Verfassungsgesetz
über die Verfassung des Bundeslandes Niederösterreich
(NÖ Landesverfassung 1979 - NÖ LV 1979)

vom 7. Dezember 1978
LGBl. 0001

Durch Gesetz vom 24. Januar 1984 (LGBl. 0001-2) erhielt die Verfassung folgende Überschrift:

"NÖ Landesverfassung 1979 - NÖ LV 1979"

geändert durch
Gesetz vom 3. April 1981 (LGBl. St. 45/1981, 0001-1);
Gesetz vom 24. Januar 1984 (LGBl. St. 1/1984, 0001-2);
Gesetz vom 30. März 1984 (LGBl. St. 27/1984, 0001-3);
Gesetz vom 22. August 1986 (LGBl. St. 89/1986, 0001-4);
Gesetz vom 3. September 1993 (LGBl. St. 97/1993, 0001-5);
Gesetze vom 12. Februar 1998 (LGBl. St. 19/1998, 0001-6 und 20/1998, 0001-7);
Druckfehlerberichtigung vom 25. März 1998 (LGBl. St. 55/1998, 0001-8);
Gesetz vom 23. Juli 1998 (LGBl. St. 89/1998, 0001-9);
Gesetz vom 17. Dezember 1999 (LGBl. St. 143/1999, 0001-10);
Gesetze vom 28. September 2001 (LGBl. St. 94/2001, 0001-11 und 95/2001, 0001-12);
Gesetz vom 26. Januar 2004 (LGBl. St. 1/2004, 0001-13).

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. Landeshoheit. Niederösterreich ist ein selbständiges Bundesland (Land Niederösterreich) der demokratischen Republik Österreich. Es übt alle Staatsbefugnisse aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

Artikel 2. Landesgebiet. (1) Das Land Niederösterreich in seinem gegenwärtigen Bestand bildet das Landesgebiet.

(2) Änderungen im Verlauf der Grenzen des Landesgebietes bedürfen eines Verfassungsgesetzes des Landes Niederösterreich.

Artikel 3. Landesbürger. (1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sind -
unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften - Niederösterreichische Landesbürger.

(2) Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, wenn sie sich im Interesse des Landes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernannt werden können.

Artikel 4. Lebensbedingungen. Das Land Niederösterreich hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, daß die Lebensbedingungen der niederösterreichischen Bevölkerung unter Berücksichtigung der abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse gewährleistet sind.

Durch Gesetz vom 22. August 1986 (LGBl. 0001-4) erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Artikel 4. Lebensbedingungen. Das Land Niederösterreich hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, daß die Lebensbedingungen der niederösterreichischen Bevölkerung in den einzelnen Regionen des Landes unter Berücksichtigung der abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse gewährleistet sind."

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:
"Artikel 4. Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns. 1. Subsidiarität: Das Land Niederösterreich hat unter Wahrung des Gemeinwohles die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern, die Selbsthilfe der Landesbürger und den Zusammenhalt aller gesellschaftlichen Gruppen zu fördern und den Gemeinden sowie den kleineren Gemeinschaften jene Angelegenheiten zur Besorgung zu überlassen, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden Interesse gelegen und geeignet sind, von ihnen mit eigenen Kräften besorgt zu werden.
2. Lebensbedingungen: Das Land Niederösterreich hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass die Lebensbedingungen der niederösterreichischen Bevölkerung in den einzelnen Gemeinden und Regionen des Landes unter Berücksichtigung der abschätzbaren, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse gewährleistet sind. Dabei kommt der Schaffung und Erhaltung von entsprechenden Arbeits- und Sozialbedingungen, der bestmöglichen Sicherung der gesundheitlichen Versorgung sowie ausreichenden Wohnmöglichkeiten, dem Schutz und der Pflege von Umwelt, Natur, Landschaft und Ortsbild besondere Bedeutung zu.
3. Wirtschaft: Das Land Niederösterreich hat die Entfaltung der Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer und regionaler Notwendigkeiten zu fördern.
4. Jugend und Familie: Das Land Niederösterreich hat die Familie in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zu unterstützen und die Anliegen der Kinder und Jugendlichen besonders zu fördern.
5. Kultur, Wissenschaft und Bildung: Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung und Heimatpflege sind unter Wahrung ihrer Freiheit und Unabhängigkeit soweit wie möglich zu fördern.
6. Grundsätze der Verwaltungsführung: Bei der Besorgung der Aufgaben des Landes Niederösterreich ist nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit vorzugehen. Die angewandten Mittel müssen den Zielen angemessen sein.
7. Bürgernähe und Deregulierung: Der Zugang der Bürger zum Recht ist zu gewährleisten und der Weg für den Bürger so leicht wie möglich zu gestalten. Im Hinblick darauf kommt einer Beschränkung von Rechtsvorschriften auf das unbedingt erforderliche Ausmaß, der Verständlichkeit der Gesetzes- und Behördensprache und der Bürgerfreundlichkeit der Verwaltung besondere Bedeutung zu."

Durch die Druckfehlerberichtigung vom 25. März 1998 (LGBl. 0001-8) war der Art. 4 betroffen.

Durch Gesetz vom 28. September 2001 (LGBl. 0001-11) wurde der Art. 4 wie folgt geändert:
- die Ziffer 2 erhielt folgende Fassung:
"2. Lebensbedingungen: Das Land Niederösterreich hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass die Lebensbedingungen der niederösterreichischen Bevölkerung in den einzelnen Gemeinden und Regionen des Landes unter Berücksichtigung der abschätzbaren, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse gewährleistet sind. Dabei kommt der Schaffung und Erhaltung von entsprechenden Arbeits- und Sozialbedingungen, der grundsätzlichen Anerkennung  und Erhaltung des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe, der bestmöglichen Sicherung der gesundheitlichen Versorgung sowie ausreichenden Wohnmöglichkeiten, dem Schutz und der Pflege von Umwelt, Natur, Landschaft und Ortsbild besondere Bedeutung zu."
- die Ziffer 4 erhielt folgende Fassung:
"4. Jugend, Familie und ältere Generation: Das Land Niederösterreich hat die Familie in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zu unterstützen und die Anliegen der Kinder und Jugendlichen besonders zu fördern, sowie die Interessen der älteren Generation zu unterstützen und ein Altern in Würde zu sichern."

Durch Gesetz vom 26. Januar 2004 (LGBl. 0001-13) wurde der Art. 4 wie folgt geändert:
- der Ziffer 2 wurde folgender Satz angefügt:
" Wasser ist als Lebensgrundlage nachhaltig zu sichern."

