Kundmachung der Salzburger Landesregierung
vom 4. März 1959,
über die Wiederverlautbarung der Salzburger Landtagswahlordnung
 

(1) Auf Grund des § 1 des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1948, wird in der Anlage das mit Kundmachung der Landesregierung vom 28. Juni 1954, LGBl. Nr. 31 als "Salzburger Landtagswahlordnung 1954" wiederverlautbarte Gesetz vom 20. Juni 1949, LGBl. Nr. 28, über die Landtagswahlordnung in der Fassung neu verlautbart, die es durch das Gesetz vom 24. April 1957, LGBl. Nr. 47, womit die Salzburger Landtagswahlordnung und die Salzburger Gemeindewahlordnung hinsichtlich der Verwendung ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) ergänzt sowie hinsichtlich der Bestimmungen über das Wahlrecht der Nationalrats-Wahlordnung 1957 angepaßt werden, und durch die Landtagswahlordnungsnovelle 1959 LGBl. Nr. 36 erfahren hat.

(2) Im Hinblick auf die mit der Kundmachung der Bundesregierung BGBl. Nr. 153/1957 erfolgte Neuverlautbarung des Feiertagsruhegesetzes wurde im § 3 Abs. 1 der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift die nunmehr diesem Bundesgesetz zukommende Bezeichnung aufgenommen. Mit Rücksicht auf die NS-Amnestie 1957, BGBl. Nr. 82, erscheinen im § 20 Abs. 1 Z. 2 der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift die Worte "insbesondere auch wegen eines Verbrechens nach den §§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes 1947" überholt und wurden daher in die Wahlverlautbarung nicht mehr aufgenommen.

(3) Der 3. Abschnitt des VIII. Hauptstücks der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift wurde nicht neu verlautbart. Es wird in Beziehung darauf festgestellt, daß die Salzburger Landtagswahlordnung in ihrer ursprünglichen Fassung am 26. Juni 1949 in Kraft getreten ist; die als "Salzburger Landtagswahlordnung 1954" bezeichneten Fassung (LGBl. Nr. 31/1954) hat mit 30. Juni 1954, die mit dem Gesetz LGBl. Nr. 47/1957 erfolgten Änderung haben mit dem 15. Juni 1957 und die mit der Landtagswahlordnungsnovelle 1959, LGBl. Nr. 36, bewirkten Änderungen haben mit 4. März 1959 Wirksamkeit erlangt. Auf die abändernden Rechtsvorschriften ist im Wortlaut der Wiederverlautbarung in Kursivschrift hingewiesen.

(4) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Salzburger Landtagswahlordnung 1959" zu bezeichnen.

Dr. Klaus
Peyerl
Hasenauer
Weißkind
Rainer
Kaut
Leitner
 

Anlage

Salzburger Landtagswahlordnung 1959

geändert durch
Gesetz vom 14. Dezember 1961, mit dem eine Bestimmung der Salzburger Landtagswahlordnung 1959 abgeändert wird (LGBl. Nr. 3/1962)
Gesetz vom 5. Oktober 1966, mit dem die Salzburger Landtagswahlordnung 1959 abermals abgeändert wird (Landtagswahlordnungs-Novelle 1966, LGBl. Nr. 127/1966)
Gesetz vom 27. Juni 1968, mit dem hinsichtlich der Wahl des Landtages und der Gemeinderäte (Gemeindevertretungen) des Landes Salzburg die Vorschriften über das Wahlrecht abgeändert werden (LGBl. 74/1968, Art. II)
 

wiederverlautbart durch
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 3. Dezember 1968 über die neuerliche Wiederverlautbarung der Salzburger Landtagswahlordnung (
LGBl. Nr. 95/1968)
 

I. Hauptstück.

1. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Wahlkreis. (1) Das Land Salzburg bildet für die Zwecke der Wahlen zum Landtag einen Wahlkreis mit 32 Abgeordneten

(2) Der Wahlkreis ist in Wahlbezirke unterteilt, von denen jeder einen politischen Bezirk umfaßt. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 2. Wahlkörper. Die Wähler des Wahlbezirkes bilden den Wahlkörper. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

§ 3. Ausschreibung der Wahlen zum Landtag. (1) Der Landeshauptmann schreibt über Beschluß der Landesregierung die Wahlen zum Landtag durch Verlautbarung im Landesgesetzblatt aus und setzt in der gleichen Weise den Wahltag fest. Die Wahl findet an einem Sonntag oder an einem Feiertag (Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153) statt. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag (§ 18, Abs. 2), gilt.

(2) Die Ausschreibung ist in allen gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, kundzumachen.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 erhielt der § 3 Abs. 1 letzter Satz folgende Fassung:
"Die Ausschreibung hat weiters einen nicht weniger als 75 Tage vor dem Wahltag liegenden Tag zu bestimmen, der als Stichtag (§ 18 Abs. 2) gilt."

2. Abschnitt.
Wahlbehörden.

§ 4. Allgemeines. (1) Vor jeder Wahl werden Wahlbehörden gebildet. Sie bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen des Landtages im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzmann zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, dei diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 13, Absatz (4), auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden. (1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 6. Gemeindewahlbehörden. (1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 9, Abs. (5), aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus mindestens drei, höchsten zwölf Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 36, 52, 61, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben.

§ 7. Besorgung der Geschäfte der Sprengelwahlbehörde durch die Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden, die nur einen Wahlsprengel bilden, versieht die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde.

§ 8. Sprengelwahlbehörden. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens aber sechs Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 61, 77, 81 und 82 bezeichneten Aufgaben.

§ 9. Bezirkswahlbehörde. (1) Für jeden Verwaltungsbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg aus dem Bürgermeister, oder einem vom Bezirkshauptmann (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Bürgermeister) zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung seines ständigen Vertreters auch einen Stellvertreter für diesen zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.

§ 10. Landeswahlbehörde. (1) Für das Land Salzburg wird eine Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter, sowie aus sieben Beisitzern, von denen zwei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stande angehören oder angehört haben.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des ständigen Vertreters auch für diesen einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Landeswahlbehörde hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung Salzburg.

