
Parlamentarische Mitwirkungs- und Kontrollrechte
Artikel 60. (1) Die Grundlagen für die Gebarung des Landes bilden der vom Landtag beschlossene Landesvoranschlag sowie die vom Landtag erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen für die Haushaltsführung.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag vor Ablauf des Finanzjahres den Entwurf eines Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr vorzulegen.
(3) Wird vom Landtag vor Ablauf des Finanzjahres kein Landesvoranschlag beschlossen, sind die Einnahmen nach der jeweils geltenden Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind gemäß den im Landesvoranschlag des abgelaufenen Finanzjahres enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten, wobei die monatlichen Ausgaben ein Zwölftel der Ausgabenansätze nicht übersteigen dürfen. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten. Die vom Landtag für das vorangegangene Finanzjahr erteilten Zustimmungen und Ermächtigungen gelten bis zum Wirksamwerden des Landesvoranschlages für das laufende Finanzjahr weiter.
(4) Die Landesregierung darf dem Landtag im Laufe eines Finanzjahres
Nachträge zum Landesvoranschlag zur Beschlußfassung vorlegen. Die
Landesregierung hat dem Landtag Nachträge zum Landesvoranschlag vorzulegen, wenn
im Laufe eines Finanzjahres
1. durch außer- oder überplanmäßige Ausgaben die Notwendigkeit einer
Überschreitung der durch den Landesvoranschlag festgelegten Gesamtausgaben
besteht,
2. durch Mehr- oder Mindereinnahmen der Landesvoranschlag wesentlich verändert
wird oder
3. durch Mindereinnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung des
Haushaltsgleichgewichtes droht, die durch Minderausgaben nicht ausgeglichen
werden kann.
Durch Landesverfassungsgesetz vom 18. Dezember 2002,
LGBl. Nr. 8/2003 wurde dem Art. 60 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 2003 folgende
Sätze angefügt:
"In den Entwurf des Landesvoranschlages sind jedenfalls die voraussichtlich für
die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten an Förderungsmaßnahmen, die von
der Europäischen Union nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten oder
genehmigten Förderungsprogramme mitfinanziert werden, zu leistenden Ausgaben
aufzunehmen. Die Finanzierungsbeteiligung des Landes Kärnten umfasst auch die
Vorfinanzierung der Mittel der Europäischen Union für die vereinbarten und
genehmigten Förderungsmaßnahmen."
Artikel 61. (1) Die Landesregierung hat dem
Landtag bis spätestens sechs Monate nach der Wahl der Landesregierung (Art. 49)
ein Budgetprogramm vorzulegen. Das Budgetprogramm hat jedenfalls folgende
Angaben für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre zu
enthalten:
1. die Ausgangssituation bei der Erstellung des Budgetprogrammes,
2. die Annahmen über die voraussichtliche Entwicklung der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen und des Landeshaushaltes,
3. die haushaltspolitischen Zielsetzungen,
4. die in Aussicht genommenen Maßnahmen und Vorhaben zur Erreichung der
haushaltspolitischen Zielsetzungen und
5. die finanziellen Auswirkungen der in Aussicht genommenen außerbudgetären
Finanzierungsvorhaben.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Budgetprogrammes sind dem Landtag spätestens zugleich mit dem nächsten Budgetbericht vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag zugleich mit dem Entwurf des Landesvoranschlages einen Bericht über die Lage, die Rahmenbedingungen und die Entwicklung des Landeshaushaltes sowie die außerbudgetären Finanzierungsvorhaben (Budgetbericht) vorzulegen. Der Budgetbericht hat insbesondere über die Erfüllung des Budgetprogrammes Aufschluß zu geben.
(4) Der Budgetbericht ist erstmals in jenem Finanzjahr vorzulegen, das dem Jahr der Beschlußfassung über das Budgetprogramm folgt
Artikel 62. (1) Die Landesregierung hat dem Landtag ehestens, jedenfalls aber vor der Vorlage des Entwurfes des Landesvoranschlages für das folgende Finanzjahr den Landesrechnungsabschluß für das vorangegangene Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Der Landesrechnungsabschluß ist jedenfalls zu gliedern in 1. die Vermögens- und Schuldenrechnung (Jahresbestandsrechnung), 2. die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahreserfolgsrechnung), 3. die Voranschlagsvergleichsrechnung nach der Gliederung des Landesvoranschlages und 4. den Kassenabschluß.
Artikel 63. Die näheren Bestimmungen zu den Regelungen der Artikel 60 bis 62 sind durch Landesgesetz zu treffen.