Artikel 5. Sitz des Landtages und der Landesregierung. (1) Sitz des Landtages und der Landesregierung ist, solange das Land Niederösterreich keine Landeshauptstadt hat, Wien. Die Errichtung einer Landeshauptstadt bedarf eines Landesverfassungsgesetzes.

(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landesregierung vom Landeshauptmann und der Landtag vom Präsidenten, abweichend vom Absatz 1, zur Tagung an einen anderen Ort einberufen werden.

Durch Gesetz vom 22. August 1986 (LGBl. 0001-4) erhielt der Art. 5 folgende Fassung:
"Artikel 5. Landeshauptstadt, Sitz des Landtages und der Landesregierung. (1) Landeshauptstadt von Niederösterreich ist die Stadt St. Pölten. Sie ist Sitz des Landtages und der Landesregierung.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse darf der Landeshauptmann die Landesregierung und der Präsident den Landtag zur Tagung an einen anderen Ort einberufen."

Artikel 6. Landessprache. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Landessprache.

Artikel 7. Landessymbole. (1) Das Landeswappen besteht aus einem blauen Schild, der eine goldene Mauerkrone mit drei sichtbaren Zinnen trägt und in welchem sich fünf goldene Adler, je zwei gegeneinander und einer nach links gewendet, befinden.

(2) Die Landesfarben sind blau-gelb.

(3) Durch Gesetz ist eine Landeshymne zu bestimmen.

(4) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Niederösterreich" auf.

(5) Durch Gesetz sind die näheren Bestimmungen über die Verwendung des Landeswappens, der Landesfarben und des Landessiegels zu treffen.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde der Art. 7 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung:
"Artikel 7. Landessymbole, Landespatron und Landesfeiertag. "
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(6) Landespatron ist der Heilige Leopold. Landesfeiertag ist der 15. November."

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 7a. Funktionsbezeichnungen und Titel. Funktionsbezeichnungen und Titel können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Inhabers oder der Inhaberin der Funktion oder des Titels zum Ausdruck bringt."

II. Gesetzgebung des Landes Niederösterreich

Artikel 8. Landtag. (1) Die Gesetzgebung des Landes Niederösterreich wird vom Landtag ausgeübt. Der Landtag besteht aus 56 Abgeordneten.

(2) Die Abgeordneten werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Das Landesgebiet ist in räumlich geschlossene Wahlkreise einzuteilen.

(4) Das Wahlrecht, die Wählbarkeit, die Bildung von Wahlkreisen, die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise, die Bildung von Wahlbehörden sowie das Verfahren bei der Wahl sind durch Landesverfassungsgesetz (Landtagswahlordnung) zu regeln.

(5) Durch Gesetz sind die näheren Bestimmungen über eine allfällige Wahlpflicht zu treffen.

(6) Der Wahltag hat ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein.

(7) Die Bezüge der Abgeordneten sind durch Gesetz zu regeln.

Artikel 9. Gesetzgebungsperiode. (1) Der Landtag wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Landtages und endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages.

Artikel 10. Auflösung des Landtages. (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode durch Beschluß auflösen. Die Beschlußfassung darf erst am zweiten Tag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Artikel 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Im Falle einer Auflösung des Landtages hat die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben. Die erste Sitzung des neugewählten Landtages hat innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag stattzufinden.

Artikel 11. Erste Sitzung des Landtages. Die Landesregierung hat die Wahl des Landtages so zeitgerecht auszuschreiben, daß der neugewählte Landtag frühestens zwei Wochen vor oder spätestens zwei Wochen nach dem Ablauf des fünften Jahres der Gesetzgebungsperiode zur ersten Sitzung zusammentreten kann.

Artikel 12. Landtagsklub. (1) Abgeordnete, die derselben wahlwerbenden Partei angehören, bilden den Landtagsklub dieser Partei.

(2) Mitglieder der Landesregierung gehören dem Landtagsklub jener Partei an, auf deren Wahlvorschlag (Artikel 35 Absatz 2) sie gewählt wurden.

Artikel 13. Gelöbnis der Abgeordneten. Jeder Abgeordnete hat vor dem Landtag folgendes Gelöbnis abzulegen:
    "Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Niederösterreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten".

Artikel 14. Wahl der Präsidenten und Funktionsdauer. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht den Präsidenten, einen zweiten und einen dritten Präsidenten. Bei Mandatsgleichheit ist die Anzahl der auf die einzelnen Parteien bei der vorangegangenen Landtagswahl abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend.

(2) Für die Wahlvorschläge und die Feststellung der Mandatsstärke der einzelnen Parteien gilt Artikel 35 Absatz 2 und 3 sinngemäß.

(3) Bei der Wahl der Präsidenten sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen Wahlvorschlag gemäß Absatz 2 entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.

(4) Die Präsidenten dürfen nicht Mitglied der Landesregierung sein.

(5) Die Präsidenten bleiben solange im Amt, bis der neugewählte Landtag seine Präsidenten gewählt hat.

Artikel 15. Vorsitz im Landtag und Vertretung der Präsidenten. (1) Der Präsident führt den Vorsitz im Landtag.

(2) Der Präsident betraut auf die Dauer seiner Verhinderung in der Führung der Landtagsgeschäfte den zweiten oder dritten Präsidenten mit seiner Vertretung.

(3) Sind die Präsidenten verhindert, dann vertritt den Präsidenten jener Abgeordnete, der von dem Landtagsklub bestimmt wird, dem der Präsident angehört oder angehört hat; Artikel 14 Absatz 4 gilt sinngemäß.

Artikel 16. Geschäftsführung des Landtages. (1) Die Einberufung des Landtages obliegt dem Präsidenten.

(2) Der Landtag ist einzuberufen, wenn es ein Viertel der Abgeordneten oder die Landesregierung verlangt; das Verlangen ist durch Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes zu begründen.

(3) Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines besonderen Gesetzes. Im Gesetz über die Geschäftsführung ist auch zu bestimmen, daß die der Landtagsdirektion zugeteilten Bediensteten an die Weisungen des Präsidenten gebunden sind.

(4) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-7) erhielt der Art. 16 Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat, unter denen zur Vorberatung der Angelegenheiten der Finanzkontrolle jedenfalls ein Finanzkontrollausschuß zu gehören hat."

Durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (LGBl.0001-9) erhielt der Art. 16 Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) In der Geschäftsordnung ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat, unter denen zur Vorberatung der Angelegenheiten der Finanzkontrolle jedenfalls ein Rechnungshofausschuß zu gehören hat."

Artikel 17. Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder mindestens einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und vom Landtag ohne Zuhörer beschlossen wird.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Artikel 18. Beschlußfähigkeit und Beschlußerfordernis. (1) Zu einem gültigen Beschluß des Landtages ist, sofern verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus.

