Gesetz
vom 5. November 1945
über die Zahl der für den Landtag zu wählenden Abgeordneten und deren deren Verteilung auf die Wahlkreise

 

Die provisorische Landesregierung hat beschlossen:

Auf Grund des § 22a des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai 1945, StGBl. Nr. 195, über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (vorläufige Verfassung) in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, über einige Abänderungen der vorläufigen Verfassung und des § 1, Abs. (4) des Verfassungsgesetzes vom 19. Oktober 1945, StGBl. Nr. 198, über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz) wird die Zahl der zu wählenden Abgeordneten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 95, Abs. (4) des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bestimmt wie folgt:

Die Zahl der zu wählenden Landtagsmitglieder beträgt 48.

Auf Grund des § 4, Abs. (2) des Wahlgesetzes werden die Landtagsmandate auf die einzelnen Wahlkreise wie folgt verteilt:
    Wahlkreis Linz-Umgebung    9 Mandate
    Wahlkreis Innviertel              9 Mandate
    Wahlkreis Hausruckviertel   11 Mandate
    Wahlkreis Traunviertel         12 Mandate
    Wahlkreis Mühlviertel            7 Mandate.

Dieses Gesetz tritt am 23. Oktober 1945 rückwirkend in Kraft.

    Linz, am 10. November 1945.

Der Landeshauptmann:

Dr. Gleißner  e. h.


Quellen:  Oberösterreichisches Amtsblatt Jahrgang 1945 Folge 20 Seite 158
© 6. Juni 2008


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