Gesetz
vom 4. März 1954 in der Fassung des Gesetzesbeschlusses vom 13. August 1954
über die Geschäftsordnung des o. ö. Landtages
(Landtagsgeschäftsordnung - LGO.).

aufgehoben durch
Gesetz vom 9. Juli 1973 (LGBl. 74/1973, S. 171)
 

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. Hauptstück.
Konstituierung des Landtages; Auflösung des Landtages.

§ 1. Einberufung, Eröffnung und Konstituierung des Landtages.  (1) Der neugewählte Landtag wird vom bisherigen Landeshauptmann innerhalb vier Wochen nach der Wahl einberufen.

(2) Der bisherige Landeshauptmann eröffnet die Sitzung und führt bis zur Konstituierung des neuen Landtages, das ist bis zum Amtsantritt des neu zu wählenden Ersten Präsidenten unmittelbar nach seiner Wahl (§ 4 Abs. 1), den Vorsitz. Er bestellt drei Mitglieder als Ordner und ein Mitglied als Schriftführer, die diese Funktionen bis zur Übernahme durch die gemäß § 4 Abs. 2 gewählten Mitglieder ausüben.

§ 2. Angelobung der Mitglieder des Landtages. (1) Die Mitglieder des Landtages (§ 10) haben bei ihrem Eintritt in den Landtag dem Lande Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich unverbrüchliche Treue, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) Bei der Angelobung verliest der bisherige Landeshauptmann als Vorsitzender (§ 1 Abs. 2) nachstehende Angelobungsformel:
    "Sie werden dem Lande Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich unverbrüchliche Treue, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung Ihrer Pflichten geloben."

Hierauf wird jedes Mitglied des Landtages vom Schriftführer (§ 1 Abs. 2) namentlich aufgerufen, worauf es von seinem Platze aus stehen die Worte "Ich gelobe" spricht.

Ist der bisherige Landeshauptmann, der den Vorsitz führt, selbst Mitglied des neugewählten Landtages, so leistet er als letzter das Gelöbnis mit den Worten "Auch ich spreche als Mitglied dieses Landtages die Worte: Ich gelobe."

(3) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt.

§ 3. Bildung der Fraktionen und der Obmännerkonferenz. (1) Der Landtag gliedert sich in Fraktionen. Die auf die Liste einer Partei gewählten Abgeordneten bilden zusammen eine Fraktion. Sie sind gleichzeitig in einem Klub vereinigt, dessen Obmann (Obmann-Stellvertreter) sie aus ihrer Mitte wählen.

(2) Die Obmänner zeigen ihre Wahl und die ihres Stellvertreters nach der Angelobung (§ 2) dem bisherigen Landeshauptmann als dem Vorsitzenden (§ 1 Abs. 2) schriftlich an. Der Landeshauptmann verliest in seiner Eigenschaft als Vorsitzender den Wortlaut der Anzeigen.

(3) Spätere Anzeigen sind in schriftlicher Form dem Ersten Präsidenten zu übergeben, der sie im Landtag verliest.

(4) Anzeigen gemäß Abs. 2 und 3 gelten solange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung beim Ersten Präsidenten schriftlich angezeigt wird.

(5) Die Obmänner (Obmann-Stellvertreter) der Klubs bilden zusammen mit dem Ersten Präsidenten die Obmännernkonferenz.

§ 4. Wahl der Präsidenten, der Schriftführer und der Ordner. (1) Nach der Verlesung der Anzeigen über die Klubs (§ 3 Abs. 2) wählt der Landtag aus seiner Mitte den Ersten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten. Nach dieser Wahl übernimmt der neugewählte Erste Präsident vom bisherigen Vorsitzenden (§ 1 Abs. 2) den Vorsitz).

(2) Nach der Wahl der Präsidenten werden drei Schriftführer und drei Ordner gewählt, die ihr Amt sofort übernehmen.

§ 5. Bildung der Ausschüsse. (1) Nach den Wahlen gemäß § 4 bestimmt der Landtag - soweit nicht gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - durch Beschluß, welche Ausschüsse zu bilden sind (Bezeichnung, Umschreibung ihrer Zuständigkeit) sowie die Zahl ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder).