(5) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 5 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden. (LGBl. Nr. 36/1959)

(6) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 11, 12, 14, 41, 49, 52 und 60 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 11. Frist zur Bestellung der Wahlleiter, Abgelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter. (1)  Die Sprengelwahlleiter, die nach den §§ 6 und 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der Wahlbehörden sind spätestens am 7. Tage nach der Wahlausschreibung zu benennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 12 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat oder in die Hände eines von ihm beauftragten Organes, das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte einschließlich der im § 13 Abs. 1 und 2 erwähnten zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. (LGBl. Nr. 36/1959)

(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 5, Abs. (1), zur Entscheidung vorbehalten sind.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 erhielt der § 11 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Die nach den §§ 6 und 9 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie die für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der Wahlbehörden mit Ausnahme der Sprengelwahlbehörden sind spätestens am siebenten Tage nach der Wahlausschreibung zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden behandelt, deren Bildung aus einem der im § 12 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist. Die Ernennung der Sprengelwahlleiter und ihrer Stellvertreter hat spätestens eine Woche nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 52 Abs. 2) zu erfolgen."

§ 12. Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner. (1) Spätestens am 10. Tage nach der Wahlausschreibung, haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge über die gemäß § 13, Abs. (2), zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge bei den im Absatz (3) bezeichneten Wahlleitern einzubringen. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4, Abs. (3), entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörden an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist. (LGBl. Nr. 36/1959)

(5) Sind dem Wahlleiter die Vertrauensmänner bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Absatz (1) bestimmten Frist von wenigstens hundert Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 5 gelten sinngemäß. (LGBl. Nr. 36/1959)

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 erhielt der § 12 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Spätestens am zehnten Tage nach der Wahlausschreibung haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien, die Vorschläge über die gemäß § 13 Abs. 1 und 2 zu bestellenden, nicht dem richterlichen Berufe entstammenden Beisitzer erstatten wollen, ihre Anträge bei den im Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern einzubringen. Hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden läuft diese Frist mit dem 14. Tage nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 52 Abs. 2) ab."

§ 13. Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen. (1) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzmänner der Gemeinde- und der Sprengelwahlbehörden sowie deren Berufung obliegt der Bezirkswahlbehörde.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde obliegt der Landesregierung, für die Bezirkswahlbehörden der Landeswahlbehörde.

(3) Die nicht dem richterlichen Beruf entstammenden Beisitzer und Ersatzmänner werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien verhältnismäßig nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages ím Bereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.

(4) Hat eine Partei gemäß Absatz (3) keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag überhaupt nicht oder nur mit einem oder zwei Mitgliedern vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Walbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Absäte 1, 2 und 6 sowie des § 4 Abs. 3, des § 12, des § 14 Abs. 2, des § 16a Abs. 1, 2, 3, erster Satz, und 4, des § 17, des § 40 lit. c und des § 56 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 60 wird hiedurch nicht berührt.(LGBl. Nr. 36/1959)

(5) Die dem Richterstand entstammenden Beisitzer der Landeswahlbehörde werden vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgeschlagen. (LGBl. Nr. 36/1959)

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

§ 14. Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner. (1) Spätestens am 21. Tage nach der Wahlausschreibung, haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 12 Abs. 4 angeführten Grunde unabweislich geworden ist. (LGBl. Nr. 36/1959)

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurden im § 14 Abs. 3 Satz 1 die Worte "in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern" gestrichen.

§ 15. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

§ 16. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlungen einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, Vertrauenspersonen heranzuziehen. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 12 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmännern) eingebracht wurden. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 16a. Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden. (1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmann sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmännern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzmänner in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 45) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 51), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmänner in den Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzmänner nach den Vorschriften des § 13 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien neu aufzuteilen.

(4) Bei den Änderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie der §§ 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in diesen Bestimmungen vorgesehene Fristenlauf mit dem Tage beginnt, an dem die Änderung eingetreten ist.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 17. Entschädigung und Ersatz von Barauslagen an Mitglieder der Wahlbehörden. (1) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, können über Antrag einer Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.

(2) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes wird von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festgesetzt.

(3) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.  (LGBl. Nr. 36/1959)

(4) Über Anträge gemäß Abs. 1 und 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. (LGBl. Nr. 36/1959)

(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 entstehenden Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt. (LGBl. Nr. 36/1959)

II. Hauptstück.
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten.

1. Abschnitt.
Wahlrecht.

§ 18. Wahlrecht, Stichtag. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr überschritten haben, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren ständigen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz (1) zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (§ 3, Abs. (1)), zu beurteilen.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurden im § 18 Abs. 1 die Worte "ihren ständigen Wohnsitz" ersetzt durch: "ihren ordentlichen Wohnsitz".

Durch Gesetz vom 27. Juni 1968 wurden im § 18 Abs. 1 die Worte "das 20. Lebensjahr" ersetzt durch: "das 19. Lebensjahr".

§ 19. Teilnahme an der Wahl. (1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Name im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme, er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

2. Abschnitt.
Wahlausschließungsgründe.

§ 20. Wegen gerichtlicher Verurteilung. (1) Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen:
1. Personen, die wegen eines nicht unter Z. 2 fallenden Verbrechens verurteilt worden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe.
2. Personen, die wegen eines der in § 6, Z. 1 bis 12 des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 131, in der Fassung des Gesetzes vom 15. Juli 1920, StGBl. Nr. 323, angeführten Verbrechens oder wegen eines Verbrechens nach dem Bundesgesetze zum Schutze des Staates (Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr. 23/1936) verurteilt worden sind; bis zum Ende der Strafe.
3. Personen, die wegen
a) einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des Betruges, der Untreue, der Kuppelei, der Plünderung oder der Teilnehmung daran (§§ 460, 461, 463, 464, 512, 681 und 683 StG.) verurteilt wurden,
b) wegen eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 des Wuchergesetzes 1949 (BGBl. Nr. 271/1949), eines Vergehens oder einer Übertretung nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, RGBl. Nr. 68 (Vereitlung von Zwangsvollstreckungen), verurteilt wurden, (LGBl. Nr. 36/1959)
c) mindestens dreimal wegen eines Vergehens der selbstverschuldeten vollen Berauschung verurteilt wurden, sofern sie in diesem Zustande eine sonst als Verbrechen zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung begangen haben (§ 523 StG. in der FAssung der Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 62/1952),
d) mindestens dreimal wegen einer Übertretung der Trunkenheit verurteilt wurden (§ 523 StG. in seiner vor dem Inkrafttreten der Strafgesetznovelle 1952, BGBl. 62/1952, in Geltung gestandenen Fassung),
e) mindestens dreimal verurteilt wurden, wobei diese Verurteilungen Delikte beider in lit. c und lit. d angeführten Arten zugrunde lagen:
    in allen Fällen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende der Strafe.
4. Personen, die wegen eines im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, bezeichneten Vergehens, das bei Wahlen des Bundespräsidenten, des Nationalrates, bei Volksbegehren, Volksabstimmungen oder bei Wahlen zu den Landtagen begangen wurde, verurteilt worden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe.