(3) Ein gültiger Beschluß über Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen oder deren Änderung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Landesverfassungsgesetze und in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche zu bezeichnen.

Artikel 19. Unabhängigkeit der Abgeordneten.Die Abgeordneten sind bei Mandatsausübung an keinen Auftrag gebunden.

Artikel 20. Bewerbung und Mandatsausübung. (1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge. Diese Grenze gilt  auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.

(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daß ihm eine zumutbare gleichwertige mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß die Präsidialkonferenz zu hören ist.

Artikel 20. Mandatsausübung und Bewerbung. Bedienstete des Landes und der Gemeinden, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, bedürfen für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder für die Ausübung desselben keines Urlaubes. Gleiches gilt für Bedienstete einer öffentlich rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes Niederösterreich fällt.

Durch Gesetz vom 30. März 1984 (LGBl. 0001-3) erhielt der Art. 20 folgende Fassung:
"Artikel 20. Bewerbung und Mandatsausübung. (1) Öffentlich Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Abgeordneten des Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlich Bediensteten sind für die Dauer der Mandatsausübung um 25. v. H. zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlich Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlich Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Präsident des Landtages zu hören ist."

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) erhielt der Art. 20 folgende Fassung:
"Artikel 20. Bewerbung und Mandatsausübung. (1) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge. Diese Grenze gilt  auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daß ihm eine zumutbare gleichwertige mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß die Präsidialkonferenz zu hören ist."

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 20a. Mandat auf Zeit. (1) Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages oder des Bundesrates verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen 8 Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(2) Durch diese erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, oder des Bundesrates, das das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages oder des Bundesrates nicht angenommen hat."

Artikel 21. Mandatsverlust. (1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
1. wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
2. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne Urlaub den Sitzungen des Landtages  ferngeblieben ist und der Aufforderung des Präsidenten, binnen dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat; die Aufforderung ist nach Ablauf der dreißigtägigen Frist öffentlich und im Landtag an den Abgeordneten zu richten;
4. wenn er die Angelobung nicht in der im Artikel 13 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbehalten leisten will.

(2) Der Mandatsverlust tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausgesprochen hat.

Artikel 22. Landesgesetzgebung. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge der Abgeordneten oder seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen; liegt nach der Geschäftsordnung der Landesregierung die Zuständigkeit eines anderen Regierungsmitgliedes vor, so ist die Gegenzeichnung auch von diesem vorzunehmen. Der Landeshauptmann hat den Gesetzesbeschluß ehestens im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind unmittelbar nach ihrer Beschlußfassung und vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(4) Änderungen im Text von noch nicht verlautbarten Gesetzesbeschlüssen zur Behebung von Formgebrechen oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann der Präsident im Einvernehmen mit den Landtagsklubs vornehmen.

(5) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.

(6) Durch Gesetz sind die näheren Bestimmungen über das Landesgesetzblatt zu treffen.

Artikel 23. Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung. (1) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Der Landeshauptmann hat den Präsidenten in Kenntnis zu setzen, daß die Frist gemäß Absatz 1 ungenützt verstrichen ist, die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wurde oder die Bundesregierung zur Kundmachung ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 24. Einspruch der Bundesregierung. (1) Die Bundesregierung kann gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages wegen Gefährdung von Bundesinteressen innerhalb von acht Wochen von dem Tag an, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Präsidenten den Einspruch der Bundesregierung zuzuleiten.

(3) Hat die Bundesregierung Einspruch erhoben, dann darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Abgeordneten wiederholt.

(4) Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt. Von der Zustimmung hat der Landeshauptmann den Präsidenten in Kenntnis zu setzen.

(5) Ist nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen zur Kundmachung eines Landesgesetzes die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich und wird diese nicht erteilt, gilt Absatz 2 sinngemäß.

(6) Für Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Artikel 25. Begutachtungsverfahren. (1) Vorlagen der Landesregierung, die Gesetzesvorschläge zum Gegenstand haben, sind, bevor sie an den Landtag gelangen, einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Je nach dem sachlichen Gehalt des Gesetzesvorschlages kommen als begutachtende Stellen in Betracht:
1. das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien,
2. die für den Bereich des Landes Niederösterreich zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen,
3. die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß Artikel 60 und
4. der Landesbeirat für Jugend- und Familienpolitik sowie zur Wahrung der Interessen der älteren Generation.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Zusammensetzung des Landesbeirates für Jugend- und Familienpolitik sowie zur Wahrung der Interessen der älteren Generation sind durch Landesgesetz zu treffen. Die Zusammensetzung hat nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach Maßgabe des Mandatsverhältnisses der im Landtag vertretenen Parteien zu erfolgen; Artikel 14 Absatz 1 zweiter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(3) Auf Durchführung des Begutachtungsverfahrens besteht kein Rechtsanspruch. Die Unterlassung desselben hat auf das gültige Zustandekommen eines Beschlusses des Landtages keinen Einfluß.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde der Art. 25 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 Ziffer 4 wurde gestrichen und in Ziffer 3 wurde das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
- der Abs. 2 wurde durch folgende Absätze ersetzt:
"(2) Zur Vertretung der Interessen der Jugend, der Familien und der Senioren sind der NÖ Jugendrat, die Jugendkommission, das NÖ Jugendforum, die Interessenvertretungen der NÖ Familien sowie der NÖ Seniorenbeirat berufen.
(3) Jedermann hat das Recht, Gesetzesentwürfe gegen Kostenersatz zu beziehen und innerhalb der Begutachtungsfrist eine Stellungnahme abzugeben (Bürgerbegutachtung)."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 25a. Informationsverfahren. Technische Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG (Artikel 63) in Entwürfen von Landesgesetzen
-
sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und
- dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden."

Durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (LGBl. 0001-10) erhielt der Art. 25a folgende Fassung:
"Artikel 25a. Informationsverfahren. Technische Vorschriften nach der Richtlinie 98/34/EG (Artikel 63) in Entwürfen von Landesgesetzen sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden."

III. Initiativ- und Einspruchsrechte in der Landesgesetzgebung

Artikel 26. Initiativrecht der Landesbürger und der Gemeinden. (1) Das Initiativrecht umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze.

(2) Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzentwurfes erfolgen.

(3) Eine Initiative muß von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, wenn sie von wenigstens 5 v. H. der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder von mindestens 15 v. H. der Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht.

(4) Eine Initiative auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben zulässig.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des Initiativrechtes sind durch ein Landesgesetz zu treffen.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) erhielt der Art. 26 Abs. 3 folgende Fassung:
"(3) Eine Initiative muß von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, wenn sie von wenigstens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich ausgeht."