Artikel 64. (1) Für Bürgschaften zu Lasten des Landes, Leasingfinanzierungen sowie zur Veräußerung oder Belastung von Landesvermögen ist die Zustimmung oder die Ermächtigung des Landtages erforderlich.
(2) Kreditoperationen des Landes bedürfen der Zustimmung oder Ermächtigung des Landtages.
Artikel 65. Die Satzungen der bestehenden Unternehmen des Landes auf dem Gebiete des Versicherungswesens und des Bankwesens bedürfen der Genehmigung durch den Landtag.
Artikel 66. (1) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages. Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesverfassungsrecht hinzielt, gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs 2 sinngemäß.
(2) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Ländern nach Art. 15a B-VG, die nicht unter Abs 1 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Auf Vereinbarungen im Sinne der Abs 1 und 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Das gilt nicht für Vereinbarungen mit anderen Ländern, soweit durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 47/2003 erhielt der Art. 66
Abs. 1 letzter Satz mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 folgende Fassung:
"Für Vereinbarungen, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von
Landesverfassungsrecht hinzielt, gelten die Bestimmungen des Art. 27 Abs 2
erster Satz sinngemäß."
Artikel 67. (1) Der Landtag hat das Recht, die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder hinsichtlich ihrer Amtsführung zu überprüfen und durch Anfragen alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Jedes Mitglied des Landtages hat das Recht, in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Landesregierung zu richten (Fragestunde).
(3) Mindestens vier Mitglieder des Landtages, die demselben Klub angehören, haben das Recht, die Abhaltung einer Aktuellen Stunde zur Behandlung eines Landesinteressen wesentlich berührenden Themas zu beantragen.
(4) Die näheren Bestimmungen über das Fragerecht und die Aktuelle Stunde sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
Artikel 68. (1) Der Landtag hat das Recht, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes durch die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) In Entschließungen nach Abs 1 kann insbesondere die Durchführung von Volksbefragungen verlangt werden.
Artikel 69. (1) Der Landtag hat das Recht, durch Beschluß in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Die Behörden, Ämter und Dienststellen des Landes sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten und haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister zu pflegen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einsetzung und das Verfahren eines Untersuchungsausschusses sind in der Geschäftsordnung zu regeln.
Artikel 70. (1) Zur Überprüfung der Gebarung des Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist ein Landesrechnungshof einzurichten. Andere als die nachstehend angeführten Aufgaben dürfen dem Landesrechnungshof nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung
1. des Landes,
2. von Fonds, Stiftungen, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, die von
Landesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die
dazu von Landesorganen bestellt werden,
3. von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der
Gebarungsüberprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die
das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt,
4. von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, soweit von diesen
Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder das Land für sie eine Haftung
übernommen hat, und
5. von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten
mit Mitteln des Landes.
(3) Einer Beteiligung des Landes an Unternehmungen nach Abs 2 Z 3 gleichzuhalten ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen. Die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Dem Landesrechnungshof obliegen überdies
1. die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung sowie der Wirksamkeit der aus
Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen,
2. die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-
Kosten-Berechnungen vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben des
Landes sowie anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger auf ihre ziffernmäßige
Richtigkeit und ihre Nachvollziehbarkeit,
3. die Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben des Landes sowie anderer
durch Gesetz bestimmter Rechtsträger dahingehend, ob bei einzelnen oder bei
mehreren Durchführungsphasen die tatsächlich angefallenen Kosten die
Soll-Kosten-Berechnungen übersteigen,
4. die Erstattung des Berichtes zum Rechnungsabschluß.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde dem Artikel
57 Abs. 2 Ziffer 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgende Wortfolge angefügt:
"insbesondere die Überprüfung der Gebarung des Kärntner
Wirtschaftsförderungsfonds, der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, der
Landeskrankenanstalten, des Nationalparkfonds, des Familienfonds, des
Tierseuchenfonds für das Bundesland Kärnten und der Schulbaufonds,"
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 70a. (1) Mitglieder des
Landtages - soweit sie nicht Mitglieder der Landesregierung sind -, die
Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates einer Stadt mit eigenem Statut
sowie die Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind
verpflichtet, jedes zweite Jahr sowie innerhalb von drei Monaten nach
Amtsantritt und nach Ausscheiden aus ihrem Amt dem Leiter des
Landesrechnungshofes ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen.
(2) Offen zu legen sind:
1. Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der
Katastralgemeinde;
2. das Kapitalvermögen iSd. § 69 Abs 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr
148, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 180/2004, in einer
Summe;
3. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma;
4. die Verbindlichkeiten in einer Summe.