(2) Personen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 27. April 1945 von einem deutschen, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich gelegenen Gerichte zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, sind bis zum Ablauf von 5 Jahren nach dem Ende der Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn mit der Verurteilung auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen worden ist. (LGBl. Nr. 36/1959)

(3) Personen, die in der Zeit nach dem 13. März 1938 von einem im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Gericht auf Grund reichsdeutscher Strafvorschriften zu einer Zuchthaus- oder Kerkerstrafe verurteilt worden sind, sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen. (LGBl. Nr. 47/1957)

§ 21. Ausnahmen hievon. (1) Sind die im § 20 bezeichneten strafbaren Handlungen von Personen begangen worden, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, so hat die Ahndung den Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.

(2) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach § 20 tritt nicht ein, wenn das Gericht die Vollziehung der Strafe nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung 1949 (BGBl. Nr. 277/1949) in der geltenden Fassung vorläufig aufgehoben hat. Wird der Aufschub widerrufen, so tritt mit dem Tage der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

(3) Die Wahlausschließungsgründe nach § 20 gelten nicht, wenn die Verurteilung getilgt ist oder auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen als nicht erfolgt oder getilgt gilt. (LGBl. Nr. 36/1959)
     (LGBl. Nr. 47/1957)

§ 22. Wegen Maßnahmen auf Grund gerichtlicher Verurteilungen. Vom Wahlrecht sind ferner ausgeschlossen:
1. Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt wurden,
2. Personen, die in ein Arbeitshaus abgegeben wurden,
in allen Fällen bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Erlöschen der Maßnahmen.
     (LGBl. Nr. 47/1957)

§ 23. Wegen mangelnder Handlungsfähigkeit. Vom Wahlrecht sind weiters ausgeschlossen:
1. Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind.
2. Personen, denen die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurden, bis zur Aufhebung dieser Verfügung oder solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, im letzteren Falle jeden Falls bis zum Ablauf eines Jahres nach Erlassung der gerichtlichen Verfügung.
     (LGBl. Nr. 47/1957)

§ 24. Gemeinsame Bestimmungen. Wenn eine Person aus mehreren der in den §§ 20 bis 23 angeführten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, so bestimmt sich die Dauer des Ausschlusses vom Wahlrecht nach der hiefür festgesetzten längeren Frist. (LGBl. Nr. 47/1957)

3. Abschnitt.
Erfassung der Wahlberechtigten.

§ 25. Wählerverzeichnisse. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Eintragung erfolgt nur auf Grund von ordnungsgemäß ausgefüllten Wähleranlageblättern.

(2) Für das Wählerverzeichnis ist, abgesehen von der im § 26 bezeichneten Ausnahme, das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

(3) Die Wähleranlageblätter sind nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Muster herauszustellen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind nach Gemeinden, innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen.

(5) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

§ 26. Besondere Form der Wählerverzeichnisse der Stadt Salzburg. (1) In der Landeshauptstadt Salzburg können an die Stelle der Wählerverzeichnisse nach dem Muster in Anlage 1 auch die nach Wahlsprengeln, Straßen und Hausnummern sowie innerhalb des Hauses nach Türnummern geordneten, gemäß § 30 überprüften und vor Auflegung des Wählerverzeichnisses mit fortlaufenden Nummern zu versehenden Wähleranlageblätter (Hauslisten) treten. Für Eintragungen, die nach diesem Landesgesetz am Schluß des Wählerverzeichnisses durchzuführen sind, kann auch bei dieser Form des Wählerverzeichnisses der Vordruck nach Muster Anlage 1, als Anhang verwendet werden. Die so zusammengestellten Wähleranlageblätter (Hauslisten) bilden das Wählerverzeichnis im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Das im Absatz (1) bezeichnete Verfahren kann auch in anderen Gemeinden zur Anwendung gelangen, wenn die diesen Gemeinden vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörden zustimmen.

§ 27. Ort der Eintragung. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Käme hiernach die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtage tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem Umstande bestimmt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis auch dann, wenn eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist.

(3) Hat ein Wahlberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz nach dem Stichtage in die Gemeinde verlegt, in der er sein Wähleranlageblatt ausfüllt, so wird der Tag der Ausfüllung des Wähleranlageblattes für die Beurteilung der Frage, in welches Wählerverzeichnis er einzutragen ist, dem Stichtage gleichgehalten.

§ 28. Wähleranlageblätter. (1) Die Wähleranlageblätter sind von allen Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 20. Lebensjahr überschritten haben, am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren ständigen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen waren und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in der Gemeinde, in der die Ausfüllung erfolgt, ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.

(2) Personen, die sich am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes in einer Gemeinde nur vorübergehend aufhalten, haben in dieser Gemeinde ein Wähleranlageblatt nicht auszufüllen. Solche Personen, sind insbesondere Urlauber, Geschäftsreisende, vorübergehend untergebrachte Anstaltspfleglinge, Besuche, Durchziehende. Sie haben, falls sie das Wahlrecht besitzen, selbst auf geeignete Weise dafür Sorge zu tragen, daß sie in das Wählerverzeichnis ihres ordentlichen Wohnsitzes auf Grund eines von ihnen ausgefüllten Wähleranlageblattes aufgenommen werden.

