Gesetz
vom 7. Februar 1985
über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des
oberösterreichischen Landtages.
Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen::
§ 1. Einsetzung. Der o. ö. Landtag
hat als ständigen Ausschuß einen Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß für
folgende Aufgaben einzusetzen:
1. Behandlung von Immunitätsangelegenheiten der Mitglieder des o. ö. Landtages
und der vom o. ö. Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates gemäß Art. 31
L-VG. 1971 bzw. Art. 96 in Verbindung mit Art. 57 und Art. 58 B-VG;
2. Behandlung von Unvereinbarkeitsangelegenheiten der Mitglieder der o. ö.
Landesregierung und der Mitglieder des o. ö. Landtages gemäß dem
Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330.
§ 2. Geltung der Landtagsgeschäftsordnung. (1) Soweit dieses Gesetz die Geschäftsführung des o. ö. Landtages regelt, ist es Teil des Geschäftsordnungsgesetzes gemäß Art. 18 L-VG. 1971.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o. ö. Landtages die bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973, in der jeweils geltenden Fassung über die ständigen Ausschüsse des o. ö. Landtages.
§ 3. Aufgaben in
Immunitätsangelegenheiten. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Immunitäts-
und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Immunitätsangelegenheiten insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Beratung und Beschlußfassung über das Ersuchen der zur Verfolgung berufenen
Behörde um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung (gegebenenfalls auch zur
Verhaftung oder Hausdurchsuchung);
2. Beratung und Beschlußfassung über das Vorliegen eines Zusammenhanges der
strafbaren Handlung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten auf Ersuchen
der zur Verfolgung berufenen Behörde, wenn das diesbezügliche Verlangen bei der
Behörde vom betreffenden Abgeordneten oder von einem Drittel der Mitglieder des
Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gestellt wurde; im Falle des
Bejahens des Zusammenhanges ist gleichzeitig über die Zustimmung zur
behördlichen Verfolgung zu beschließen (Z. 1);
3. Beratung und Beschlußfassung darüber, ob bei der zur Verfolgung berufenen
Behörde im Fall erfolgter Verhaftung die Aufhebung der Haft oder die
Unterlassung der Verfolgung überhaupt verlangt werden soll.
(2) Die Zustimmung des Landtages zur behördlichen Verfolgung (Abs. 1 Z. 1) gilt als erteilt, wenn der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß (bei nicht einstimmiger Beschlußfassung der Landtag im Sinne des § 5 Abs. 1) über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. In diese Frist wird der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. September nicht eingerechnet; findet in diesem Zeitraum jedoch eine Landtagssitzung statt, so wird nur die Zeit vom 15. Juli bis zu dieser Sitzung nicht in die Frist eingerechnet.
(3) Das Verlangen auf Aufhebung der Haft (Abs. 1 Z. 3 1. Fall) kann im Zeitraum zwischen 15. Juli und 15. September vom Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß auch mit Stimmenmehrheit ohne Befassung des Landtagsplenums gestellt werden.
§ 4. Aufgaben in
Unvereinbarkeitsangelegenheiten. (Verfassungsbestimmung) Der Immunitäts-
und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Unvereinbarkeitsangelegenheiten insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme von Anzeigen oder Berichten, die nach dem
Unvereinbarkeitsgesetz 1983 dem Landtag, dem Präsidenten des Landtages oder dem
nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß zu erstatten sind, sowie
allfällige Beschlußfassung darüber, soweit sie nicht unter einen der folgenden
Punkte fällt;
2. Genehmigung der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch Mitglieder
der Landesregierung (§ 2 Unvereinbarkeitsgesetz 1983);
3. Mitteilung jener Unternehmen mit Beteiligung von Mitgliedern der
Landesregierung sowie jener freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung
sowie jener freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen
in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen
Personen, an die vom Land oder von Unternehmen, die wegen einer finanziellen
Beteiligung des Landes der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 127 Abs. 3
B-VG unterliegen, gemäß § 3 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 keine wirtschaftlichen
Aufträge erteilt werden dürfen, an den Landeshauptmann; der Landeshauptmann hat
solche Mitteilungen in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen (§ 3 Abs. 4
Unvereinbarkeitsgesetz 1983);
4. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Auftragserteilung im Sinne der Z. 3 an
Mitglieder der Landesregierung und solche freiberuflich tätige Personen, die mit
einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft
stehen (§ 3 Abs. 3 Unvereinbarkeitsgesetz 1983);
5. nachträgliche Genehmigung der Bekleidung einer leitenden Stelle in der
Privatwirtschaft durch ein Mitglied der Landesregierung im Interesse des Landes
und allfällige Verfügung über die Verwendung der sich aus dieser Betätigung
ergebenden Bezüge gemäß §§ 4 und 5 Unvereinbarkeitsgesetz 1983. Ein Beschluß
über die nachträgliche Genehmigung ist binnen drei Monaten zu fassen. Wird die
Genehmigung versagt, so hat das betreffende Mitglied der Landesregierung binnen
drei Monaten nachzuweisen, daß es dem Beschluß entsprochen habe;
6. Zustimmung zur Bekleidung einer leitenden Stelle in der Privatwirtschaft
durch ein Mitglied des Landtages im Interesse des Landes gemäß § 8
Unvereinbarkeitsgesetz 1983. Die Mitglieder des Landtages haben eine solche
Betätigung innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in den Landtag bzw.