(2) Sodann findet die Wahl in die Ausschüsse statt.

(3) Für die Änderung der Ausschüsse und für Ersatzwahlen gilt Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Zu seiner Konstituierung wird der Ausschuß von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmann-Stellvertreter und zwei Schriftführer. Die Bestimmungen des § 4 gelten sinngemäß. Bis der Obmann gewählt ist, führt der Einberufer den Vorsitz.

(5) Der Obmann teilt das Ergebnis der Wahl schriftlich dem Ersten Präsidenten mit, der es bei nächstmöglicher Gelegenheit im Landtag verliest.

§ 6. Auflösung des Landtages. (1) Die Auflösung des Landtages regelt die Verfassung.

(2) Bei Auflösung des Landtages sowie bei Ablauf der Gesetzgebungsperiode sind alle noch anhängenden Anträge, Anfragen und Bittschriften als in den Landtag nicht eingebracht anzusehen und in der Landtagskanzlei (§ 7) zu hinterlegen.

II. Hauptstück.
Landtagskanzlei.

 

III. Hauptstück.
Hausordnung.

 

IV. Hauptstück.
Allgemeine Rechte der Mitglieder, der Gliederungen und der Organe des Landtages.

§ 10. Mitgliedschaft im Landtag. (1) Jeder, der von der Landeswahlbehörde den Wahlschein (Art. 19. des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38) erhalten hat, ist solange Mitglied des Landtages, als nicht durch den Verfassungsgerichtshof seine Wahl für ungültig erklärt oder der Mandatsverlust ausgesprochen worden ist (Art. 28 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38) oder solange nicht die Mitgliedschaft durch Verzichterklärung des Mitgliedes, durch sein Ableben oder durch die Konstituierung eines neugewählten Landtages erloschen ist.

(2) Verzichterklärungen gemäß Abs. 1 müssen in schriftlicher Form abgegeben, eigenhändig datiert und unterschrieben und an den Ersten Präsidenten gerichtet sein. Sie werden ab dem Datum der Unterschrift durch die Übergabe an den Ersten Präsidenten wirksam; die Übergabe ist durch den Ersten Präsidenten zu beurkunden. Der Erste Präsident verliest die Verzichterklärung bei nächstmöglicher Gelegenheit im Landtag.

(3) Jeder Abgeordnete hat seinen Wahlschein vor Eintritt in den Landtag dem Ersten Präsidenten zu übergeben, der den Empfang schriftlich bescheinigt. Jedem Abgeordneten wird vom Ersten Präsidenten ein Ausweis ausgehändigt, in dem die Mitgliedschaft bestätigt wird. Der Ausweis ist im Falle des Verlustes der Mitgliedschaft zurückzugeben; in diesem Falle wird der Wahlschein an die Landeswahlbehörde rückgemittelt.

§ 11. Allgemeine Pflichten der Mitglieder des Landtages. Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, bei den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, in die es gewählt ist, nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung anwesend zu sein und dabei an den Verhandlungen und Arbeiten nach bestem Wissen und Können teilzunehmen.

§ 12. Bezüge der Mitglieder des Landtages. (1) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages werden durch Beschluß des Landtages festgesetzt.

(2) Es ist den Mitgliedern des Landtages nicht gestattet, auf diese Bezüge zu verzichten.

§ 13. Urlaub, Anwesenheitsentschuldigung. (1) Urlaub bis zur Dauer von sechs Wochen erteilt der Erste Präsident, für längere Zeit der Landtag.

(2) Sonst kann nur schwere Erkrankung oder der Tod eines Angehörigen der Familie eines Mitgliedes oder ein anderer triftiger Grund die Abwesenheit vom Landtage entschuldigen.

§ 14. Aufgaben der Obmännerkonferenz. Der Obmännerkonferenz obliegen die ihr in dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben. Darüber hinaus obliegen ihr jene einzelnen Aufgaben, die ihr durch Beschluß des Landtages oder durch Beschluß eines Ausschusses oder durch den Ersten Präsidenten übertragen werden.