(3) Wer in Wähleranlageblättern wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

Durch Gesetz vom 27. Juni 1968 wurden im § 28 Abs. 1 Satz 1 die Worte "das 20. Lebensjahr" ersetzt durch: "das 19. Lebensjahr".

§ 29. Allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten. (1) Spätestens am 5. Tage nach dem Stichtag ist in jeder Gemeinde die allgemeine Verpflichtung der Gemeindebewohner zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch ortsüblich zu verlautbarende Verfügung der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde auszusprechen.

(2) Die Verfügung hat zu bestimmen, in welcher Weise die Wähleranlageblätter sowie die sonstigen im folgenden angeführten Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen verteilt und von diesen wieder an die Behörde zurückgeleitet werden. In der Verfügung ist auch auf die Bestimmungen der Absätze 6 und 7 sowie des § 28 hinzuweisen.

(3) In der Verfügung kann angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter die Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen haben.

(4) Es kann auch angeordnete werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Wohnungsinhaber, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere Hauslisten (Muster Anlage 3) einzutragen und die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken haben.

(5) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde kann endlich anordnen, daß die Wähleranlageblätter und Hauslisten vor Abgabe an die Behörde durch deren Organe in jedem Hause überprüft werden. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hievon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.

(6) In allen Fällen ist es den Wahlberechtigten freizustellen, ihre Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Behörde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Falle ist jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter, gegebenenfalls auch der Wohnungsinhaber zu verständigen.

(7) Wer den Anordnungen der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 30. Überprüfung der Wähleranlageblätter. (1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörden sind verpflichtet, die Wähleranlageblätter auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Behelfe soweit als möglich dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zusteht.

(2) Bejahendenfalls ist der Zu- und Vorname des Wahlberechtigten, Sein Geburtsjahr, Familienstand und der Beruf an der für ihn nach seiner Wohnung in Betracht kommenden Stelle des Wählerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen oder, wenn das Wählerverzeichnis nach der im § 26 bezeichneten Form angelegt wird, das Wähleranlageblatt in dieses Verzeichnis aufzunehmen.

4. Abschnitt.
Einspruchs- und Berufungsverfahren.

§ 31. Auflegung des Wählerverzeichnisses. (1) Spätestens am 32. Tage nach dem Stichtage hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch 10 Tage zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der zur Auslegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmung des Absatzes (3) und des § 34 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler u. dgl.

§ 32. Kundmachung in den Häusern. (1) In der Landeshauptstadt Salzburg hat die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, daß solche Kundmachungen auch in anderen Gemeinden anzuschlagen sind.

§ 33. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien. (1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern sind den Parteien (§ 45) auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Parteien haben dieses Verlangen spätestens am 14. Tage nach dem Stichtage bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von zunächst 50 Prozent der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter den selben Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

(4) Behörden, die für die Anlegung des Wählerverzeichnisses das Verfahren nach § 26 anwenden, haben sich rechtzeitig mit den Parteien darüber zu einigen, in welcher Weise ihnen Verzeichnisse oder sonstige Zusammenstellungen der Wahlberechtigten überlassen werden.

§ 34. Einsprüche. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegraphisch bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle (§ 31, Abs. 2) Einspruch erheben.

(2) Im Wege des Einspruchsverfahrens kann auch die Aufnahme von Personen verlangt werden, die im Wählerverzeichnis aus einem der im § 20, Abs. 1 bis 3, angeführten Gründe nicht enthalten sind, jedoch glaubhaft machen, daß die der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Handlung aus Beweggründen begangen wurde, die mit der nationalsozialistischen Herrschaft im Zusammenhang stehen, durch sie unmittelbar veranlaßt und begünstigt wurden. Diese Einsprüche sind schriftlich einzubringen. Solche Personen gelten, wenn sie im Einspruchsverfahren rechtskräftig in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden, von dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung an als wahlberechtigt im Sinne dieses Landesgesetzes.

(3) Die Einsprüche müssen bei der Stelle, bei der sie einzureichen sind, noch vor Ablauf der Frist einlangen.

(4) Die Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere das vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefüllte Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(5) Wer offensichtlich mutwillige Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 35. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen. (1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Behörde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist (§ 36, Abs. 2) vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 36. Entscheidungen über Einsprüche. (1) Über den Einspruch entscheidet die Gemeindewahlbehörde binnen drei Tagen nach Einlangen des Einspruches.

(2) Die Entscheidung ist von der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist ein Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich eingetragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. bei Anlage des Wählerverzeichnisses nach dem in § 26 angeführten Verfahren kann die Eintragung des Namens auch an der Stelle erfolgen, wo er ursprünglich einzutragen gewesen wäre.

§ 37. Berufungen. (1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegraphisch die Berufung bei der zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde einbringen.

(2) Über die Berufung entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Bezirkswahlbehörde endgültig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 34, Abs. 3 bis 5 und 36, Abs. 2 und 3, finden sinngemäß Anwendung.

§ 38. Abschluß des Wählerverzeichnisses. (1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die zur Anlegung der  Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

5. Abschnitt.
Wahlkarten.

§ 39. Ort der Ausübung des Wahlrechtes. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

§ 40. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht zu:
a) Wählern, die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Stichtage und dem Wahltage in eine andere Gemeinde verlegen;
b) Studierenden, die ihren Aufenthalt zwischen dem Stichtage und dem Wahltage in ihren Studienort verlegen;
c) Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfspersonal und den Wahlzeugen;
d) Wählern, die sich am Wahltage während der Wahlzeit in Ausübung ihres Berufes an einem anderen als dem Orte ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten müssen (z. B. Eisenbahn- und Postbedienstete, Sicherheitsorgane usw.);
e) Personen, wenn sie sich in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Obhut befinden oder dort Dienst verrichten. Das gleiche gilt für Personen, die in einer Kuranstalt einer Kur gebrauchen. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 41. Anmeldung des Anspruches. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Behörde, von der der Wahlberechtigte nach seinem ordentlichen Wohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim Antrag ist außer einem Identitätsddokument vorzulegen:
a) in den Fällen des § 49, lit a) und b): die Meldebestätigung oder ein sonstiger Urkundennachweis, aus denen sich die Verlegung des Aufenthaltes ergibt;
b) in den Fällen des § 40, lit c) und d) eine Bescheinigung, aus der die Berufung des Antragstellers zu einer der dort angeführten Dienstverrichtungen hervorgeht;
c) im Falle des § 40 lit. e die Bestätigung der Anstaltsleitung, bei nicht in Kuranstalten untergebrachten Personen außerdem die Bestätigung der Gemeinde.  (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

§ 42. Ausstellung der Wahlkarte. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das in der Anlage 4 ersichtliche Muster zu verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte "Wahlkarte" in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstift) vorzumerken.

