Verfassungsgesetz
vom 9. Mai 1979
über die Auflösung des o. ö. Landtages.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen.
Der o. ö. Landtag wird gemäß Art. 13 L-VG, 1971 vor Ablauf der XXI. Gesetzgebungsperiode aufgelöst. Die Gesetzgebungsperiode dauert jedenfalls bis zum Tag, an dem der neugewählte Landtag zusammentritt.
Der Erste Präsident des Landtages:
Dr. Spannocchi
Der Landeshauptmann
Dr. Ratzenböck
Quellen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich Jg. 1977 Nr. 50 Seite 73
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