Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:
§ 1. Die I. Wahlperiode des Landtages von Niederösterreich, welche gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November 1920 - L. G. Bl. für Niederösterreich-LandNr. 1 - (Landesverfassungsgesetz) am 10. Mai 1926 endet, wird auf die Dauer der zweiten Wahlperiode des Nationalrates erstreckt.
§ 2. Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, daß er mit dem Tage der Wahl in den Nationalrat zusammenfällt.
§ 3. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Der Präsident:
Inkel
Der Landeshauptmann:
Dr. Buresch
Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Christoph.
Mit diesem Gesetz wurde die Wahlperiode des am 24. April 1921 gewählten 1. Landtages von Niederösterreich bis zum Zusammentritt des, am 24. April 1927 gewählten 2. Landtages (also um ein Jahr) verlängert.