(2) Duplikate für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem Falle ausgefolgt werden.

(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist aus den §§ 56 und 71 ersichtlich. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthält der § 69 die näheren Bestimmungen.

III. Hauptstück.
Wählbarkeit, Wahlwerbung.

1. Abschnitt.
Wählbarkeit.

§ 43. Wählbarkeit. Wählbar sind alle zum Salzburger Landtag wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 3, Abs. 1) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 26. Lebensjahr überschritten haben. (LGBl. Nr. 36/1959)

Durch Gesetz vom 27. Juni 1968 wurden im § 43 die Worte "das 26. Lebensjahr" ersetzt durch: "das 24. Lebensjahr".

§ 44.  Entfällt (LGBl. Nr. 47/1957)

2. Abschnitt.
Wahlwerbung.

§ 45. Wahlvorschlag. (1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage bis 13 Uhr bei der Landeswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 200 Wahlberechtigten des Landes unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Zu- und Vornahmen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Landeswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Landeswahlbehörde glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung  oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückbeziehung der Unterschrift spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage erfolgt ist.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
1. Die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchsten 64 Bewerbern in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jeden Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf, Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurden im § 45 Abs. 1 die Worte "spätestens am 21. Tage vor dem Wahltage" ersetzt durch: "spätestens am fünfundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag".

§ 46. Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen. (1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen aus der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Namen des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. (LGBl. Nr. 36/1959)

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neuauftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 47. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter. (1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Partei zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkte der Erklärung die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Partei nach Ansicht der Landeswahlbehörde vertreten kann.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 48. Überprüfung der Wahlvorschläge. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge dem Erfordernis des § 45 Abs. 2 entsprechen und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften nebst den im § 45 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 45 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 49. Ergänzungsvorschlag. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen mangelnder Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 45 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde einlangen. (LGBl. Nr. 36/1959)

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurden im § 49 die Worte "spätestens am 10. Tage vor dem Wahltag" ersetzt durch: "spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltage".

§ 50. Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen des selben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen - jedoch spätestens am 19. Tage vor dem Wahltage - zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen. (LGBl. Nr. 36/1959)

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurden im § 50 die Worte "spätestens am 10. Tage vor dem Wahltag" ersetzt durch: "spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltage".

§ 51. Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge. (1) Frühestens am 9., spätestens am 7. Tage vor dem Wahltage hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als 64 Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagwahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen: sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist für die Wahlbehörden verbindlich.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte "Listen 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort "leer" aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in der "Salzburger Landes-Zeitung" sowie in allen Gemeinden des Landes Salzburg an der Amtstafel und in sonst ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 45 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlich sein.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer als jeweilieg fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurden im § 51 Abs. 1 die Worte "Frühestens am 9., spätestens am 7. Tage vor dem Wahltage" ersetzt durch: "Frühestens am dreizehnten, spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage".

§ 51a. Zurücknahme von Wahlvorschlägen. (1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 10. Tage vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen und vor mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 10. Tage vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben. (LGBl. Nr. 36/1959)

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurden im § 51a jeweils die Worte "spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage" ersetzt durch: "spätestens am vierzehnten Tage vor dem Wahltage".

IV. Hauptstück.
Abstimmungsverfahren.

1. Abschnitt.
Wahlort und Wahlzeit.

§ 52. Gemeinden als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob eine Gemeinde gemäß § 53 in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörden setzen die Wahlsprengel fest und bestimmen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im § 58, Abs. 1, vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Die Festsetzung der Wahlsprengel und der Wahllokale hat spätestens am 28. Tage nach der Wahlausschreibung, die Festsetzung der Verbotszonen und der Wahlzeit spätestens am 14. Tage vor dem Wahltage zu erfolgen. (LGBl. Nr. 36/1959)

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am 5. Tage vor dem Wahltage vor der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch das im § 58 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen, des Waffentragens und des Ausschankes von geistigen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet werden.

(4) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in der Landeshauptstadt Salzburg unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

§ 53. Wahlsprengel. (1) Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich siebzig Wähler in einer Stunde abgefertigt werden können. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden. (LGBl. Nr. 36/1959)

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 54. Wahllokale. Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gemeinde des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

§ 55. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel in jedem Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, soferne das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörde und für die gleichzeitige Durchführung mehrere Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

§ 56. Wahllokale für die Wahlkartenwähler. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzung des § 39 Abs. 1 gegeben ist. Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Die Bestimmungen des § 71 werden von den Vorschriften des Absatzes 1 nicht berührt.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 56a. Sicherstellung geeigneter Wahllokale. Können geeignete Wahllokale von der Gemeinde weder in gemeindeeigenen Gebäuden noch im Wege privatrechtlicher Vereinbarung zu zumutbaren Bedingungen in anderen Gebäuden sichergestellt werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Gemeinde geeignete Wahllokale gegen ortsüblich angemessene Vergütung für die Gemeinde mit Bescheid anfordern. Die Anforderung darf sich nur auf den für die Durchführung der Wahl notwendigen zeitlichen und sachlichen Bedarf erstrecken. Sie hat auch die Festsetzung der Höhe der Vergütung zu umfassen."