innerhalb eines Monats nach der späteren Bestellung auf eine solche Stelle unter
Angabe der Bezüge bekanntzugeben. Über die Zulässigkeit der Betätigung
entscheidet der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit oder wenn sich die Vertreter der Partei,
der der betreffende Abgeordnete angehört, in ihrer Mehrheit gegen die
Zulässigkeit der Betätigung aussprechen, ist die Betätigung unzulässig. Der
Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb von drei Monaten Beschluß
zu fassen; er hat seine Beschlüsse dem Ersten Präsidenten mitzuteilen, der sie
dem Landtag zur Kenntnis bringen. Wird die Zustimmung versagt, so ist der
betreffende Abgeordnete vom Ersten Präsidenten aufzufordern, ihm binnen drei
Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Erste Präsident
hat nach Ablauf dieser Frist dem Landtag Bericht zu erstatten;
7. Führen einer Untersuchung gemäß § 10 Abs. 2 Unvereinbarkeitsgesetz 1983;
8. Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Verlust des Amtes bzw.
Mandates gemäß § 10 Unvereinbarkeitsgesetz 1983.
§ 5, Gemeinsame Verfahrensbestimmungen. (1) (Verfassungsbestimmung) Einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses sind endgültig. Nicht einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z. 6 - gelten als Sachanträge (Ausschußanträge) im Sinne der Landtagsgeschäftsordnung, wobei eine Rückverweisung an den Ausschuß ausgeschlossen ist.
(2) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß ist so rechtzeitig einzuberufen, daß im Falle eines nicht einstimmig gefaßten Beschlusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z. 6 - der Landtag bei fristgebundenen Entscheidungen die betreffende Angelegenheit noch fristgerecht behandeln kann.
(3) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verkehrt mit außerhalb des Landtages gelegenen Stellen im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages. Mitglieder des Landtages haben Mitteilungen an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages einzubringen.
(4) Mit Mitgliedern der Landesregierung - ausgenommen den Landeshauptmann nach § 4 Z. 3 - verkehrt der Erste Präsident des Landtages in Unvereinbarkeitsangelegenheiten im Wege der Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung haben ihre Mitteilungen und Nachweise der Landesregierung bekanntzugeben und diese hat sie an den Ersten Präsidenten des Landtages weiterzuleiten.
(5) Fristen sind vom Einlangen der Mitteilung beim Ersten Präsidenten des Landtages bzw. beim betreffenden Mitglied der Landesregierung bzw. des Landtages an zu berechnen.
§ 6. Schluß- und Übergangsbestimmungen. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Verfassungsgesetz vom 14. März 1933, LGBl. Nr. 63, betreffend die Einsetzung eines Immunitätsausschusses des oberösterreichischen Landtages in der Fassung des O. ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 2/1955, sowie das Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz selbst außer Kraft.
(3) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o. ö. Landtages gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingesetzt. Anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen. Fristen beginnen nicht neu zu laufen. Erteilte Zustimmungen bzw. Genehmigungen gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
Der Erste Präsident des Landtages:
Johanna Preinstorfer
Der Landeshauptmann:
Dr. Ratzenböck
Quellen:
Landesgesetzblatt für das Land Oberösterreich Jg. 1985 Nr. 44 Seite 129
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