§ 15. Aufgaben der Ausschüsse. Die Ausschüsse sind, soweit nicht gesetzlich darüber hinaus etwas anderes bestimmt ist und soweit ihnen nicht durch Beschluß des Landtages einzelne Aufgaben besonders zugewiesen werden, zur Vorberatung des Einlaufes zuständig. Sie haben das Recht, dem Landtag auch selbständig Anträge zu stellen.

§ 16. Aufgaben des Ersten Präsidenten. Außer den Aufgaben, die sich aus den sonstigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung für den Ersten Präsidenten ergeben, obliegt es ihm insbesondere, darüber zu wachen, daß die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die Aufgaben des Landtages erfüllt und ohne unnötigen Aufschub verhandelt wird. Er führt den Vorsitz im Landtag, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Beobachtung.

§ 17. Aufgaben des Zweiten und des Dritten Präsidenten. Im Falle seiner Verhinderung oder über sein Ersuchen wird der Erste Präsident in allen seinen Obliegenheiten vom Zweiten Präsidenten und dieser vom Dritten Präsidenten vertreten. Beide unterstützen den Ersten Präsidenten in der Leitung der Verhandlungen des Landtages. Ist auch der Dritte Präsident verhindert, wird der Erste Präsident vom Landeshauptmann bezw. einem Landeshauptmann-Stellvertreter (Art. 17 Landes-Verfassungsgesetz) vertreten.

§ 18. Aufgaben der Schriftführer. (1) Die Schriftführer sind für die richtige Führung und Ausfertigung der Amtlichen Niederschriften (§ 41) verantwortlich, unbeschadet der übergeordneten Leitung des Ersten Präsidenten. Sie sind berechtigt, diesbezüglich der Landtagskanzlei Weisungen zu erteilen.

(2) Die Schriftführer unterstützen den Ersten Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Vorsitzender, insbesondere bei der Mitteilung des Einlaufes, bei der Verlesung von Schriften im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen.

(3) Die Tätigkeit der Schriftführer wird vom Ersten Präsidenten überwacht.

§ 19. Aufgaben der Ordner. Die Ordner handhaben unter der Leitung des Ersten Präsidenten die Hausordnung (§ 9).

V. Hauptstück.
Form der Tätigkeit des Landtages.

§ 20. Beschlußform; Sachbeschlüsse. Geschäftsbeschlüsse. (1) Die nach außen gerichtete Tätigkeit des Landtages bedarf zu ihrer Wirksamkeit stets der Form eines in der Landtagssitzung zu fassenden Beschlusses (Sachbeschluß). Dies gilt nicht für Wahlen und soweit gesetzlich ausdrücklich etwas andres bestimmt ist. Beschlüsse, mit denen dieses Gesetz geändert wird, zählen zu den Sachbeschlüssen.

(2) Die nach innen gerichtete Tätigkeit des Landtages bedarf - Wahlen ausgenommen - zu ihrer Wirksamkeit dann der Form eines in einer Landtagssitzung zu fassenden Beschlusses (Geschäftsbeschlusses), wenn es in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt ist. Der Landtag kann Geschäftsbeschlüsse auch fassen, wenn dies in dieser Geschäftsordnung nicht ausdrücklich bestimmt ist; er kann dies insbesondere auch tun, um Anordnungen des Ersten Präsidenten zu ersetzen oder zu ändern.

(3) Beschlüsse des Landtages kommen durch Abstimmung zustande.

 

 

§ 33. Beschlußfähigkeit; Mehrheit. (1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit nicht verfassungsgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so schließt der Erste Präsident die Sitzung oder er unterbricht oder vertagt sie.

§ 34. Abgabe der Stimme. (1) Alle Mitglieder haben ihre Stimme persönlich abzugeben.

(2)Die Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung abgegeben werden.

(3) Keinem in der Sitzung anwesenden Mitgliede ist es gestattet, sich der Abstimmung zu enthalten.

(4) Nach dem Ermessen des Ersten Präsidenten wird durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.