§ 57. Wahlzelle. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zwecke eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch aneinanderschoben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln, gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen. (LGBl. Nr. 36/1959)

(5) Jedenfalls ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

§ 58. Verbotszonen, Alkoholverbot. (1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltage jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Der Ausschank von alkoholischen Getränken ist am Tage der Wahl von 9 Uhr bis zum Ende der Wahlkreis (§ 59) allgemein verboten. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 59. Wahlzeit. Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

2. Abschnitt.

§ 60. Wahlzeugen. (1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am 10. Tage vor dem Wahltage durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Bezirkswahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritte in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurden im § 60 Abs. 1 Satz 2 nach den Worten "spätestens am 10. Tage", die Worte "in begründeten Ausnahmefällen spätestens am 5. Tage" eingefügt.

3. Abschnitt.
Die Wahlhandlung.

§ 61. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters. (1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingte Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle  mit Arrest bis zu vier Wochen gestraft.

§ 62. Beginn der Wahlhandlung. (1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimungen der §§ 15 und 16 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 72 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen des § 69.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 63. Wahlkuverts. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 64. Betreten des Wahllokales. (1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler behufs Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 65. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(2) Bresthafte Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder bresthaft ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthält der § 71 die näheren Bestimmungen.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 66. Identitätsfeststellung. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nenne seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, in der er am Stichtage oder am Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 31) gewohnt hat und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts-, und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldebücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse. Postausweiskarten und dergleichen, überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, welche den Personenstand des Wählers erkennen lassen. (LGBl. Nr. 36/1959)

(3) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz (2) bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 67. Persönliche Ausübung des Wahlrechtes. (1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 68. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufenden Zahl und unter Beisetzung des fortlaufenden Zahl der Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

§ 69. Vorgang bei Wahlkartenwählern. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 66, Absatz (2), angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schlusse des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, so kann er auch hier unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben. Doch ist ihm die Wahlkarte nach der Stimmenabgabe abzunehmen.

§ 70. Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung  angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

4. Abschnitt.
Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten.

§ 71. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind hiebei sinngemäß zu beachten.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gefähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Wahlschirmes u. dgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann letztere in Einzelfällen den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagt.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die der §§ 40 bis 42 und 69 über die Wahlkarten, zu beachten.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

5. Abschnitt.
Stimmzettel.

§ 72. Amtlicher Stimmzettel. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummer, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kursbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, die Zu- und Vornamen sowie das Geburtsdatum der von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Bewerber, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 51 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerber der Parteien zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14.5 bis 15.5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches hievon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und gemeinden, bezüglich der Landeshauptstadt Salzburg dieser direkt entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 v. H. zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 v. H. ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S und in Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgend eine Weise kennzeichnet.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 73. Gültige Ausfüllung. (1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeiten angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Wähler kann die Reihenfolge, in der die Bewerber gemäß §45 Abs. 3 Z. 2 in der veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch Beifügung eines Reihungsvermerkes (§ 74 Abs. 4) ändern oder Bewerber streichen.

(4) Sind auf dem amtlichen Stimmzettel Bewerber verschiedener Parteien gereiht, so gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 74. Stimmzettel ohne und mir Reihungsvermerken des Wählers. (1) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte (§ 78) werden die Stimmzettel in
a) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke und
b) Stimmzettel mit Reihungsvermerken
eingeteilt.

(2) Stimmzettel ohne Reihungsvermerke sind solche, die die Parteibezeichnung einer im Wahlkreise gemäß § 51 veröffentlichten Parteiliste unzweideutig enthalten, ferner solche, die anstatt oder neben der Parteizeichnung den Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste, jedoch in allen Fällen ohne Reihungsvermerke des Wählers (Absatz 4) unzweideutig dartun.

(3) Stimmzettel mit Reihungsvermerken sind solche, die anstatt oder neben der Parteibezeichnung die mit einem Reihungsvermerk des Wählers (Absatz (4)) versehenen Namen mindestens eines Bewerbers der gewählten Parteiliste enthalten.

(4) Der Reihungsvermerk des Wählers im Sinne des Absatzes (3) ist am Stimmzettel in der Weise ersichtlich zu machen, daß die Namen des Bewerbers mit Reihungsziffern (z. B. 1, 2, 3, usf.) versehen werden, aus denen die Reihenfolge zu erkennen ist, in der die Bewerber nach dem Wunsche des Wählers die auf die gewählte Parteiliste im Ermittlungsverfahren etwa entfallenden Mandate erhalten sollen. Enthält ein Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen Reihungsziffern, so gelten die Reihenziffern als nicht beigesetzt.  Werden Namen durch Anhaken, Unterstreichen, Beifügung eines Kreuzes usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung nur dann als Reihungsvermerk, wenn den bezeichneten Namen die Reihungsziffern beigefügt sind. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 75. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert. (1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde, oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt, oder
3. wenn neben einem gültigen ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt oder ihre Gültigkeit gemäß § 73 Abs. 4 oder § 65 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedene Reihung von Bewerbern auf, so gelten die Reihungsvermerke als nicht beigesetzt.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 76. Ungültige Stimmzettel. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder
3. überhaupt keine Parteiliste oder kein Bewerber angezeichnet wurde, oder
4. zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden, oder
5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
     (LGBl. Nr. 36/1959)

6. Abschnitt.
Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 77. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und überprüft, ob die Anzahl zusammen mit dem nach verbleibenden nicht ausgegebenen Rest der die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. (LGBl. Nr. 36/1959)

(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert die Wahlurne und stellt fest:
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde eröffnet die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) Die nach Absatz 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telephonisch, bekanntzugeben.

