Auf Grund des Artikels III des Gesetzes vom 29. Jänner 1931, L. G. Bl. Nr. 19, wird im folgenden der Text der oberösterreichischen Landtagswahlordnung vom 18. März 1919, L. G. u. V. Bl. Nr. 24, in seiner gegenwärtig geltenden Fassung verlautbart.
Hiebei sind die folgenden, die oberösterreichische
Landtagswahlordnung vom 18. März 1919, L. G. u. V. Bl. Nr. 23, abändernden
Gesetze, und zwar:
das Gesetz vom 18. März 1925, L. G. u. V. Bl. Nr. 29, das
Gesetz vom 17. Juni 1930, L. G. Bl. Nr. 39, das Gesetz vom 29. Jänner 1931, L.
G. Bl. Nr. 19, sowie die sonstigen seither erlassenen Gesetze berücksichtigt.
Die wiederverlautbarte Landtagswahlordnung ist als "Oberösterreichische Landtagswahlordnung, L. G. Bl. Nr. 25 vom Jahre 1931" zu bezeichnen.
Der Landeshauptmann:
Dr. Schlegel.
Oberösterreichische Landtagswahlordnung
faktisch aufgehoben durch
(Bundes-)Verfassung 1934 vom 1. Mai 1934 (BGBl II Nr. 1 S. 1)
(Bundes-)Verfassungsgesetz betr. den Übergang zur ständischen Verfassung
(Verfassungsübergangsgesetz 1934) vom 19. Juni 1934 (BGBl II Nr. 75 S. 151)
Verordnung betr. die Geschäftsordnung des oberösterreichischen Landtages und die
Abänderung einiger Bestimmungen der Landesverfassung vom 29. Oktober 1934 (LGBl.
Nr. 68 S. 203)
§ 1. Das Land Oberösterreich wird zum Zwecke der Vornahme der Wahl in
den Landtag in fünf Wahlkreise eingeteilt. Diese Wahlkreise sind:
1. Linz und Umgebung,
2. Innviertel,
3. Hausruckviertel,
4. Traunviertel und
5. Mühlviertel.
Die einzelnen Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:
1. Der Wahlkreis Linz und Umgebung mit dem Vorort Linz, die Stadt Linz und die
Gerichtsbezirke: Linz, Ottensheim, Urfahr.
2. Der Wahlkreis Innviertel mit dem Vorort Ried, die Gerichtsbezirke: Braunau, Engelhartszell, Mattighofen, Mauerkirchen, Obernberg am Inn, Raab, Ried im
Innkreis, Schärding, Wildshut.
3. Der Wahlkreis Hausruckviertel mit dem Vorort Wels, die Gerichtsbezirke:
Eferding, Frankenmarkt, Grieskirchen, Haag am Hausruck, Lambach, Mondsee,
Peuerbach, Schwanenstadt, Vöcklabruck, Wels.
4. Der Wahlkreis Traunviertel mit dem Vorort Steyr, die Stadt Steyr und die
Gerichtsbezirke: Bad Ischl, Enns, Gmunden, Grünburg, Kirchdorf an der Krems,
Kremsmünster, Markt St. Florian, Neuhofen an der Krems, Steyr, Weyer, Windischgarsten.
5. Der Wahlkreis Mühlviertel mit dem Vorort Freistadt, die Gerichtsbezirke:
Aigen, Freistadt, Grein, Lembach, Leonfelden, Mauthausen, Neufelden, Perg,
Prägarten, Rohrbach, Unterweißenbach.
§ 2. Die Wähler jedes Wahlkreises bilden den Wahlkörper. Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate wird durch das in den §§ 35 und 36 geregelte Verfahren ermittelt."
§ 3. Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in der Ortsgemeinde aus, in deren Bürgerliste er eingetragen ist. Jede Gemeinde ist Wahlort, räumlich ausgedehnte Gemeinden sind in mehrere Wahlorte, größere Orte in mehrere Wahlsprengel einzuteilen.