Artikel 27. Einspruchsfähige Gesetzesbeschlüsse und Einspruchsberechtigte. (1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einem Einspruchsverfahren zu unterziehen, wenn es von wenigstens 5 v. H. der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger, von der Mehrheit der Abgeordneten oder von mindestens 15 v. H. der Gemeinden des Landes Niederösterreich innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird.

(2) Ein Einspruchsverfahren findet nicht statt, wenn der Gesetzesbeschluß
1. zur Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen und bei Seuchen oder zur Beseitigung von Notlagen sowie zur Abwehr schwerwiegender volkswirtschaftlicher Schäden gefaßt wurde oder
2. in Ausführung bundesgesetzlicher Vorschriften innerhalb einer bestimmten Frist oder zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration zu fassen war oder
3. überwiegend abgabenrechtliche Vorschriften enthält.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) erhielt der Art. 27 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind vor ihrer Kundmachung einem Einspruchsverfahren zu unterziehen, wenn es von wenigstens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger, von der Mehrheit der Abgeordneten oder von mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses schriftlich verlangt wird."

Artikel 28. Verfahren und Wirkung des Einspruches. (1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahren sind alle zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger. Sie entscheiden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf.

(2) In der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses ist auf das Einspruchsverfahren und das Abstimmungsergebnis hinzuweisen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einspruchsverfahrens sind durch ein Landesgesetz zu treffen.

IV. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung

Artikel 29. Landesvermögen und Landesvoranschlag. (1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.

(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.

Artikel 30. Vorläufige Haushaltsführung und Nachtragsvoranschlag. (1) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt für einen Zeitraum, der drei Monate nicht überschreiten darf, nach Maßgabe des Voranschlages für das vorhergegangene Jahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetz oder sonstige generelle Norm zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Ausgabebeträge des vorhergegangenen Jahres nicht übersteigen.

(2) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Landtages. Kann die Zustimmung des Landtages für derartige Ausgaben nicht so rechtzeitig eingeholt werden, um einen Schaden für das Land Niederösterreich zu vermeiden, dann kann die Ausgabe, sofern sie 0,5 v. T. der im ordentlichen Voranschlag für das laufende Kalenderjahr ausgewiesenen Einnahmen nicht übersteigt, gegen nachträgliche Zustimmung durch den Landtag, von der Landesregierung getätigt werden.

Artikel 31. Rechnungsabschluß. Die Landesregierung hat über das abgelaufene Jahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und dem Landtag zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Artikel 32. Fragerecht des Landtages und der Abgeordneten. (1) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

(2) Jeder Abgeordnete ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen.

(3) Die Anfrage ist schriftlich beim Präsidenten einzubringen, der sie dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Beantwortung weiterleitet.

(4) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen.

Artikel 33. Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung und Entschließungen. (1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben und durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Die Präsidenten sind berechtigt an den Sitzungen der Untersuchungsausschüsse teilzunehmen.

(3) Verlangt der Untersuchungsausschuß die Teilnahme der Landesregierung oder eines Mitgliedes derselben, so haben sie diesem Verlangen nachzukommen. Die Entsendung von Vertretern ist unzulässig.

(4) Die Landesbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Untersuchungsausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. Wenn an Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Bundes heranzutreten ist, ist vorher das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu pflegen.

V. Vollziehung des Landes

Artikel 34. Landesregierung. (1) Die oberste Vollzugsgewalt des Landes Niederösterreich wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt.

(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.

(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, jedoch in diesen wählbar sein.

(5) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung sind durch Gesetz zu regeln.

Durch Gesetz vom 3. April 1981 (LGBl. 0001-1) erhielt der Art. 34 Ans. 3 folgende Fassung:
"(3) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und sechs Landesräten."

Durch Gesetz vom 28. September 2001 (LGBl. 0001-12) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 34a. Unvereinbarkeit. Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Nationalrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung oder Bürgermeister sein."

Artikel 35. Wahl. (1) Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung hat in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages zu erfolgen.

(2) Wahlvorschläge für die Wahl zum Mitglied der Landesregierung sind beim Präsidenten des Landtages von den Landtagsklubs nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten und müssen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtagsklubs unterschrieben sein.

(3) Zur Feststellung der Mandatsstärke der einzelnen Parteien ist jeder Abgeordnete jener Partei zuzuzählen, auf deren Wahlvorschlag er bei der vorangegangenen Landtagswahl stand.

(4) Der Landeshauptmann wird vom Landtag in einem eigenen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige als gewählt, der von der mandatsstärksten Partei vorgeschlagen worden ist. Bei Mandatsgleichheit gilt derjenige als gewählt, der von jener Partei vorgeschlagen worden ist, die bei der vorangegangenen Landtagswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

(5) In einem weiteren Wahlgang sind die beiden Landeshauptmann-Stellvertreter, die den zwei mandatsstärksten Parteien zu entnehmen sind, mit einfacher Mehrheit zu wählen.

(6) Die vier Landesräte sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die einzelnen Parteien aufzuteilen und zu wählen. Die Wahlvorschläge haben so viele Namen von Wahlwerbern zu enthalten, als der Partei an Mandaten in der Landesregierung, unter Einrechnung des gewählten Landeshauptmannes und der gewählten Landeshauptmann-Stellvertreter, nach dem Verhältniswahlrecht zukommen.

(7) Bei der Wahl der Landesräte sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen Wahlvorschlag gemäß Absatz 6 entfallen. Leere Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.

Durch Gesetz vom 3. April 1981 (LGBl. 0001-1) wurde im Art. 35 Abs. 6 Satz 1 das Wort "vier" gestrichen.

Artikel 36. Gelöbnis der Mitglieder der Landesregierung und Bestellungsurkunden. (1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten:
    "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes Niederösterreich beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde."
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Landtag das gleiche Gelöbnis in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.

(3) Die Bestellungsurkunden des Landeshauptmannes und der übrigen Mitglieder der Landesregierung sind vom Präsidenten des Landtages mit dem Tag der Angelobung gemäß Absatz 1 und 2 auszufertigen und, soweit es sich um die übrigen Mitglieder der Landesregierung handelt, vom neugewählten Landeshauptmann gegenzuzeichnen.

Artikel 37. Funktionsdauer. Die Landesregierung wird auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages gewählt. Sie bleibt - auch im Fall des Artikels 10 - im Amt, bis der neue Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurden dem Art. 37 folgende Worte angefügt: "und diese angelobt wurde".

