Der Landtag von Niederösterreich-Land hat beschlossen:
Eröffnung und Bildung des Landtages.
§ 1. Im Landtage von Niederösterreich-Land hat jeder Abgeordnete, der von der Landeswahlbehörde den Wahlschein erhalten hat (Art. V des Gesetzes vom 20. November 1919, L. G. u. V. Bl. Nr. 36, womit eine neue Landtagswahlordnung für Niederösterreich erlassen wird) oder der gemäß § 35, letzter Absatz der Landtagswahlordnung, in das Haus eingetretene Ersatzmann solange Sitz und Stimme, als nicht seine Wahl für ungültig erklärt oder seine Mitgliedschaft aus einem anderen Grunde erloschen ist.
§ 2. Ein Abgeordneter wird seines
Mandates verlustig:
1. wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird;
2. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn er die Angelobung nicht in der im § 5 vorgeschriebenen Weise oder
überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder
Vorbehalten leisten will;
4. wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder
dreißig Tage
ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages
ausgeblieben ist und der nach Ablauf der dreißig Tage an ihn öffentlich und im
Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiteren dreißig Tagen zu
erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.
Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art. 141 B. B. V. G.).
Wird einer der im Absatz 1 vorgeschriebenen Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat er dies dem Landtage bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit den im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt. Dieser Beschluß ist durch den Verfassungsausschuß vorzubereiten.
§ 3. Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungs- und Geschäftssprache des Landtages und seiner Ausschüsse.
§ 4. Zur ersten Sitzung des Landtages werden die Abgeordneten vom Landeshauptmann längstens innerhalb vier Wochen nach der Wahl im schriftlichen Wege einberufen und haben sich zur angegebenen Stunde in dem in der Einladung bezeichneten Sitzungssaale zu versammeln.
Jeder Abgeordnete oder in das Haus eintretende Ersatzmann hat seinen Wahlschein vor Eintritt in das Haus der Landtagskanzlei zu übergeben.
Die Landtagskanzlei stellt ihm eine Urkunde mit seinem Lichtbilde aus, die jedem amtlichen Ausweis gleichzuachten ist.
§ 5. Der Präsident des früheren Landtages eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz. Er beruft die zwei jüngsten anwesenden Mitglieder zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
Über Aufforderung des Präsidenten haben sämtliche Mitglieder des Landtages bei Namensaufruf durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Niederösterreich-Land, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
Von später eintretenden Mitgliedern wird die Angelobung bei ihrem Eintritte geleistet.
Geschäftsverfahren im Landtag.
§ 6. Bei Feststellung der Tagesordnung haben Vorlagen der Landesregierung den Vorrang vor den übrigen Gegenständen, soweit deren Verhandlung noch nicht im Zuge ist.
Vorlagen der Landesregierung bedürfen keiner Unterstützung und können ohne Vorberatung nicht abgelehnt werden.
§ 7. Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
§ 8. Zu einem Beschlusse des Landtages ist, soweit im Landesverfassungsgesetzes nichts anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Landesverfassungsgesetze oder in anderen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht berührt wird, nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen (Art. 20. L. V. G.).
Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses, gegen den die Bundesregierung Einspruch erhoben hat, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder notwendig (Art. 22, Abs. 2, L. V. G.).
Zu einem Beschlusse des Landtages, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder notwendig (Art. 105, Abs. 3, B. V. G.).
Die Beschlußfassung über das Gesetz, womit der Landtag vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode seine Auflösung beschließt, kann erst am zweiten Werktage nach der Einbringung des Antrages erfolgen (Art. 14 L. V. G.).
Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Art. 16. Abs. 3, L. V. G.).
Die Anwesenheit der zu einem gültigen Beschlusse notwendigen Anzahl von Mitgliedern ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich.
Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so schließt der Präsident die Sitzung oder unterbricht sie auf bestimmte Zeit.
Der Vorsitzende stimmt mit Ausnahme von Wahlen niemals mit.
Die Mitglieder der Landesregierung haben das Recht, an den Abstimmungen im Hause teilzunehmen, insoferne sie Mitglieder des Hauses sind.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag als abgelehnt anzusehen.
