Landesverfassungsgesetz
vom 3. Dezember 1993
über die Beteiligung des Landes Oberösterreich an der europäischen Integration.

 


Der o. ö. Landtag hat beschlossen.

Artikel 1. (1) Das Land Oberösterreich wirkt nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG 1929 über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 22/1993, zur Wahrung seiner Interessen im Rahmen der europäischen Integration an der Integrationskonferenz der Länder (IKL) mit.

(2) Das Land Oberösterreich wird in der Integrationskonferenz der Länder durch den Landeshauptmann und den (die) Erste(n) Landtagspräsidenten(in) vertreten. Das Stimmrecht für das Land Oberösterreich übt der Landeshauptmann aus.

(3) Ungeachtet der verfassungsgesetzlich verankerten Vertretungsbefugnis des Landeshauptmannes (Art. 50 Abs. 2 L-VG 1991) und des (der) Ersten Präsidenten(in) (Art. 23 Abs. 2 L-VG 1991) können durch Regierungsbeschluß weitere Regierungsmitglieder oder Fachexperten ermächtigt werden, den Landeshauptmann und den (die) Erste(n) Landtagspräsidenten(in) zu den Sitzungen der Integrationskonferenz der Länder zu begleiten.

Artikel 2. Der Landtag hat zur Behandlung von Angelegenheiten auf dem Gebiete der europäischen Integration den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen nach Maßgabe der Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung einzurichten.

Artikel 3. Die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann hat den Landtag bzw. den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die für das Land Oberösterreich von landespolitischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen von Oberösterreich unmittelbar berühren, zu unterrichten. Insbesondere hat der Landeshauptmann den Landtag bzw. den zuständigen Ausschuß über alle Fragen, die von der Integrationskonferenz der Länder beraten werden, im vorhinein zu informieren.

Artikel 4. Die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann hat dem Landtag vor der Abgabe der Stellungnahmen des Landes Oberösterreich gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder zu Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die von landespolitischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen von Oberösterreich unmittelbar berühren, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Artikel 5. (1) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, zu dem ihm gemäß Art. 4 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, in einer Entschließung äußern. Die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann hat diese bei der Darlegung des Landesstandpunktes gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder zu berücksichtigen.

(2) Soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, ist die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder an die Stellungnahme des Landtages gebunden; von der Stellungnahme des Landtages darf nur aus zwingenden, die Länderinteressen insgesamt betreffenden Überlegungen abgegangen werden. Die Gründe für die Abweichung von der Stellungnahme des Landtages sind dem Landtag mitzuteilen.

(3) Die Informationen gemäß Art. 3 bzw. ein Ersuchen um Stellungnahme sind im Wege des (der) Ersten Präsidenten( in) des Oberösterreichischen Landtages an den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen weiterzuleiten.

Artikel 6. Ist die dem Landtag für die Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 zur Verfügung stehende Frist so kurz, daß die ordnungsgemäße Behandlung des betreffenden Vorhabens im Landtag nicht möglich ist, so hat der (die) Erste Landtagspräsident(in) nach Anhörung der Obmännerkonferenz dem Ausschuß für EG- und Integrationsfragen das Recht einzuräumen, eine Stellungnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 zu beschließen; der Landtag kann auch in anderen Fällen den Ausschuß zur Abgabe der Stellungnahme ermächtigen. Für die Berücksichtigung bzw. Bindung der Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes gelten Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 sinngemäß, wobei die Gründe für ein Abweichen von der Stellungnahme dem Ausschuß für EG- und Integrationsfragen mitzuteilen sind.

Artikel 7. Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Die Erste Präsidentin des o. ö. Landtages:
Angela Orthner

Der Landeshauptmann
Dr. Ratzenböck


Quellen:  Landesgesetzblatt für Oberösterreich Jg. 1994 Nr. 7 Seite 11
© 9. August 2008


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