Artikel 38. Ausscheiden aus dem Amt sowie Neu- und Ergänzungswahlen. (1) Die Mitglieder der Landesregierung können vor Ablauf der Funktionsdauer jederzeit aus dem Amt scheiden. Eine darauf abzielende schriftliche Erklärung ist dem Landeshauptmann und dem Präsidenten des Landtages zu übergeben. Scheidet der Landeshauptmann oder die gesamte Landesregierung aus dem Amt, ist die schriftliche Erklärung dem Präsidenten des Landtages zu übergeben.

(2) Das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung endet vor Ablauf der Funktionsperiode mit der Angelobung als Mitglied des Nationalrates oder der Bundesregierung, mit Beginn der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments, an der es als Mitglied teilnimmt oder mit der Angelobung als Bürgermeister.

(3) Der Präsident des Landtages hat im Fall des Ausscheidens der Landesregierung aus dem Amt den Landtag unverzüglich zur Wahl der neuen Landesregierung einzuberufen. Bis zur Neuwahl hat der Präsident des Landtages Mitglieder der aus dem Amt geschiedenen Landesregierung oder Beamte des Landes Niederösterreich mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der vorläufigen Landesregierung zu betrauen.

(4) Wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung aus dem Amt scheiden, sind zur Vornahme der Ergänzungswahl die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden. Bis zur Ergänzungswahl hat der Präsident ein anderes Mitglied der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen. Artikel 40 Absatz 2 gilt sinngemäß.

Artikel 39. Abberufung des Landeshauptmannes und andere Mitglieder der Landesregierung. (1) Der Landtag kann den Landeshauptmann und andere Mitglieder der Landesregierung auf Antrag durch Beschluß abberufen.

(2) Ein Antrag auf Abberufung des Landeshauptmannes kann nur von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten gestellt werden. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Landtages und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Ein Antrag auf Abberufung anderer Mitglieder der Landesregierung kann vom Landtag oder von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt werden, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied der Landesregierung gewählt wurde. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Landtages und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Über einen Antrag auf Abberufung ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor Ablauf von acht Wochen, Beschluß zu fassen. Der Antrag ist im zuständigen Ausschuß vorzuberaten.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde der Art. 39 wie folgt geändert:
- die Überschrift erhielt folgende Fassung:
"Artikel 39. Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung. "
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Ein Antrag auf Abberufung anderer Mitglieder der Landesregierung kann vom Landtag oder von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt werden, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied der Landesregierung gewählt wurde. Ein gültiger Beschluß auf Abberufung bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Landtages und der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wurde der Antrag auf Abberufung vom Landtag gestellt, bedarf die Beschlußfassung über die Abberufung der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten jener Partei, auf deren Wahlvorschlag das betreffende Mitglied der Landesregierung gewählt wurde."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(5) Der Landtag kann gegen die Mitglieder der Landesregierung mit Beschluß beim Verfassungsgerichtshof Anklage nach Artikel 142 oder 143 B-VG erheben."

Artikel 40. Zeitweilige Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung. (1) Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung hat der Landeshauptmann ein anderes Mitglied mit dessen Vertretung zu betrauen.

(2) Ist ein Mitglied der Landesregierung mit einer Vertretung gemäß Absatz 1 betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassung der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.

Artikel 41. Teilnahme an Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse und Anhörungsrecht. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Der Landtag kann die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.

(2) Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie die zu ihrer Vertretung entsendeten Beamten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Rechnungshofausschusses, teilzunehmen. Die Präsidenten, die Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Vertreter müssen auf ihr Verlangen gehört werden.

(3) Auf Verlangen der Ausschüsse des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung oder die von ihnen entsendeten Vertreter an den Sitzungen teilzunehmen.

Artikel 42. Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind bei Ausübung ihres Amtes im selbständigen Wirkungsbereich des Landes Niederösterreich dem Landtag verantwortlich.

(2) Gegen die Mitglieder der Landesregierung kann wegen Gesetzesverletzung vom Landtag Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

(3) Der Geltendmachung der Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung steht eine ihnen allenfalls zukommende Immunität nicht im Wege.

Artikel 43. Landeshauptmann. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land Niederösterreich; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat zu beschließen, welcher der Landeshauptmann-Stellvertreter den Landeshauptmann im Falle seiner Verhinderung zu vertreten hat. Der Beschluß der Landesregierung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.

VI. Vereinbarungen

Artikel 44. Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit den Ländern. (1) Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches oder mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches, dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden; sie sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß des Landtages kundzumachen.

(2) Bei Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, ist im Genehmigungsbeschluß des Landtages die Vereinbarung oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als "verfassungsändernd" zu bezeichnen.

(3) Anläßlich der Genehmigung einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, daß die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluß verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag.

(4) Auf Beschlüsse des Landtages nach Absatz 1 und 2 finden die Bestimmungen des Artikels 18 Anwendung.

(5) Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 45. Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes. Auf Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden. Durch Verfassungsgesetz kann unter der Voraussetzung der Erlassung übereinstimmender Verfassungsgesetze durch die Landtage der übrigen beteiligten Länder anderes bestimmt werden.

VII. Initiativ- und Beschwerderechte der Landesbürger in der Landesvollziehung

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) erhielt das VII. Hauptstück folgende Überschrift:

"VII. Verordnungen; Mitwirkungsrechte der Landesbürger in der Landesvollziehung"

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 45a. Verordnungen, Begutachtungs- und Informationsverfahren. (1) Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung von allgemeiner Bedeutung sind einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Artikel 25 gilt sinngemäß.
(2) Technische Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG (Artikel 63) in Entwürfen von Verordnungen
- sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und
- dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden.
"

Durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (LGBl. 0001-10) erhielt derArt. 45a Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Technische Vorschriften nach der Richtlinie 98/34/EG (Artikel 63) in Entwürfen von Verordnungen und sonstigen Rechtstexten sind entsprechend dieser Richtlinie mitzuteilen und dürfen erst nach Ablauf der in dieser Richtlinie enthaltenen Stillhaltefrist angenommen werden."

Artikel 46. Initiativrechte der Landesbürger und der Gemeinden. (1) Das Initiativrecht umfaßt das Verlangen, daß in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Die Initiative kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.

(2) Eine Initiative muß von der Landesregierung einer Beratung und Beschlußfassung unterzogen werden, wenn sie von der Mehrheit der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden oder von der Mehrheit der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger, die in diesen Gemeinden ihren ordentlichen Wohnsitz haben, ausgeht. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des Initiativrechtes sind durch ein Landesgesetz zu treffen.

