Gesetz
vom 16. Juli 1949
betreffend die Auflösung des o. ö . Landtages und Verbindung der Wahl zum o. ö. Landtag mit der Wahl zum Nationalrat

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1. Der o. ö. Landtag wird gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38, über die Verfassung des Landes Oberösterreich (Landesverfassungsgesetz) aufgelöst.

§ 2. Die o. ö. Landesregierung hat unbeschadet der Bestimmung des Artikels 15 des Landesverfassungsgesetzes die Wahlen zum o. ö. Landtag für den gleichen Tag auszuschreiben, an dem die Wahlen zum Nationalrat gemäß dem Gesetze vom 18. Mai 1949 über die Wahl in den Nationalrat (Nationalrats-Wahlordnung), BGBl. Nr. 129, stattfinden.

§ 3. Die XVI. Gesetzgebungsperiode des o. ö. Landtages dauert bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages (Art. 12, Abs. 1, Landesverfassungsgesetz).

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die o. ö. Landesregierung betraut.

Der Landeshauptmann:

Dr. Gleißner.

Obwohl alle Hinweise darauf fehlen, müsste es sich um ein Landesverfassungsgesetz handeln, da der § 2 eindeutig von der Landesverfassung abweichende Bestimmungen enthält.


Quellen:  Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1949 Nummer 24 S. 98
© 8. Juni 2008


Home           Zurück          Top