§ 4. Die Landesregierung wird Anordnungen treffen, um Wahlberechtigten, die sich am Wahltage in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages sicher außerhalb des Wahlortes oder Wahlsprengels (§ 3) aufhalten müssen oder die ihren ordentlichen Wohnsitz nach dem Abschlusse der Bürgerliste verlegt haben, sowie Wahlberechtigten, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt befinden oder in einer solchen Anstalt Pflegedienst verrichten, die Ausübung ihres Wahlrechtes zu ermöglichen.
§ 5. Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Die Wahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen im Amte.
Die Wahlbehörden erkennen in jenen Streitfällen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht oder die Ausübung der Wahl ergeben.
Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.
§ 6. Für jede Gemeinde wird eine Ortswahlbehörde, für jeden Wahlort oder Wahlsprengel eine Wahlkommission eingesetzt. Die Ortswahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich in allen Fällen durch eine von ihm entsendete Person vertreten lassen. Die Wahlkommission besteht aus dem von der Gemeindevertretung bestellten Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzer.
Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird aus dem Vorstande der Behörde oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter und mindestens sechs Beisitzern die Bezirkswahlbehörde gebildet. Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte und Wahlsprengel im politischen Bezirke.
§ 7. Für jeden Wahlkreis wird in dem Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde des Vorortes oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter und mindestens sechs Beisitzern. Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer Ortswahlbehörde angehören.
§ 8. Für das ganze Land wird in Linz die Landeswahlbehörde eingesetzt; sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten Stellvertreter als Vorsitzenden und acht Beisitzern.
Die Landeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über die Kreis-, Bezirks- und Ortswahlbehörden, sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
§ 9. Die Beisitzer der Wahlbehörden und Wahlkommissionen werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien verhältnismäßig nach der bei der letzten Wahl festgestellten Stärke der Parteien berufen. Das Verhältnis richtet sich nach der Stärke der Parteien im Wirkungssprengel der betreffenden Wahlbehörde oder Wahlkommission. Die Beisitzer der Ortswahlbehörden sowie deren Ersatzmänner müssen am Sitze der betreffenden Ortswahlbehörde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Die Beisitzer der Landeswahlbehörde beruft die Landesregierung, die Beisitzer der Kreiswahlbehörden die Landeswahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden und Wahlkommissionen die Bezirkswahlbehörde.
Für jeden Beisitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.
Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde oder Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Behörde oder Wahlkommission seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
Die Landesregierung kann festsetzen, daß Mitglieder der Wahlbehörde und Wahlkommission während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung in Geld aus öffentlichen Mitteln erhalten.
§ 10. Die Namen der Beisitzer und Ersatzmänner sind sofort öffentlich bekanntzumachen.
III. Wahlrecht und Wählbarkeit.
§ 11. Wahlberechtigt ist jeder Landesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der in der Bürgerliste (Bürgerlistengesetz vom 20. März 1930, B. G. Bl. Nr, 85) eingetragen ist.
Maßgebend ist die gemäß § 20 beziehungsweise § 22 des Bürgerlistengesetzes abgeschlossene Bürgerliste, welche einem Richtigstellungsverfahren zu unterziehen ist, auf welches die Bestimmungen des § 23 Bürgerlistengesetz, sinngemäß Anwendung zu finden haben.
§ 12. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, welcher vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 29. Lebensjahr überschritten hat und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3, Bürgerlistengesetz vom 20. März 1930, B. G. Bl. Nr. 85, ausgeschlossen ist.