Artikel 47. Beschwerderecht der Landesbürger. (1) Die Landesregierung hat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und am Sitz einer jeden Bezirkshauptmannschaft einen rechtskundigen Beamten zu beauftragen, Beschwerden der Landesbürger, die Angelegenheiten aus dem Vollziehungsbereich des Landes betreffen, entgegenzunehmen, den Beschwerdeführer aufzuklären und, soweit dadurch die Beschwerde nicht als erledigt erscheint, mit einer gutächtlichen Äußerung versehen, an die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Erledigung weiterzuleiten.

(2) Eine Abschrift der Beschwerden ist der Landesregierung zuzumitteln. Der Landeshauptmann hat in jedem Kalenderjahr dem Landtag über die eingelangten Beschwerden und ihre Erledigung zu berichten. Die unerledigten Beschwerden sind einem Ausschuß des Landtages zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung durch den Präsidenten zuzuweisen. Der Landtag kann der Landesregierung durch Entschließung empfehlen, den einzelnen Beschwerdefall nach Maßgabe der in dieser geäußerten Auffassung einer Erledigung zuzuführen.

(3) Betrifft die Beschwerde eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sie zur Erledigung dem zuständigen Gemeindeorgan weiterzuleiten ist.

(4) Verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

Durch Gesetz vom 28. September 2001 (LGBl. 0001-11) erhielt der Art. 47 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Eine Abschrift der Beschwerden ist der Landesregierung zuzumitteln."

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt VIIa. Befragung der Landesbürger"

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 47a. Volksbefragung. (1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten.
(2) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung abzuhalten, wenn sie
    von mindestens 50.000 der zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder
    mindestens 80 Gemeinden des Landes Niederösterreich oder
    vom Landtag in seinem Wirkungsbereich verlangt wird.
(3) Verwaltungsakte über
    konkrete Personalfragen,
    Wahlen oder
    Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen,
können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(4) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom zuständigen Organ zu beraten und darüber Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß ist ebenso wie das Ergebnis einer Volksbefragung amtlich zu verlautbaren.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Volksbefragung sind durch ein Landesgesetz zu treffen."

VIII. Organisation der Landesverwaltung

Durch Gesetz vom 22. August 1986 (LGBl. 0001-4) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 47a. Dezentralisierung der Landesverwaltung. Die Landesregierung hat anzustreben, daß die Angelegenheiten der Landesverwaltung von Organen der unteren Stufe besorgt werden, soweit dies wegen der leichteren Zugänglichkeit im Interesse der niederösterreichischen Landesbürger gelegen ist und soweit nicht die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Sparsamkeit dem entgegen stehen."

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde der Artikel 47a zum Artikel 47b.

Artikel 48. Geschäftsordnung der Landesregierung. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ihre Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich sind der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten, insoweit sie nicht nach der Geschäftsordnung der Landesregierung einem Mitglied derselben zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden.

(3) Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich, die noch nicht einem einzelnen Mitglied der Landesregierung zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, sind vom Landeshauptmann zu besorgen.

(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich im Namen des Landeshauptmannes von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

Artikel 49. Amt der Landesregierung. (1) Die Angelegenheiten der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(3) Das Amt der Landesregierung ist in Abteilungen zu gliedern, die nach Bedarf zu Gruppen zusammengefaßt werden können. Auf diese sind die zu besorgenden Angelegenheiten nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang aufzuteilen.

(4) Die Zahl der Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf sie und im Bedarfsfall die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen.

(5) Die Abteilungen haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Angelegenheiten, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes, im übrigen unter der Leitung einzelner Mitglieder der Landesregierung, zu besorgen.

Artikel 50. Landesamtsdirektor. (1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor zu bestellen.

(2) Zur Vertretung des Landesamtsdirektors ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Landesamtsdirektor ist berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages, mit Ausnahme des Finanzkontrollausschusses, zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen.

IX. Finanzkontrolle des Landes

Artikel 51. Finanzkontrollaussschuß. (1) Zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung wählt der Landtag im Wege von Verhältniswahlen aus seiner Mitte einen aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern bestehenden Finanzkontrollauschuß, welcher nur dem Landtag verantwortlich ist. Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes des Finanzkontrollausschusses unvereinbar.

(2) Der Obmann und Obmannstellvertreter des Finanzkontrollausschusses werden vom Landtag aus den im Absatz 1 erwählten sechs Mitgliedern gewählt und können nur von diesem abberufen werden. Der Finanzkontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Schriftführer. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom Ausschuß selbst entbunden sind.

(3) Die Funktionsdauer dieses ständigen Ausschusses währt auch nach dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode sowie im Fall der Auflösung des Landtages noch so lange fort, bis vom neuen Landtag ein neuer Finanzkontrollausschuß gewählt wurde.

Durch Gesetz vom 3. September 1993 (LGBl. 0001-5) erhielt der Art. 51 Abs. 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Obmann und zwei Obmannstellvertreter des Finanzkontrollausschusses werden vom Landtag aus den im Absatz 1 erwählten sechs Mitgliedern gewählt und können nur von diesem abberufen werden."

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-7) erhielt der Art. 51 folgende Fassung:
"Artikel 51. Finanzkontrolle. (1) Zur ständigen Kontrolle der Finanzgebarung der Landesverwaltung auf Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist der Landesrechnungshof berufen. Er ist ein Organ des Landtages und nur diesem gegenüber verantwortlich. Er besteht aus dem Landesrechnungshofdirektor und dem erforderlichen Personal. Er hat seinen Sitz in St. Pölten.
(2) Dem Landesrechnungshof obliegt die laufende Kontrolle der Landesverwaltung in folgenden Angelegenheiten:
a) Gebarung des Landes;
b) Gebarung von Stiftungen, Anstalten und Fonds, die von Landesorganen verwaltet werden;
c) Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % beteiligt ist;
d) Gebarung von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;
e) Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Fördermittel des Landes verwendet werden;
f) Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.
(3) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß Abs. 2 auch Prüfaufträge von
a) dem Landtag
b) dem zur Vorberatung der Landesrechnungshofberichte von der Geschäftsordnung des Landtags berufenen Rechnungshofausschuß,
c) einem Drittel der Abgeordneten des Landtages erhalten.
(4) An der Spitze des Landesrechnungshofes steht der vom Landtag zu wählende Landesrechnungshofdirektor. Der Landesrechnungshofdirektor vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
(5) Alles weitere über den Landesrechnungshof, insbesondere die Organisation und das Verfahren werden durch Landesverfassungsgesetz bestimmt. In diesem Landesverfassungsgesetz ist auch zu regeln, daß das vorläufige Prüfergebnis gleichzeitig der überprüften Stelle und dem Finanzkontrollausschuß mitzuteilen sind."

Durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (LGBl. 0001-9) wurde der Art. 51 wie folgt geändert:
- der Abs.  5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Die Landesregierung hat dem Landesrechnungshof auf Vorschlag des Landesrechnungshofdirektors die zur ordnungsgemäßen Besorgung seiner Aufgaben erforderliche Anzahl von entsprechend qualifizierten Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Weiters hat die Landesregierung für die dem jeweiligen Personalstand entsprechende räumliche und sonstige sachliche Ausstattung des Landesrechnungshofes zu sorgen und ihm die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"(6) Der Landesrechnungshofdirektor hat dem Präsidenten des Landtages alljährlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr bekanntzugeben. Diese sind im Rechnungshofausschuß zu beraten und mit einer Empfehlung der Landesregierung zur Einarbeitung in den Landesvoranschlag für das kommende Jahr weiterzuleiten.
(7) Der Landesrechnungshofdirektor darf, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dem Amt der Landesregierung übertragen, das diese Angelegenheiten in diesem Fall in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen hat."

Durch Gesetz vom 28. September 2001 (LGBl. 0001-12) wurde der Art. 51 wie folgt geändert:
- nach dem Abs. 3 wurde folgender Absatz eingefügt:
"(4) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof."
- die nachfolgenden bisherigen Abs. 4 bis 7 wurden die Abs. 5 bis 8.

Artikel 52. Aufgaben des Finanzkontrollausschusses, Kontrollamt. (1) Der Finanzkontrollausschuß besorgt ohne Einflußnahme auf die Verwaltungstätigkeit der Landesregierung laufend die Kontrolle bezüglich der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Landesgebarung und der der Landesregierung unterstehenden Ämter, Anstalten Stiftungen und Fonds. Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen alle finanziellen Anteile ihm zustehen, unterliegen der Überprüfung wie die übrige Gebarung des Landes. Dies gilt auch für Unternehmungen, an denen außer dem Land ausschließlich Gemeinden oder Gemeindeverbände finanziell beteiligt sind.

(2) Der Kontrolle durch den Finanzkontrollausschuß unterliegt die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist oder für die es eine Ausfallshaftung trägt, für den Bereich der Beteiligung oder der Haftung, sofern sich die Unternehmungen der Kontrolle unterworfen haben.

(3) Zur Ausübung dieser Kontrolltätigkeit bedient sich der Finanzkontrollausschuß eines Kontrollamtes, dessen Vorstand vom Landtag bestellt und abberufen wird und der nur dem Landtag beziehungsweise dem Finanzkontrollausschuß verantwortlich ist. Das erforderliche Personal für das Kontrollamt hat die Landesregierung beizustellen. Das Weisungsrecht über das Personal des Kontrollamtes übt der Obmann des Finanzkontrollausschusses aus. Die Geschäftsordnung des Kontrollamtes wird vom Finanzkontrollausschuß beschlossen.

(4) Der Vorstand des Kontrollamtes und die diesem zugeteilten Beamten können auch durch Weisung des Landeshauptmannes im Einvernehmen mit dem Obmann des Finanzkontrollausschusses mit bestimmten Kontrollaufgaben der im Absatz 1 und 2 bezeichneten Art betraut werden. Die Berichte hierüber sind dem Landeshauptmann als Vorsitzenden der Landesregierung zu erstatten.

(5) Um sich genaue Kenntnis über die finanziellen Verhältnisse des Landes und der einzelnen Verwaltungszweige zu verschaffen, kann der Finanzkontrollausschuß jederzeit die Vorlage der einschlägigen Bücher, Akten und Belege durch die Landesregierung verlangen.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-7) wurde derArt. 52 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (LGBl. 0001-9) wurden an dieser Stelle der Art. 52 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Artikel 52. Bestellung und Abberufung des Landesrechnungshofdirektors. (1) Der Landesrechnungshofdirektor wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bestellt. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung und eine Anhörung durch den Rechnungshofausschuß des Landtages voranzugehen.
(2) Zum Landesrechnungshofdirektor darf nur ein Bewerber bestellt werden, der
a) rechtskundig ist und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
b) keinem allgemeinen Vertretungskörper - ausgenommen Gemeinden - angehört,
c) weder Mitglied der Bundesregierung oder Staatssekretär noch Mitglied einer Landesregierung ist,
d) keine leitende Funktion in einem Unternehmen oder sonstigen Einrichtung ausübt, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegt.
(3) Der Landesrechnungshofdirektor ist für die Besorgung seiner Aufgaben als Organ des Landtages ausschließlich diesem verantwortlich. Hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit ist der Landesrechnungshofdirektor den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. Während seiner Bestellung darf der
Landesrechnungshofdirektor keinen Beruf mit Erwerbsabsichten ausüben.
(4) Der Landesrechnungshofdirektor hat vor dem Antritt seines Amtes gegenüber dem Präsidenten des Landtages das Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten.
(5) Die Amtsperiode des Landesrechnungshofdirektors beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf sechs weitere Jahre ist zulässig.
(6) Vor Ablauf der Amtsperiode endet das Amt des Landesrechnungshofdirektors
    a) durch einen gegenüber dem Präsidenten des Landtages abzugebenden Verzicht des Landesrechnungshofdirektors auf die weitere Ausübung seines Amtes,
    b) durch die Übernahme einer Funktion nach Abs. 2 lit.b bis lit.d,
    c) durch die Abberufung durch einen Beschluß des Landtages, für den die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist oder
    d) durch ein auf den Verlust seines Amtes lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 142 B-VG. "

Artikel 53. Berichte und Mitteilungen an den Finanzkontrollausschuß. (1) Der Vorstand der Landesbuchhaltung ist verpflichtet,Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen oder eine Zweckänderung bewirken, dem Finanzkontrollausschuß unmittelbar bekanntzugeben. Ausgenommen hievon sind Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen.

(2) Alle gemäß den Bestimmungen dieses Artikels seitens des Vorstandes der Landesbuchhaltung an den Finanzkontrollausschusses zu erstattenden berichte und Mitteilungen sind von diesem unter einem in Abschrift dem Landeshauptmann als Vorsitzenden der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-7) wurde derArt. 53 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (LGBl. 0001-9) wurden an dieser Stelle der Art. 53 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Artikel 53. Vertretung des Landesrechnungshofdirektors. (1) Der Landesrechnungshofdirektor wird für den Fall seiner vorhersehbaren Verhinderung an der Ausübung seines Amtes durch einen von ihm bestellten Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten. Der Präsident des Landtages ist davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Sind der Landesrechnungshofdirektor und der von ihm bestellte Stellvertreter durch ein unvorhersehbares Ereignis an der Ausübung ihres Amtes verhindert, wird der Landesrechnungshofdirektor während der Dauer dieser Verhinderung durch den jeweils ranghöchsten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten."

