faktisch gegenstandslos geworden
mit der Durchführung der Landtagswahlen vom 24. April 1927
§ 1. Gleichzeitig mit der Nationalratswahl im Jahre 1927 findet die Neuwahl des Landtages von Niederösterreich und die Neuwahl der Gemeindevertretungen von St. Pölten und Wr.-Neustadt statt.
§ 2. Für diese Landtagswahl hat das Verfassungsgesetz über die Landtagswahlordnung vom 9. März 1921, L G. Bl. Nr. 102, mit nachfolgenden Abänderungen Anwendung finden:
II. Wahlkreise und Aufteilung der Mandate.
§ 3. Für diese Landtagswahl gilt die Wahlkreiseinteilung der Nationalratswahlordnung.
§ 4. Für diese Landtagswahl wird die
Zahl der Abgeordneten auf die Wahlkreise (§ 3) folgendermaßen verteilt:
1. Viertel ober dem Wienerwald 15 Abgeordnete,
2. Viertel unter dem Wienerwald 19 Abgeordnete,
3. Viertel ober dem Manhartsberg 12 Abgeordnete,
4. Viertel unter dem Manhartsberg 14 Abgeordnete.
§ 5. Die für die Nationalratswahl eingesetzten Orts-, Bezirks- und Kreiswahlbehörden haben mit dem ihnen nach der Nationalratswahlordnung zukommenden Wirkungsbereiche als Wahlbehörden für die Landtagswahl zu gelten.
§ 6. Es wird daher für diese Landtagswahl nur die Landeswahlbehörde (§ 9 Landeswahlordnung) neu gebildet, die Bildung von eigenen Orts-, Bezirks- und Kreiswahlbehörden für die Landtagswahl hat zu entfallen.
Für die Bildung und den Wirkungsbereich der Landeswahlbehörde gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes der Landtagswahlordnung.
IV. Wahlrecht und Wählbarkeit.
§ 7. Für das Wahlrecht und die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des III. Abschnittes der Nationalratswahlordnung.
Jedoch dürfen Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht mittelst einer Wahlkarte ausüben, nur dann ihre Stimme auch für die Wahl in den Landtag abgeben, wenn sie am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich haben.
V. Anlegung und Richtigstellung der Wählerverzeichnisse.
§ 8. Diese Landtagswahl findet auf die Grundlage der für die Nationalratswahlen richtggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse statt.
§ 9. Für das Wahlbewerbungsverfahren gelten sinngemäß die Bestimmungen des V. Abschnittes der Wahlordnung für den Nationalrat.
§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten sinngemäß die Bestimmungen des VI. Abschnittes der Wahlordnung für den Nationalrat mit den folgenden Ergänzungen:
§ 11. Als Ausmaß des Stimmzettels für die Landtagswahl gelten die Ausmaße des für die Nationalratswahl vorgeschriebenen Stimmzettels.
Der Stimmzettel für die Wahl in den Landtag kann mit jenem für die Wahl in den Nationalrat auf einem zusammenhängenden Blatt vereinigt sein.
Der Stimmzettel für die Landtagswahl muß die Aufschrift (Aufdruck) "Landtagswahl" tragen.
Die näheren Vorschriften sind nach mit der Bundesregierung gepflogenem Einvernehmen von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassen.
§ 12. In St. Pölten und Wr.-Neustadt kann der Stimmzettel für die Wahl in die Gemeindevertretungen mit dem im § 11, Absatz 2 dieses Gesetzes beschriebenen Stimmzettel auf einem zusammenhängenden Blatte vereinigt sein.
Der Stimmzettel für die Gemeindevertretung muß die Aufschrift (Aufdruck) "Gemeinderatswahl" tragen.
Die näheren Vorschriften sind nach mit der Bundesregierung gepflogenem Einvernehmen von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassen.
§ 13. Hat der Wähler gemäß § 59, Absatz 3 der Wahlordnung für den Nationalrat einen leeren Stimmzettel verlangt, so ist ihm nebst diesem für die Nationalratswahl bestimmten Stimmzettel auch ein leerer für die Landtagswahl bestimmter Stimmzettel auszufolgen; der letztere Stimmzettel hat den Aufdruck "Landtagswahl" zu tragen.
In St. Pölten und Wr.-Neustadt gilt die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sinngemäß auch für die Wahl in die Gemeindevertretungen.
§ 14. Nach Durchführung des in den §§ 66 und 67 der Wahlordnung für den Nationalrat vorgeschriebenen Verfahrens hat die Wahlbehörde die Gesamtzahl der ungültigen Landtagswahlstimmzettel und die auf jede Parteiliste für die Landtagswahl entfallenden, von Frauen und von Männern angegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen) festzusetzen.
§ 15. In einer besonderen für die Landtagswahl anzulegenden Niederschrift hat die Wahlbehörde die nach § 14 bezüglich der Landtagswahl vorgenommenen Feststellungen zu beurkunden und sohin diese Niederschrift samt den für die Landtagswahl abgegebenen Stimmzetteln gleichzeitig mit dem Nationalratswahlakt, jedoch von diesem gesondert und als "Landtagswahlen" bezeichnet, der Kreiswahlbehörde vorzulegen.
§ 16. Der Wahlleiter hat Vorsorge zu treffen, daß die Wahlkuverte jener Wahlkartenwähler, welche die Bedingungen des § 7, Absatz 2 dieses Gesetzes nicht erbringen können, nicht mit jenen der übrigen Wähler vermengt werden.
In St. Pölten und Wr.-Neustadt ist außerdem diese Bestimmung sinngemäß auf jene Wahlkartenwähler anzuwenden, welche zur Wahl in die Gemeindevertretung nicht stimmberechtigt sind.
Die näheren Vorschriften hat die in den §§ 11 und 12 dieses Gesetzes vorgesehene Verordnung zu regeln.
§ 17. Die Kreiswahlbehörde hat nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens nach der Wahlordnung für den Nationalrat auf Grund der eingelangten Niederschriften und Stimmzettel für die Landtagswahl das Ergebnis der Landtagswahl nach den Bestimmungen des VI. Abschnittes der Landtagswahlordnung zu ermitteln und weiter zu behandeln.
§ 18. Lehnt ein Ersatzmann, der für eine frei gewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
§ 19. Die Landesregierung ist ermächtigt, alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen im Verordnungswege zu erlassen.
Der Präsident:
Jukel
Der Landeshauptmann:
Dr. Buresch
Der Landesrat:
Helmer.
Mit diesem Gesetz wurde die Durchführung der Wahl des Landtags von Niederösterreich vom 24. April 1927 näher geregelt, da diese gleichzeitig mit der Nationalratswahl stattgefunden hat.