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher
Vermögenszuwächse dem Präsidenten des Landtages zu berichten; dieser kann vom
Leiter des Landesrechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen."
Artikel 71. (1) Der Landesrechnungshof untersteht unmittelbar dem Landtag, wird als dessen Organ tätig und ist nur diesem verantwortlich. Bei der Besorgung seiner Aufgaben ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig.
(2) Der Landesrechnungshof besteht aus dem Leiter sowie der erforderlichen Anzahl weiterer Landesbediensteter. Der Leiter des Landesrechnungshofes ist Dienstvorgesetzter sämtlicher Landesbediensteter, die im Landesrechnungshof ihren Dienst verrichten. Er darf durch Gesetz mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes gegenüber diesen Landesbediensteten - unbeschadet des Weisungsrechtes der Landesregierung - betraut werden.
(3) Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Kommt es in zwei Abstimmungsgängen zu keiner Bestellung des Leiters, so wird ab dem dritten Abstimmungsgang der Leiter vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt.
(4) Der Leiter des Landesrechnungshofes ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Leiter des Landesrechnungshofes den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.
(5) Die Überprüfungen der Gebarung durch den Landesrechnungshof haben sich, abgesehen von den Überprüfungen nach Art. 70 Abs 4, auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Überprüfungen dürfen auch auf einzelne oder mehrere der angeführten Kriterien eingeschränkt durchgeführt werden.
(6) Zur Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes ist im Landtag ein eigener Ausschuß (Kontrollausschuß) zu bilden. Die Mitglieder des Kontrollausschusses behalten ihre Mandate, bis ein neugewählter Landtag den Kontrollausschuß gewählt hat.
(7) Der Landesrechnungshof hat Überprüfungen von Amts wegen oder auf Grund
eines Verlangens durchzuführen, das
1. vom Landtag,
2. vom Kontrollausschuß des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder oder
3. von der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der
jeweils in ihren Referatsbereich fallenden Akte der Gebarung gestellt wird.
(8) Ein Verlangen eines einzelnen Mitgliedes des Kontrollausschusses darf nur schriftlich in einer Sitzung dieses Ausschusses und nur zweimal jährlich gestellt werden. Ein solches Verlangen ist ebenso wie ein Verlangen des Kontrollausschusses vom Obmann dieses Ausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln. Ein Verlangen der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder ist dem Präsidenten des Landtages zuzuleiten und von diesem unter gleichzeitiger Verständigung des Obmannes des Kontrollausschusses dem Landesrechnungshof zu übermitteln.
(9) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Der Landtag ist mit den dem Kontrollausschuß zugeleiteten Berichten des Landesrechnungshofes zu befassen, wenn der Kontrollausschuß dies beschließt. Die Berichte des Landesrechnungshofes sind überdies der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung (Art. 70 Abs 2 bis 4) mitzuteilen.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben und die Einrichtung des Landesrechnungshofes sind durch Landesgesetz zu treffen.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 47/2003 wurde dem Art. 71
Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 folgender Satz angefügt:
"Der Leiter des Landesrechnungshofes darf vom Landtag bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen aus seinem Amt abberufen werden."
Artikel 72. Gemäß Art. 127 Abs 7 B-VG hat der Rechnungshof auf Beschluß des Landtages oder eines Fünftels seiner Mitglieder in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden.
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 72a. (1) Die Volksanwaltschaft
wird gemäß Art. 148i Abs 1 B-VG auch für den Bereich der Verwaltung des Landes
Kärnten für zuständig erklärt.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Kärntner Landtag jährlich über ihre, den
Bereich der Verwaltung des Landes Kärnten betreffende Tätigkeit zu berichten."
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 10. Juli 2002, LGBl. Nr. 57/2002 wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 72b. Verweisungen in diesem
Landesverfassungsgesetz auf Landesgesetze sind als Verweisungen auf die
nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
(1) Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2000;
(2) Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73,
zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 4/2001;
(3) Gemeindebedienstetengesetz 1992 - K-GBG, LGBl. Nr. 56, zuletzt in der Fassung
des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2000;
(4) Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG 1993, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung
des Gesetzes
LGBl. Nr. 66/2000;
(5) Landes-Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2001;
(6) Kärntner Landarbeitsordnung 1995 - K-LArbO, LGBl. Nr. 97, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2001;
(7) Kärntner Bedienstetenschutzgesetz, LGBl Nr 5/1981;
(8) Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000;
(9) Gesetz über die Patientenanwaltschaft, LGBl. Nr. 53/1990, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/1997;
(10) Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl. Nr. 140/1991, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1998;
(11) Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt in der Fassung
des Gesetzes
LGBl. Nr. 140/2001;
(12) Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl. Nr. 26,
in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2001;
(13) Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998, LGBl. Nr. 70,
in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2001;
(14) Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998, LGBl. Nr. 69, in der Fassung
des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2001;
(15) Kärntner Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 55/1983, zuletzt in der Fassung
des Gesetzes LGBl
Nr 6/1998;
(16) Kärntner Naturschutzgesetz - K-NSG, LGBl. Nr. 54/1986,
zuletzt in der Fassung
des Gesetzes LGBl Nr 12/2002;
(17) Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998;
(18) Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 - K-VergG 1997, LGBl.