(5) Es wird namentlich abgestimmt, wenn der Landtag es beschließt. Dabei ist die Zustimmung oder Ablehnung durch jedes seiner Mitglieder mündlich zu erklären.

(6) Es wird geheim abgestimmt, wenn es der Landtag beschließt. Abgestimmt wird durch Abgabe von Stimmzetteln, die mit "Ja" oder "Nein" beschriftet sind. Nachdem der Erste Präsident festgestellt hat, daß die Urne leer ist, wird jeder Abgeordnete namentlich aufgerufen und aufgefordert, seinen Stimmzettel in einen Umschlag gesteckt in die Urne zu legen.

 

 

§ 36. Teilnahme des Vorsitzenden an Abstimmungen und Wahlen. Der Vorsitzende beteiligt sich nicht an Abstimmungen, er wählt jedoch stets mit.

etwas kuriose Bestimmung: Da "Der Vorsitzende" im Vertretungsfall gemäß Art. 17 L-VG auch der Landeshauptmann oder einer deren Stellvertreter sein kann, die nicht Mitglied des Landtages sein müssen, können auch Nichtmitglieder des Landtages in diesem wahlberechtigt sein !!!

 

 

§ 46. Mitwirkung des Landtages bei der Vollziehung des Landes. (1) Das Verlangen des Landtages, daß die Landesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder
a) bei der Landtagssitzung anwesend sind
b) auf Fragen Auskünfte geben (Interpellation)
c) Untersuchungsorganen des Landtages Auskünfte geben und ihnen die Einsichtnahme in Akten und Einrichtungen des Landes ermöglichen
d) Wünschen des Landtages hinsichtlich der Vollziehung und hinsichtlich der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren Rechnung tragen (Resolution)
bedarf eines Beschlusses des Landtages.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 lit. b bis d dürfen sich nur auf Angelegenheiten beziehen, deren Vollziehung Landessache ist.

(3) Anfragen an die Landesregierung oder die Landesregierungsmitglieder, die nicht in Beschlußform ergehen, und daher nicht unter die Bestimmung des Art. 25 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38, fallen, werden vom Ersten Präsidenten an den Befragten weitergeleitet, wenn sie in schriftlicher Form eingebracht und von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sind. Dasselbe gilt für Anfragen, auf die Abs. 2 nicht zutrifft.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Landtagssitzungen teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Ausschüsse mit der Einschränkung, daß das Recht gemäß Abs. 1 lit. c und d den Ausschüssen nicht zusteht.

(6) Schriftlich verkehrt der Landtag mit der Landesregierung durch den Ersten Präsidenten, jeder Ausschuß durch seinen Obmann.

§ 47. Verkehr nach außen. Nach außen verkehren der Landtag und seine Ausschüsse nur durch den Ersten Präsidenten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

§ 48. Sonstige Regelungen des Geschäftsganges. Ausnahmen von der Geschäftsordnung. (1) Im übrigen regelt den Geschäftsgang der Erste Präsident, ohne daß dadurch ein Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entstehen darf.

(2) Ausnahmen von den nachfolgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind zulässig, wenn ein Widerspruch dagegen nicht erhoben wird:
    § 25 Abs. 2 (jedoch nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Vervielfältigung und Auflage der Anträge);
    § 25 Abs. 4; § 27 Abs. 4; § 28 Abs. 2; § 31; § 32; § 35 Abs. 1 und 2.

§ 49. Das Gesetz vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38/1931, betreffend die Geschäftsordnung des oberösterreichischen Landtages, wird aufgehoben.

Der Landeshauptmann:
Dr. Gleißner.

 

Die vorstehende Geschäftsordnung ist zwar formalrechtlich kein Verfassungsgesetz, da es jedoch nur in dem Verfahren geändert werden kann, wie auch für die Verfassung vorgeschrieben, hat das Gesetz eine faktisch erhöhte Rechtsstellung.


Quellen:  Landesgesetzblatt für das Land Oberösterreich Jg. 1954 Nr. 37 Seite 57
© 24. Juni 2008 - 17. Juli 2008


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