§ 9. Der Präsident wacht darüber, daß die Würde und die Rechte des Hauses gewahrt, die dem Hause obliegenden Aufgaben erfüllt und die Verhandlungen mit Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden.
Der Präsident bestimmt den Ort, die Tagesordnung und die Dauer jeder Sitzung des Landtages, er führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen, er eröffnet und schließt die Sitzungen.
Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaale und in den anderen Räumen des Landtages. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung, berechtigt, die Sitzung zuunterbrechen oder aufzuheben; er verfügt die Räumung der Galerie und die Entfernung einzelner Ruhestörer von derselben.
Er überwacht die Beobachtung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das Ergebnis derselben aus.
§ 10. Der Präsident genehmigt im Einvernehmen mit dem zweiten und dem dritten Präsidenten innerhalb des festgestellten Landeshaushaltes die Ausgaben für den Landtag und ernennt über Vorschlag der Landesregierung den Vorstand der Landtagskanzlei.
§ 11. Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, zu wiederholten Malen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Es ist ihnen gestattet, schriftlich abgefaßte Vorträge vorzulesen.
§ 12. Die Präsidenten und die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, den Ausschußverhandlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.
Die Ausschüsse haben das Recht, von den Mitgliedern der Landesregierung Aufklärungen zu verlangen und sie zu diesem Zwecke in ihre Sitzungen einzuladen. Den Mitgliedern der Landesregierung steht in beiden Fällen das Recht zu, sich durch Beamte vertreten zu lassen.
§ 13. Der Landes-Amtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen jedes Ausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.
§ 14. Anfragen, die ein Abgeordneter an ein Mitglied der Landesregierung richtet, haben die Unterschriften von mindestens fünf Abgeordneten aufzuweisen und sind unter Anschluß von zwei Abschriften dem Präsidenten zu übergeben, der sie sofort dem Befragten mitteilt. Ihre Beantwortung kann mündlich oder schriftlich erfolgen oder auch unter Angabe der Gründe abgelehnt werden.
Sie werden ebenso wie die schriftlich erteilte Antwort oder Ablehnung der Beantwortung der amtlichen Verhandlungsschrift beigeschlossen, in der strenographischen Verhandlungsschrift im vollen Umfang abgedruckt und bilden einen Bestandteil der öffentlichen Verhandlungen des Landtages.
Entschädigungen für die Mitglieder des Landtages.
§ 15. Die Abgeordneten erhalten für die mit der Ausübung ihres Mandates verbundenen Auslagen eine Entschädigung, deren Höhe mit Landtagsbeschluß festgesetzt wird.
Die Entschädigung ist steuer-, gebühren- und exekutionsfrei.
Ein Verzicht auf diese Entschädigung ist unzulässig.
§ 16. Der Präsident bezieht für die ganze Dauer seiner Amtstätigkeit außer der im § 15 festgesetzten Entschädigung einen gleichhohen Betrag als Amtsgebühr.
Der zweite und der dritte Präsident beziehen als Amtsgebühr die Hälfte der im § 15 festgesetzten Entschädigung.
§ 17. Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine Jahreskarte 1. Klasse für diein Niederösterreich gelegenen Linien der österreichischen Staatsbahnen, der Süd-, Aspang- und Schneebergbahn, letztere außer der Zahnradstrecke, und für sämtliche Linien der n.-ö. Landesbahnen.
§ 18. Nach außen dürfen der Landtag und seine Ausschüsse nur durch den Präsidenten verkehren.
§ 19. Abordnungen werden weder in die Sitzungen des Landtages, noch zu den Beratungen seiner Ausschüsse zugelassen.
Bittschriften und andere Eingaben an das Haus sind nur dann anzunehmen, wenn sie von einem Mitgliede des Hauses überreicht werden. Sie werden weder verlesen, noch in Druck gelegt. Eine Begründung oder Befürwortung bei ihrer Einbringung ist nicht zulässig.
§ 20. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind in die Geschäftsordnung des Landtages aufzunehmen.
Die Geschäftsführung bleibt solangeinKraft, als sie nicht durcheinen Beschluß des Landtages abgeändert ist.
Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung müssen unbedingt der Vorberatung und einer zweiten Lesung unterzogen werden.
§ 21. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.