Nr. 65, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2002."
Durch Gesetz vom 3. April 2003 wurde der Art. 72b mit
Wirkung vom 1. Juli 2003 wie folgt geändert:
- der Abs. 18 erhielt folgende Fassung:
"(18) Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr.
17/2003;"
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(19) Krankenanstaltenfondsgesetz – K-KAFG, LGBl. Nr. 18/1997,
zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2002."
Durch Gesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 56/2003 wurde im Art. 72b Abs. 12 das Zitat "in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2001" ersetzt durch: "zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2003".
Durch Gesetz vom 21. Oktober 2004, LGBl. Nr. 63/2004 wurde
der Art. 72b mit Wirkung vom 29. Dezember 2004 folgender Absatz angefügt:
"(20) Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG, LGBl Nr
63/2004."
Durch Landesverfassungsgesetz vom 18. November 2004, LGBl.
Nr. 7/2005 erhielt der Art. 72b Abs. 7 mit Wirkung vom 4. Februar 2005 folgende
Fassung:
"(7) Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005, LGBl Nr 7;"
Durch Gesetz vom 28. April 2005, LGBl. Nr. 62/2005 erhielt
der Art. 72b Abs. 3 mit Wirkung vom 1. September 2005 folgende Fassung:
"(3) Gemeindebedienstetengesetz 1992 - K-GBG, LGBl Nr 56, zuletzt in der Fassung
LGBl Nr 62/2005;"
Durch Gesetz vom 29. September 2005, LGBl. Nr. 83/2005
erhielt der Art. 72b Abs. 19 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 folgende Fassung:
"(19) Kärntner Gesundheitsfondsgesetz – K-GFG, LGBl. Nr.
83/2005".
Durch Gesetz vom 29. September 2005, LGBl. Nr. 100/2005
erhielt der Art. 72bmit Wirkung vom 20. Dezember 2005 folgende Fassung:
"Artikel 72b. Verweisungen in diesem Landesverfassungsgesetz auf
Landesgesetze sind als Verweisungen auf die nachstehend angeführte Fassung zu
verstehen:
(1) Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994, LGBl Nr 71, zuletzt in der
Fassung LGBl Nr 62/2005;
(2) Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994, LGBl Nr 73,
zuletzt in der Fassung LGBl Nr 62/2005;
(3) Gemeindebedienstetengesetz 1992 - K-GBG, LGBl Nr 56, zuletzt in der Fassung
LGBl Nr 62/2005;
(4) Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG 1993, LGBl Nr 115, zuletzt in der Fassung
LGBl Nr 45/2004;
(5) Landes-Gleichbehandlungsgesetz - K-LGBG, LGBl Nr 56/1994, zuletzt in der
Fassung LGBl Nr 57/2002;
(6) Kärntner Landarbeitsordnung 1995 - K-LArbO, LGBl Nr 97, zuletzt in der
Fassung LGBl Nr 43/2005;
(7) Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005, LGBl Nr 7;
(8) Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG, LGBl Nr 98/1992, zuletzt in der
Fassung LGBl Nr 57/2002;
(9) Gesetz über die Patientenanwaltschaft, LGBl Nr 53/1990, zuletzt in der
Fassung LGBl Nr 57/2002;
(10) Gesetz über die Behindertenanwaltschaft, LGBl Nr 140/1991, zuletzt in der
Fassung LGBl Nr 57/2002;
(11) Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl Nr 139/1991, zuletzt in der Fassung
LGBl Nr 57/2002;
(12) Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO, LGBl Nr 26, zuletzt in der
Fassung LGBl Nr 56/2003;
(13) Klagenfurter Stadtrecht 1998 - K-KStR 1998, LGBl Nr 70, zuletzt in der
Fassung LGBl Nr 12/2004;
(14) Villacher Stadtrecht 1998 - K-VStR 1998, LGBl Nr 69, zuletzt in der Fassung
LGBl Nr 12/2004;
(15) Kärntner Nationalparkgesetz, LGBl Nr 55/1983, zuletzt in der Fassung LGBl
Nr 57/2002;
(16) Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl Nr 79, in der Fassung
LGBl Nr 63/2005;
(17) Kärntner Landesmuseumsgesetz - K-LMG, LGBl Nr 72/1998, in der Fassung LGBl
Nr 41/2004;
(18) Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz - K-VergRG, LGBl Nr 17/2003;
(19) Krankenanstaltenfondsgesetz - K-KAFG, LGBl Nr 18/1997, zuletzt in der
Fassung LGBl Nr 57/2003;
(20) Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG, LGBl Nr 63/2004;
(21) Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz - K-LKABG, LGBl Nr 44/1993,
zuletzt in der Fassung LGBl Nr 100/2005."