§ 13. Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, die wegen einer im folgenden angeführten strafbaren Handlungen
verurteilt worden sind, sofern die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird:
1. bis zum Ende der Strafe, wenn die Verurteilung wegen der
im § 6, Z. 1 bis 12, des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131,
angeführten Verbrechen erfolgt ist;
2. bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende der Strafe,
wenn der Schuldige wegen eines anderen als der im § 6, Z. 1 bis 12, des Gesetzes
vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen zu einer
wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt worden ist;
3. bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe,
wenn wegen eines solchen Verbrechens (Z. 2) eine geringere Strafe verhängt
worden ist;
4. bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Ende der Strafe,
wenn die Verurteilung ein Vergehen gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum
Schutze der Wahlfreiheit zum Gegenstande hat und die Handlung bei Wahlen zum
Nationalrat, zu einem Landtag, zu einer Gemeinde- oder Bezirksvertretung, bei
der Sammlung von Unterschriften für ein Volksbegehren oder bei einer
Volksabstimmung begangen worden ist;
5. bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Strafe,
wenn die Verurteilung zum Gegenstande hat
ein Vergehen nach §§ 2 bis 4 der
kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 275, über den
Wucher,
ein Vergehen nach dem
Preistreibereigesetz vom 9. März 1921, B. G. Bl. Nr. 253,
ein Vergehen oder eine Übertretung
nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 78, gegen Vereitelung von
Zwangsvollstreckungen,
eine Übertretung des Diebstahls, der
Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des Betruges, der Kuppelei, der Plünderung
oder der Teilnehmung daran (§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und 683 St. G.),
eine Übertretung nach § 1, 3, 4 oder
5 des Landstreichergesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89;
c) Personen, denen auf Grund eines gerichtlichen Urteils, das nach dem früher im
Burgenland in Geltung gestandenen Recht ergangen ist, die politischen Rechte
entzogen sind; falls die Entziehung der politischen Rechte vor der Übergabe des
Burgenlandes an Österreich ausgesprochen worden ist, nur dann, wenn die
Entziehung der politischen Rechte wegen strafbarer Handlungen gegen die Person
oder das Vermögen verhängt worden ist;
d) Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine
Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, bis zum Ablaufe von drei Jahren nach
Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
e) Personen, denen vom Gerichte die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen
wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber
während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
f) Personen, die wegen Trunkenheit mehr als zweimal zu einer Arreststrafe
gerichtlich verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende
der letzten Strafe, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wurde.
§ 14.,§ 15. und § 16. aufgehoben.
§ 17. An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen in der richtiggestellten Bürgerliste enthalten sind.
Wahlberechtigte Mitglieder einer Wahlkommission und Wahlzeugen können ihr Wahlrecht bei der Wahlkommission ausüben, deren Mitglied sie sind, beziehungsweise für welche sie zugelassen wurden.
§ 18. Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen
(Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltage
der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100
Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein; er muß enthalten:
1. die unterscheidende Parteibezeichnung;
2. die Parteiliste, das iist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen und
hierauf um die Zahl vier vermehrten Bewerbern, als nach der Bevölkerungsziffer
auf jeden Wahlkreis Abgeordnete entfallen würden; die Reihenfolge der Bewerber
ist mit arabischer Ziffern zu bezeichnen;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.
§ 19. Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht.
Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen.
Gelingt ein Einvernehmen nicht, so kann die Kreiswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (§ 20) eingereicht wären.
§ 20. Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.
Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.
§ 21. Jede Partei hat in einer besonderen Eingabe an die Kreiswahlbehörde ihre Anträge über die zu berufenden Beisitzer der Bezirkswahlbehörden zu stellen sowie jene Personen zu bezeichnen, die bei der Wahlhandlung in jedem Wahllokale als Wahlzeugen (Vertrauensmänner) dienen sollen.
In jedes Wahllokal können von jeder Partei zwei bis vier Wahlzeugen entsendet werden; sie erhalten von der Ortswahlbehörde einen Eintrittschein.
§ 22. Die Kreiswahlbehörde überprüft, ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (§ 12 und § 13).
§ 23. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 22 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens sieben Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.
§ 24. Am 7. Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Reihenfolge der Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung ersichtlich sein.
§ 25. Die Wahlen werden über Beschluß der Landesregierung durch den Landeshauptmann im Landesgesetzblatte ausgeschrieben.
Der Wahltag wird durch die Landesregierung besonders festgesetzt. Die Wahl findet an einem Sonntag statt.
Die Ausschreibung wird ortsüblich kundgemacht.
Die Bezirkswahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den Ortswahlbehörden für jeden Wahlort oder Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Landeswahlbehörde.
Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Bezirkswahlbehörde durch ortsübliche Kundmachung bezeichneten Umkreis, ist am Wahltage jede Art der Wahlbewerbung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
Der Ausschank von geistigen Getränken ist am am Tage vor der Wahl überhaupt und am Wahltage bis sechs Uhr abends verboten.