§ 78. Ermittlung der Wahlpunkte. (1) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlbewerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
1. Für jeden Stimmzettel ohne Reihungsvermerk (§ 74,  Absatz 2) erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Parteiliste (§ 51) stehende Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber in der veröffentlichten Parteiliste angeführt sind; der an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkt in der Reihe der nächstniedrigen Anzahl (Grundzahl). ´Jeder Wahlwerber erhält demnach bei Stimmzetteln ohne Reihungsvermerk insgesamt so viele Wahlpunkte, als das Produkt aus der Zahl dieser Stimmzettel und der Grundzahl des betreffenden Wahlwerbers ergibt.
2. a) Für jeden Stimmzettel mir Reihungsvermerk (§ 74, Absatz 3) erhält der vom Wähler an erster Stelle gereihte Wahlwerber so viele Wahlpunkte, als Wahlwerber in der veröffentlichten Parteiliste angeführt sind. Der vom Wähler an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle gereihte Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl.
    b) Sind auf einem Stimmzettel nicht alle Bewerber einer Parteiliste mit dem Reihungsvermerk des Wählers versehen, so erhalten nur die vom Wähler gereihten Bewerber Wahlpunkte gemäß Z. 2,lit. a). Die übrigen erhalten, im Anschluß daran, Wahlpunkte in der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl, wobei die Reihung in der veröffentlichten Parteiliste zugrunde zu legen ist.
    c) Ist auf einem Stimmzettel ohne oder mit Reihungsvermerk der Name eines oder mehrerer, jedoch nicht aller Wahlwerber eines Wahlvorschlages gestrichen, so erhält der gestrichene Bewerber für diesen Stimmzettel keinen Wahlpunkt. Die Ermittlung der Wahlpunkte der übrigen Bewerber geht so vor sich, als ob der gestrichene Bewerber im veröffentlichten Wahlvorschlag nicht enthalten wäre.
    d) Sind auf einem Stimmzettel zwei oder mehrere Bewerber mit gleich hohen Reihungsziffern neben anders gereihten Bewerbern angeführt, so sind diese Bewerber bei der Ermittlung der Wahlpunkte zwischen den Bewerbern zu reihen, welche die nächsthöhere oder die nächstniedrigere Reihung aufweisen. Sie erhalten gleich hohe Wahlpunkte (z. B. 5a, 5b, 5c, usw.). Im übrigen ist sinngemäß nach lit. a oder b vorzugehen.
3. Die Summe der Wahlpunkte gemäß Z. 1 und 2, lit a bis d, ergibt die Anzahl der auf die Bewerber entfallenden Wahlpunkte.

(2) Die nach Absatz (1) getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden. In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, kann die Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden aber die Landeswahlbehörde anordnen, daß die nach Absatz (1) ermittelten Ergebnisse der Wahlbehörde, die diese Anordnung trifft, unverzüglich, wenn möglich telephonisch bekanntzugeben sind.

§ 79. Allfällige Ermittlung der Wahlpunkte am Tage nach der Wahl. (1) Die Wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses am Wahltage zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst am Tage nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde den Wahlakt (§ 80, Absatz 6) unter Verschluß zu legen und nötigenfalls mit Beihilfe der Gemeinde sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift (§ 80, Absatz 2, lit. g) zu beurkunden.

(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel am Tage nach der Wahl unmöglich machen, so ist die Ermittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als ob die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerke der Wähler abgegeben worden wären.

§ 80. Niederschrift. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Der Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlbezirk) und den Wahltag;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 13, Absatz 4;
c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
f) die Namen der Wahlkartenwähler, getrennt nach Männern und Frauen, sofern der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war;
g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 70);
h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
i) die Feststellung der Wahlbehörde nach den §§ 7, Absatz 2 und 3, und 78, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist. (LGBl. Nr. 36/1959)

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) das Wählerverzeichnis;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten, den Stimmzetteln ohne und mit Reihungsvermerken geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind. (LGBl. Nr. 36/1959)

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wir sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

§ 81. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse in den Gemeinden durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlkarten, Niederschrift. (1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77, Absatz 4, bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde, je nach deren Anordnung unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich telephonisch, telegraphisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bezkanntzugeben.

(2) Bei den im Absatz 1 bezeichneten Gemeinden kann die Landeswahlbehörde anordnen, daß die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gegebenenfalls nach § 78, Absatz 2, bekanntgegebenen Feststellungen für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und das Ergebnis unverzüglich, womöglich telephonisch, an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten haben.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten, verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs. 3 und 4 und § 78 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den §§ 77 Abs. 3 und 4 und 78 gegliederten Form zu enthalten. (LGBl. Nr. 36/1959)

(4) Den Niederschriften der im Absatz 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakte der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 82. Bericht der örtlichen Wahlbehörden an die Landeswahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten. Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind sodann der Landeswahlbehörde, verschlossen und womöglich in versiegelten Umschlag, durch Boten ungesäumt zu übermitteln.

§ 83. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

V. Hauptstück.
Ermittlungsverfahren.

1. Abschnitt.

§ 84. (1) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 77, Absatz 4, erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis im ganzen Wahlkreis nach den Vorschriften des § 81, Absatz 2 zu ermitteln.

(2) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst fest:
a) die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der ungültigen Stimmen;
c) die Summe der gültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
e) die Wahlzahl;
f) die Zahl der auf jede Partei nach dem vorläufigen Ergebnis entfallenden Mandate.

§ 85. Endgültiges Ergebnis im Wahlreis. Ermittlung der Mandate. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 82 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 84 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.

(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Mandate wird zunächst die Ermittlungszahl in folgender Weise berechnet: die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw. Als Ermittlungszahl gilt die 32größte der so angeschriebenen Zahlen.

(3) Sodann werden die Mandate auf jene Parteien, die wenigstens in einem Wahlbezirk soviele Stimmen auf sich vereinigt haben, daß sie dort die Ermittlungszahl erreichen, auf Grund der Wahlzahl verteilt.

(4) Die Wahlzahl wird in folgender Weise errechnet: Die Parteisummen jener Parteien, welche nach Absatz 2 für die Aufteilung der Mandate in Betracht kommen, werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel usw. Als Wahlzeit gilt die 32größte der so angeschriebenen Zahlen.

(5) Jede Partei, die für die Aufteilung der Mandate nach Absatz 2 in Betracht kommt, erhält soviel Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los, das von dem an Jahren jüngstens Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehen ist. (LGBl. Nr. 36/1959)

§ 86. Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten nach Maßgabe der Wahlpunkte. Reihung der Ersatzmänner. (1) Die auf eine Partei gemäß § 85, Absatz 5 entfallenden Mandate werden auf die Wahlwerber dieser Partei nach Maßgabe der von ihnen erzielten Wahlpunkte zugewiesen.