Artikel 54. Bericht des Finanzkontrollausschusses an den Landtag. Über die bei Ausübung seines Kontrollrechtes gemachten Wahrnehmungen hat der Finanzkontrollausschuß dem Landtag jeweils, mindestens aber halbjährlich, Bericht zuerstatten und die ihm nötig erscheinenden Anträge zu stellen.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-7) wurde derArt. 54 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (LGBl. 0001-9) wurden an dieser Stelle der Art. 54 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Artikel 54. Überprüfungsbefugnisse. (1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.
(2) Alle Dienststellen des Landes sowie die Organe der der Überprüfung des Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen sind verpflichtet, dem Landesrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Landesrechnungshof im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einzelfall stellt. Insbesondere ist der Landesrechnungshof befugt,
    a) durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu erhalten;
    b) die Vorlage von Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen udgl. zu verlangen;
    c) Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) durchzuführen;
    d) Personen, die nicht bei der überprüften Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen anzuhören.
(3) Der Landesrechnungshof kann sich bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind vom Landesrechnungshofdirektor zu beeiden, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist. Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit zugänglich werden.
(4) Die Überprüfung hat sich auf die Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Die Art und die näheren Modalitäten der Durchführung von Überprüfungen werden vom Landesrechnungshofdirektor im Einzelfall festgelegt.
(5) Dem Landesrechnungshof steht bei der Durchführung seiner Überprüfungstätigkeiten keine Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der seiner Überprüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen oder sonstigen Einrichtungen zu. Die Überprüfungen haben so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit oder der Betrieb der überprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und daß keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(6) Die Überprüfungstätigkeiten des Landesrechnungshofes sind nach Möglichkeit mit denen des Rechnungshofes abzustimmen. Auf die Tätigkeiten anderer Kontrolleinrichtungen ist tunlichst Bedacht zu nehmen."

Artikel 55. Einberufung des Finanzkontrollausschusses. Der Finanzkontrollausschuß ist nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich, vom Obmann oder in dessen Verhinderung vom Obmannstellvertreter einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, den Ausschuß zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Mitgliedern des Finanzkontrollausschusses verlangt oder vom Vorstand des Kontrollamtes beantragt wird.

Durch Gesetz vom 3. September 1993 (LGBl. 0001-5) erhielt der Art. 55 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Finanzkontrollausschuß ist nach Bedarf, mindestens aber einmal vierteljährlich, vom Obmann oder in dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter einzuberufen."

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-7) wurde derArt. 55 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (LGBl. 0001-9) wurden an dieser Stelle der Art. 55 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Artikel 55. Stellungnahmen zu den vorläufigen Überprüfungsergebnissen. (1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung, dem Rechnungshofausschuß des Landtages zur Kenntnis zu bringen; weiters ist es jedenfalls der Landesregierung, gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfung gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung ist vertraulich zu behandeln.
(3) Der Landesrechnungshof hat rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen bei der Erstellung des Berichtes über eine Überprüfung zu berücksichtigen."

Durch Gesetz vom 28. September 2001 (LGBl. 0001-12) erhielt der Art. 55 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Der Landesrechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Überprüfung der Landesregierung und gegebenenfalls auch den nach außen vertretungsbefugten Organen der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung, deren Gebarung den Gegenstand der Überprüfung gebildet hat, mit der Aufforderung bekanntzugeben, dazu innerhalb einer Frist von zehn Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben."

Artikel 56. Teilnahmepflicht an den Sitzungen des Finanzkontrollausschusses und Verantwortlichkeit des Vorstandes der Landesbuchhaltung. (1) Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes des Finanzkontrollausschusses an den Sitzungen des Finanzkontrollausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärung teilzunehmen. Der Finanzkontrollausschuß hat das Recht, Beamte des Amtes der Landesregierung zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Finanzkontrollausschusses beizuwohnen.

(2) Der Vorstand der Landesbuchhaltung kann hinsichtlich aller Berichte und Mitteilungen, welche er in Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen an den Finanzkontrollausschuß gelangen läßt, nur vom Landtag zur Verantwortung gezogen werden.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-7) wurde derArt. 56 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (LGBl. 0001-9) wurden an dieser Stelle der Art. 56 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Artikel 56. Berichte. (1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(2) Aus Anlaß von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch
a) Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie
b) Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben sowie der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen geben.
(3) Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.
(4) Der Rechnungshofausschuß des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.
(5) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuß des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen. Mit vertraulichen Zusatzberichten ist der Landtag jedoch nicht zu befassen."

X. Gemeinden

Artikel 57. Rechtsstellung und Begriff. (1) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

Artikel 58. Wirkungsbereich. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.

(2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet des Artikels 57 Absatz 2, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.

(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

Artikel 59. Organisation. (1) Die Organisation der Gemeindeverwaltung ist durch Landesgesetz zu regeln.

(2) Zur Besorgung einzelner bestimmter Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung sowie für Zwecke der Gemeinden als Träger von Privatrechten, können Gemeindeverbände gebildet werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung, sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

Artikel 60.  Interessenvertretungen der Gemeinden. Inwieweit den Interessenvertretungen für die Gemeinden vor Erlassung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, ein Anhörungsrecht zukommt, ist durch Landesgesetz zu regeln.

XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 61. Übergangsbestimmungen. Vollziehungs- und sonstige Rechtsakte auf Grund des Landesverfassungsgesetzes für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930, LGBl.Nr. 137, zuletzt geändert durch die Vierte Landesverfassungsnovelle, LGBl.Nr. 288/1969, werden durch die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes nicht berührt; gleiches gilt für Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes.

Artikel 62. Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechts. Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesverfassungsgesetz für das Land Niederösterreich in der Fassung von 1930, LGBl.Nr. 137, zuletzt geändert durch die Vierte Landesverfassungsnovelle, LGBl.Nr. 288/1969, außer Kraft.

Durch Gesetz vom 12. Februar 1998 (LGBl. 0001-6) wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 63. Umgesetzte EG-Richtlinien. Die NÖ Landesverfassung 1979 setzt folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft um:
1. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37.
2. Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, Seite 18."

Durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (LGBl. 0001-10) erhielt der Art. 63 folgende Fassung:
"Artikel 63. Umgesetzte EG-Richtlinien. Die NÖ Landesverfassung 1979 setzt folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft um:
1. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37.
2. Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, Seite 18."

Der Präsident:
Robl

Der Landeshauptmann:
Maurer

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Ludwig


Quellen: Landesgesetzblatt für Niederösterreich, Jahrgang 1978 St. 205; Gliederungsnummer 0001-0 bis 13
© 4. Mai 2006 - 30. Oktober 2006
Home            Zurück            Top