§ 26. Jedem Wähler ist von der Ortswahlbehörde eine Ausweiskarte auszufertigen und zuzustellen. Die Ausweiskarte hat den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, die fortlaufende Zahl der Bürgerliste, Wahlsprengel, Wahllokal, Tag und Stunde des Anfanges und des Schlusses der Wahlhandlung zu enthalten.
In ortsüblicher Weise sind die Wähler aufzufordern, ihre Ausweiskarte in jenen Fällen, in welchen sie aus irgend einem Grunde, längstens 24 Stunden vor der Wahl, nicht zugestellt worden wäre, an dem in der Kundmachung bezeichneten Orte persönlich zu beheben. Für eine verloren gegangene Ausweiskarte ist dem Wahlberechtigten auf sein persönliches Verlangen von der Ortswahlbehörde eine Neuausfertigung auszufolgen.
§ 27. Im Wahllokale befindet sich der Amtstisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, dann die Wahlzelle. Für die Einrichtung der Wahllokale haben die Gemeinden vorzusorgen.
§ 28. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmen von Seite der Wähler.
Der Wähler erhält beim Eintritt in das Wahllokal ein amtliches Kuvert aus undurchsichtigem Papier, begibt sich dann in die Wahlzelle, um den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen; sodann tritt er vor die Wahlkommission und übergibt das geschlossene Kuvert und die Ausweiskarte dem Wahlleiter.
Der Name des Wählers wird im der Bürgerliste abgestrichen und in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen. Das Kuvert wird vom Wahlleiter uneröffnet in die Wahlurne gelegt und die Ausweiskarte zurückbehalten. Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, sind die Wähler nur einzeln in das Wahllokal einzulassen.
Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.
§ 29.
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe oder über die Gültigkeit
abgegebener Stimmen steht der Wahlkommission nur dann zu,
a) wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität eines Wählers Anstände
ergeben;
b) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner abgegebener Stimmen in Frage
kommt.
Eine Einsprache im Sinne des Absatzes a) kann nicht nur von Mitgliedern der Wahlkommission, sondern auch von den Wählern, von diesen mündlich oder schriftlich, und zwar nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat, erhoben werden.
Die Entscheidungen der Wahlkommission müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig.
Die Beschlüsse der Wahlkommission werden durch relative Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt.
Der Vorsitzende der Wahlkommission stimmt nur bei gleichgeteilten Stimmen mit und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.
§ 30. Der Stimmzettel muß aus weichem Papier sein und darf die Größe des Querformates nicht überschreiten. Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Parteibezeichnung oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der Parteiliste unzweideutig dartut. Dieses geschieht entweder durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung.
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er den Willen des Wählers nicht deutlich erkennen läßt, insbesondere wenn mehrere Parteilisten bezeichnet sind. Wenn ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese auf dieselbe Parteiliste lauten, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen; andernfalls sind alle ungültig.
§ 31. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokale oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlkommission die Wahlhandlung für geschlossen; sie entleert die Wahlurne, zählt die abgegebenen Kuverts und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet sie die Kuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die auf jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisummen) fest.
§ 32. Die Wahlkommission beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Diese Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, die sonstigen Verfügungen der Wahlkommission, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler abgestimmt haben.
Der Niederschrift wird die Bürgerliste und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen. Die in § 31 bezeichneten Feststellungen werden in die Niederschrift eingetragen. Diese wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlkommission gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Siegel genommen. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
§ 33. Der versiegelte Wahlakt (§ 32) wird von der Wahlkommission im Wege der Ortswahlbehörde der Kreiswahlbehörde vorgelegt.
Diese überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, stellt sie im vorbereiteten Kreiswahlprotokolle zusammen und sendet den ganzen Wahlakt an die Landeswahlbehörde."
§ 34. Die Landeswahlbehörde ermittelt die Summen der für die einzelnen voneinander verschieden bezeichneten Parteien im ganzen Lande abgegebenen gültigen Stimmen (Parteilandessummen) und stellt fest, auf wie viele Vertreter jede Partei im ganzen Lande Anspruch hat."
§ 35. Auf die Parteilandssummen werden die für das ganze Land zu vergebenen Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt.
Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
Die Parteilandessummen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel usw. Als Wahlzahl gilt die nach der Größe an 48. Stelle stehende Zahl.
