Verfassungsgesetz
vom 8. Juli 1977
über die Vereinbarungen des Landes Oberösterreich mit anderen Ländern und mit dem Bund.

aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 24. Mai 1991 (LGBl. Nr. 85, S. 175)


Der o. ö. Landtag hat beschlossen.

§ 1.  (1) Das Land Oberösterreich kann - allein oder zusammen mit anderen Ländern - Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen.

(2) Das Land Oberösterreich kann mit anderen Ländern Vereinbarungen über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder abschließen. Solche Vereinbarungen sind unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 2. (1) Der Abschluß von Vereinbarungen nach § 1 namens des Landes obliegt dem Landeshauptmann.

(2) Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden und sind unter Berufung auf den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinbarung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 24 Abs. 2 des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 34, sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Die  Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden Länder anderes bestimmt ist.

Der Zweite Präsident des Landtages:
Habringer

Der Landeshauptmann
Dr. Wenzl


Quellen:  Landesgesetzblatt für Oberösterreich Jg. 1977 Nr. 42 Seite 77
© 18. Juli 2008 - 30. Juli 2008


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