Gesetz
vom 20. März 1946
womit das Gesetz vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38, über die Verfassung des Landes Oberösterreich (Landesverfassungsgesetz) mit einigen Abänderungen wieder in Kraft gesetzt und anläßlich seines Inkrafttretens Übergangsbestimmungen getroffen werden.

Mit Beziehung auf Art. VI, Abs. 3 und 4, des Verfassungsgesetzes vom 13. Dezember 1945, StGBl. Nr. 232, womit verfassungsrechtliche Anordnungen aus Anlaß des Zusammentrittes des Nationalrates und der Landtage getroffen werden (2. Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945), hat der oberösterreichische Landtag beschlossen:

Artikel I. Das Gesetz vom 17. Juni 1930, L. G. Bl. 38, über die Verfassung des Landes Oberösterreich, tritt rückwirkend auf den Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages nach der Befreiung Österreichs, das ist mit dem 13. Dezember 1945, wieder in Wirksamkeit, und zwar mit folgenden Änderungen:
1. Der bisherige Artikel 3 hat zu entfallen. Der bisherige Artikel 4 erhält die Bezeichnung Artikel 3, der bisherige Artikel 5 die Bezeichnung 4, Absatz 1 des bisherigen Artikel 6 die Bezeichnung Artikel 5, Absatz 2 und 3 des bisherigen Artikel 6 gelten als Artikel 6.
2. In Artikel 10 Absatz 5 hat der letzte Satz zu entfallen.
3. Im Artikel 11 haben an die Stelle des Wortes "Landeshauptmann" die Worte "erste Präsident" zu treten.
4. Im Artikel 13 haben desgleichen an Stelle des Worte "Landeshauptmann" die Worte "ersten Präsidenten" zu treten.
5. Der Artikel 17 hat zu lauten: "Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Präsidenten. Vorsitzender des Landtages ist der erste Präsident."
6. Der Artikel 19 hat zu lauten: "Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages verlangt, ist der erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen 14 Tagen einzuberufen".
7. Im Artikel 24, Abs. 1, haben die Worte "wenn er nicht selbst den Vorsitz geführt hat" zu entfallen.
8. Dem Artikel 31, Abs. 2, ist hinzuzufügen: "(Landesräten)".
9. Dem ersten Satze des Artikels 38 ist hinzuzufügen: "Die Vertreter des Landeshautmannes führen die Bezeichnung "Landeshauptmann-Stellvertreter".

Artikel II. Für den Übergang zu den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes gilt folgende Bestimmung:

Im Landesgesetzblatt werden auch die von der prov. Landesregierung bereits beschlossenen Gesetze sowie Verordnungen und der prov. Landesregierung wieder verlautbart.

Artikel III. Als Landesverfassungsgesetz hat zu gelten:
    Das Landesgesetz vom 5. November 1945, Oberösterr. Amtsblatt, Folge 20, S. 158/1945, über die Zahl der für den Landtag zu wählenden Abgeordneten und deren Verteilung auf die Wahlkreise.

Artikel IV. Die Wiederverlautbarung der wieder in Kraft gesetzten Verfassung des Landes Oberösterreich mit Berücksichtigung der mit dem vorliegenden Gesetze beschlossenen Abänderungen im Landesgesetzblatte wird hiemit verfügt.

Artikel V. Das vorliegende Landesverfassungsgesetz tritt mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels I, Punkt 3, 4, 5, 6 und 7, welche erst mit dem Tage der Verlautbarung dieses Gesetzes in Wirksamkeit treten, rückwirkend auf den Tag des ersten Zusammentrittes des Landtages nach der Befreiung Österreichs, das ist auf den 13. Dezember 1945, in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Dr. Gleißner

 

Die offizielle Verlautbarung (Verkündung) des Gesetzes von 1946 erfolgte erst 1954 im Zuge der Wiederverlautbarung des Landes-Verfassungsgesetzes. Vorher war sowohl die Verlautbarung des Gesetzes wie auch die Wiederverlautbarung des Landes-Verfassungsgesetzes nach Artikel IV des Gesetzes unterblieben, da die beiden Besatzungsmächte in Oberösterreich (die UdSSR für das Gebiet nördlich der Donau, die USA für das Gebiet südlich der Donau) ihre Zustimmung verweigerten. So blieb es faktisch bei dem ursprünglichen Landesverfassungsgesetz von 1930 bis die Zustimmung durch die Besatzungsmächte zu erreichen war.


Quellen:  Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1954, Nr. 50 Seite 84
© 24. Juni 2008


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