Verfassungsgesetz
vom 9. Juni 1950
über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften
(Landeswiederverlautbarungsgesetz).
aufgehoben durch
Landesverfassungsgesetz vom 3. Mai 1971
(LGBl. Nr. 28, S.
59, Art. II, 3)
siehe nach 1971 den Art. 21a des Landes-Verfassungsgesetzes 1971
Der o. ö. Landtag hat beschlossen.
§ 1. Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Lande die Gesetzgebung zusteht, in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.
§ 2. Die Landesregierung kann anläßlich der
Wiederverlautbarung
1. überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr zutreffende
Bezeichnungen der mit der Vollziehung betrauten Behörden, durch die dem
jeweiligen Stande der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzen;
2. der österreichischen Rechtsübung fremde terminologische Wendungen durch
solche österreichischer Rechtssprache ersetzen;
3. Bestimmungen in deutschen Rechtsvorschriften, die zufolge einer nach § 2
Rechts-Überleitungsgesetz in Geldung belassenen Vorschrift anzuwenden sind, dem
österreichischen Recht anzupassen und in den Text der wiederverlautbarten
Rechtsvorschrift einzufügen;
4. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst
gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;
5. jede Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stande der
Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten
richtigstellen;
6. Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch Novellen, sondern durch
besondere Gesetze abseits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt wurden, in
die betreffenden Rechtsvorschriften selbst einbauen;
7. die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Absätze, u. dgl. bei Ausfall oder
Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei auch die Bezugnahme
auf Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der
Rechtsvorschrift entsprechend richtigstellen;
8. der Rechtsvorschrift einen kurzen Titel geben.
§ 3. Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§ 4. Von dem Tage an, der der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgt, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvorschriften gebunden.
Der Landeshauptmann
Dr. Gleißner
Quellen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich Jg. 1950 Nr. 43 Seite 129
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