Jede Partei erhält so viele Sitze, als diese Wahlzahl in ihrer Parteilandessumme enthalten ist.
Wenn eine Partei in keinem Wahlkreise die auf diese Art ermittelte Wahlzahl erreicht, so verliert sie den Anspruch auf jedes Mandat.
Die für das ganze Land zu vergebenden Abgeordnetensitze werden sodann auf die nicht ausgeschiedenen Parteien nach dem vorerwähnten Verfahren endgültig aufgeteilt.
§ 36. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
Die Verteilung der den einzelnen Parteien zukommenden Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt für jede Partei getrennt auf folgende Weise:
Die Simmen der für jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen gültig abgegebenen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Wahlkreissumme wird die Hälfte geschrieben; unter jede Wahlkreissumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel usw. Als Wahlzahl gilt diejenige der so angeschriebenen Zahlen, welche die Größe der sovielten Stelle steht, als die Partei im ganzen Lande Mandate erhalten hat.
Jede Partei erhält im einzelnen Wahlkreis soviele Sitze, als die auf diese Weise ermittelte Wahlzahl in ihrer Wahlkreissumme enthalten ist.
Wenn nach dieser Berechnung innerhalb einer Partei zwei Wahlkreise auf einen Sitz denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 37. Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber als ihr Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären; ihre Namen sind zu verlautbaren.
Ist ein Wahlbewerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen 14 Tagen an die Landeswahlbehörde zu erklären, für welche Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird; ebenso gelten als Ersatzmänner diejenigen, welche bei der Hauptwahl gewählt wurden, jedoch das Mandat niederlegten.
Die Berufung auf freiwerdende Mandate erfolgt aus der Zahl der in Betracht kommenden Ersatzmänner nach freiem Ermessen der betreffenden Partei. Lehnt ein Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch auf der Liste der Ersatzmänner.
§ 38. Wenn in einen Wahlkreise die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.
Eine solche Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof die gesamten in einem Wahlkreise vollzogenen Wahlen für ungültig erklärt hat.
Für diese Neuwahlen gilt die nach der Hauptwahl ermittelte Anzahl der auf den Wahlkreis entfallenden Mandate. An diesen Wahlen können sich nur diejenigen Parteien beteiligen, denen bei der Hauptwahl ein Mandat zugekommen ist.
§ 39. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bezeichnet die Landeswahlbehörde die Wahlzahlen und das Wahlergebnis im Protokoll, fertigt es und verlautbart das Wahlergebnis.
Wenn binnen 14 Tagen erfolgter Kundmachung des Wahlergebnisses von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erhoben wird, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke und der geltend gemachten Umstände die Wahlhandlung. Ergibt sich die Unrichtigkeit der Ermittlung, so kann die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis richtigstellen und das richtige Ergebnis verlautbaren.
Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof verwiesen.
§ 40. und § 41. sind aufgehoben.
§ 42. Die Kosten für die Beistellung und Einrichtung des Wahllokales, für die Anfertigung der von den Ortswahlbehörden benötigten Drucksorten, für die Ausfertigung und Zustellung der Ausweiskarten, endlich für die Entschädigung der Mitglieder der Ortswahlbehörden und Wahlkommissionen fallen den Gemeinden zur Last, alle übrigen Kosten dem Landesfonds.
§ 43. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Landeshauptmann betraut.
Er ist ermächtigt, mittels Verordnung alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen, insbesondere auch über die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Verzeichnung der Wahlberechtigten zu treffen und für die Übertretung der vorerwählten Verpflichtung angemessene Geld- und Arreststrafen festsetzen.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
siehe hierzu u. a. die Durchführungsverordnungen vom 19. März 1919, LGBl. Nr. 28, 29 und 30.
§ 44. Für die in der Landtagswahlordnung festgesetzten Fristen
gelten nachstehende Bestimmungen:
a) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht
behindert;
b) fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist dieser Sonn-
oder Feiertag als letzter Tag der Frist anzusehen;
c) die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet; es hat daher das
betreffende Schriftstück am letzten Tage der Frist bei der zuständigen Stelle
einzulangen.
Aufgrund dieses Gesetzes wurde allein die Wahl vom 19. April 1931 durchgeführt.