Allgemeiner Befehl Nr. 1

15. Juni 1945

 

Da am 16. Mai 1945 in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Anweisungen des Obersten Befehlshabers der alliierten Streitkräfte eine Provinzialregierung im Landes Oberösterreich (Oberdonau) eingesetzt wurde;

Da ferner die genannte Regierung durch ihre Leistungen und ihr Verhalten seit Beginn ihrer Tätigkeit das durch die Militärregierung in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt hat;

Da es im Interesse der Sicherheit der Besatzungstruppen als notwendig erscheint, daß die genannte Regierung ihre Tätigkeit unter ihrer gegenwärtigen Führung fortgesetzt, wird hiedurch angeordnet und bestimmt:

1.) Die Errichtung der Landesregierung von Oberösterreich (Oberdonau) in ihrer gegenwärtigen Form sowie alle in ihrem Namen getroffenen Maßnahmen werden hiedurch im Rahmen der bei ihrer ursprünglichen Autorisierung festgesetzten Grundsätze und Bedingungen als rechtsgültig bestätigt.

2.) In Durchführung dieses Befehles und bis auf weitere Anordnung wird das Land Oberösterreich (Oberdonau) die Bezirke Linz, Rohrbach, Grieskirchen, Schärding, Ried, Braunau, Vöcklabruck, Wels, Kirchdorf, Gmunden sowie die gegenwärtig innerhalb der amerikanischen Besatzungszone liegenden Gebiete von Perg, Freistadt und Steyr im Sinne dieser Anordnung umfassen.

3.) Die Gesetze und Verordnungen der Regierung des Landes Oberösterreich (Oberdonau) stellen oberstes Landesgesetz dar und sind als solches nur den Proklamationen, Erlässen, Verordnungen, Befehlen, Ermächtigungen und Kundmachungen der Alliierten Militärregierung untergeordnet.

4.) ZurGewährleistung eines restlosen Einsatzes aller Österreicher des Landes Oberösterreich (Oberdonau) für den Wiederaufbau ihrer Heimat und als Beitrag zur Sicherheit und ungestörten Diensterfüllung der alliierten Besatzungstruppen des Landes haben alle Landesbewohner der Gesetzen und Verordnungen der Landesregierung genauestens Folge zu leisten und der genannten Regierung sowie ihren Beamten volle Unterstützung zu geben.

S. E. Reinhart
Generalmajor, U. S. A. Armee,
Kommandeur der Militärregierung Oberösterreich (Oberdonau)

Diese Anordnung galt nur für den südlich der Donau gelegenen Landesteil Oberösterreichs, der unter amerikanischer Besatzung stand; der Nordteil unterstand sowjetischer Besatzung.


Quellen:  Oberösterreichisches Amtsblatt Jahrgang 1945 Folge 6 Seite 41
© 6. Juni 2008


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