Gesetz
vom 29. Januar 1909
wirksam für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns,
betreffend den Gebrauch der Landessprache im Landtage und bei den autonomen Behörden.

 

Über den Antrag des Landtages Meines Erzherzogtums Österreich ob der Enns finde Ich anzuordnen wie folgt:

§ 1.  Die Verhandlungen des Landtages werden in der deutschen Sprache geführt.

§ 2. Die Amts- und Geschäftssprache des Landesausschusses und der demselben unterstehenden Organe und Anstalten sowie der Gemeindevertretungen und deren Organe und Angestellten ist die deutsche Sprache.

Die Bestimmung hat auch auf Städte mit eigenem Statute Anwendung zu finden.

§ 3. Für einen Beschluß des Landtages über beantragte Änderungen dieses Gesetzes gelten dieselben Vorschriften wie für einen Beschluß auf Änderung der Landesordnung.

§ 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

§ 5. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern betraut.

    Wien, am 1. November 1909

Franz Joseph

Haerdtl.

Ein "Verfassungsgesetz"; siehe § 3.

Die gebrauchte Sprache war in Oberösterreich stets allgemein die deutsche Sprache. Auch wenn im Jahr 1919 ein kleiner Teil Oberösterreichs der Tschechoslowakei zugesprochen wurde, war nicht die in diesem "abgetretenen" Gebiet verwendete Sprache ausschlaggebend, sondern verschiedene Verkehrsverbindungswege, besonders Eisenbahnstrecken.


Quellen:  Landes- und Gesetzblatt für das Erzherzogtum ob der Enns Jg. 1909 Nr. 57 Seite 217
© 17. Mai 2008


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