Durch Gesetz vom 16. Dezember 2005, LGBl. Nr. 12/2006 wurde im Art. 72b Abs. 6 die Fundstellenangabe "79/2001" (?) mit Wirkung vom 9. März 2006 ersetzt durch: "12/2006".
Sechster
Abschnitt
Schlußbestimmungen
Artikel 73. (1) Die Kärntner Landesverfassung tritt - soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt - am 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Art. 22 Abs 2 bis 4, Art. 36, Art. 46 Abs 5, Art. 48 zweiter Satz und aus Art. 35 Abs 1 die Wortfolge "und liegt auch kein Fall des Art. 46 Abs 5 vor" treten mit dem Ta, an dem die der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt des Inkraftretens mit Verordnung kundzumachen.
(3) Bis zu dem in Abs 2 angeführten Zeitpunkt haben abweichend von Art. 29 die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen.
(4) Gesetzliche Regelungen nach Art. 31 Abs 3 dürfen ab der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.
(5) Die Verwaltung von Landesvermögen durch die Krankenanstalten- Betriebsgesellschaft nach dem Krankenanstalten-Betriebsgesetz, LGBl Nr 44/1993, gilt als Verwaltung im Sinne des Art. 41 Abs 2.
(6) Auf am 1. Jänner 1997 bereits bestehende Beteiligungen an Unternehmungen, deren Gebarung nach Art. 70 Abs 2 Z 3 und Abs 3 nicht der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt, findet Art. 41 Abs 3 keine Anwendung.
(7) Das Budgetprogramm für die in die laufende Gesetzgebungsperiode fallenden Finanzjahre ist dem Landtag abweichend von Art. 61 Abs 1 erster Satz bis spätestens 30. Juni 1997 vorzulegen.
Durch Gesetz vom 3. April 2003 wurde dem Art. 73 mit
Wirkung vom 1. Juli 2003 folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Art. 58 Abs 1, 1a und Abs 1b sowie Art. 72b Abs 18 und 19 in der
Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl Nr 17/2003, treten mit 1. Juli 2003
in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ausdruck "Verfassungsbestimmung" in § 6a Abs 3
des Krankenanstaltenfondsgesetzes - K-KAFG, LGBl Nr 18/1997, zuletzt in der
Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2002, außer Kraft."
Durch
Landesverfassungsgesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 47/2003 erhielt der Art. 73
Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 folgende Fassung:
"(2) Art. 22 Abs 2 bis 4, Art. 36, Art. 46 Abs 5, Art. 48 zweiter Satz und aus
Art. 35 Abs 1 die Wortfolge "und liegt auch kein Fall des Art. 46 Abs 5 vor"
treten am 8. April 1999 in Kraft."
Durch Gesetz vom 26. Juni 2003, LGBl. Nr. 56/2003 wurde
dem Art. 73 mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 folgender Absatz eingefügt:
"(2b) Art. 58 Abs 1a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 56/2003
tritt am 1. 1. 2004 in Kraft."
Durch Gesetz vom 29. September 2005, LGBl. Nr. 83/2005
wurde dem Art. 73 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 folgender Absatz eingefügt:
"(2c) Art 58 Abs 1a Z 23 sowie Art 72b Abs 19, in der Fassung des
Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 83/2005, treten am 1. Jänner 2006 in Kraft."
Artikel 74. Mit dem Inkrafttreten der Kärntner Landesverfassung nach Art. 73 Abs 1 tritt die Landesverfassung für das Land Kärnten, LGBl Nr 190/1974, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl Nr 38/1975 und 48/1979, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Unterrieder
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Dr. Ausserwinkler
Quellen:
Kärntner Landesgesetzblatt, Jg. 1996 Nr. 85,
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