(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 85, Absatz 1 , überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder Wahlwerber in der Landeswahlliste erreicht hat.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden der Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, die die höchste, die nächstniedrigere usf. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost (§ 85 Abs. 6), wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei entfallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten, an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt; andernfalls erhält jeder der Bewerber die die gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat. (LGBl. Nr. 36/1959)

(4) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Zahl ihrer Wahlpunkte. Absatz 3, letzter Satz, gilt sinngemäß.

§ 87. Niederschrift. (1) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
a) den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 13, Absatz 4;
c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 85, Absatz 1;
d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreise in der nach § 84, Absatz 2, gegliederten Form;
e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer im Wahlkreise erzielten Wahlpunkte unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte;
f) die Namen der zugehörigen Ersatzmänner in der im § 86, Absatz 4, bezeichneten Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte.

(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden und Gemeindewahlbehörden sowie die gemäß § 51 veröffentlichten Landeswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 88. Verlautbarung des Wahlergebnisses. (1) Die Landeswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner zu verlautbaren.

(2) Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Landeswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

2. Abschnitt.
Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung, Anfechtung von Wahlen zum Landtag.

§ 89. Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung, Anfechtung von Wahlen zum Landtag. (1) Das endgültige Ergebnis der Landtagswahl ist von der Landeswahlbehörde in der für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitung zu verlautbaren. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, binnen einer Woche nach erfolgter amtlicher Verlautbarung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde Einspruch zu erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der vorläufigen Ermittlung und allenfalls auch der endgültigen Ermittlung richtigzustellen und die Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Findet die Landeswahlbehörde keinen Anlaß zur Richtigstellung der der Ermittlungen, so weist sie den Einspruch ab und verweist den Einspruchswerber an den Verfassungsgerichtshof.

§ 90. Anfechtungen von Wahlen zum Landtag. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Landtag (Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

3. Abschnitt.
Ersatzmänner.

§ 91. (1) Nichtgewählte Bewerber eines Wahlvorschlages sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird.

(2) Die Beurlaubung eines Abgeordneten auf mehr als drei Monate bewirkt den Eintritt eines Ersatzmannes auf die Dauer des Urlaubes.

(3) Die Ersatzmänner werden nach der sich aus § 86 ergebenen Reihenfolge auf freiwerdende Mandate berufen.

(4) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freiwerdendes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner. Durch die Einberufung eines Nachmannes verlieren seine Vordermänner nicht ihre Eigenschaft als Ersatzmänner.

(5) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag für die Landtagswahl kann jederzeit nach der Wahl von der Landeswahlbehörde seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.

4. Abschnitt.
Ausschreibung von Neuwahlen.

§ 92. (1) Wenn im Wahlkreis die Hälfte der Mandate durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.

(2) Eine Neuwahl wird auch dann ohne Verzug ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof den Wahlgang wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.

5. Abschnitt.
Verlust des Abgeordnetenmandates.

§ 93. Gründe für den Verlust des Mandates. (1) Ein Abgeordneter wird seines Mandates verlustig:
a) wenn seine Wahl für ungültig erklärt wird;
b) wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
c) wenn er die Angelobung nicht in der in der Geschäftsordnung des Landtages vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
d) wenn er durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage an ihn öffentlich und im Landtage gerichteten Aufforderung des Präsidenten des Landtages, binnen weiteren 30 Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge leistet. (LGBl. Nr. 36/1959)

(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat. (Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes)

(3) Wird einer der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle zur Kenntnis des Präsidenten des Landtages gebracht, so hat ihn dieser dem Landtage bekanntzugeben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes vorgesehenen Antrag beschließt.

6. Abschnitt.
Wahlscheine.

§ 94. Jeder zum Landtag gewählte Abgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

VI. Hauptstück.
Verwendung ständiger Wählerverzeichnisse (Stimmlisten).

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1961 erhielt die Überschrift folgende Fassung:

"Verwendung der Wählerevidenzen"

§ 94a. Solange nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Verzeichnisse der Wahl- und Stimmberechtigten (Stimmlisten) geführt werden, hat eine Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterbleiben und sind für die Wahlen in den Landtag beglaubigte Abschriften der jeweils zuletzt abgeschlossenen und berichtigten Stimmlisten zu verwenden; diese Stimmlisten-Abschriften sind auch dem Einspruchs- und Berufungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 31 bis 38 zugrunde zu legen.  (LGBl. Nr. 47/1957)

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1961 erhielt der § 94a folgende Fassung:
"§ 94a. Solange nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzen) zu führen sind, hat eine Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterbleiben. In diesem Falle sind die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenzen anzulegen, wobei für die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stichtag (§ 3 Abs. 1, § 18 Abs. 2) maßgebend ist."

Durch Gesetz vom 5. Oktober 1966 wurden dem § 94a die Worte "als ordentlicher Wohnsitz (§ 18 Abs. 1) hat jene Gemeinde zu gelten, in deren Wählerevidenz der Wahlberechtigte am Stichtag eingetragen ist"

Durch Gesetz vom 27. Juni 1968 erhielt der § 94a Satz 1 folgende Fassung:
"Solange nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzen) zu führen sind, hat eine Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 insoweit zu unterbleiben, als die Wahlberechtigten (§ 18) in der Wählerevidenz verzeichnet sind."

VII. Hauptstück.
 (LGBl. Nr. 47/1957)
Gleichzeitige Vornahme der Wahlen zum Landtag mit der Wahl zum Nationalrat.

§ 95. (1) In dem Falle als die Wahl zum Salzburger Landtag gleichzeitig mit der Wahl zum Nationalrat erfolgt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den aus dem Folgenden sich ergebenden Abänderungen:
1. Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Landtagswahl.
2. Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Landtagswahl.
3. Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengel, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.
4. Die Anlegung besonderer Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl entfällt. Die Wahl ist vielmehr unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen.
5. Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Landtagswahl werden nicht geführt.
6. Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl kann mit dem amtlichen Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten. (LGBl. Nr. 39/1959)
7. Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Landtagswahl als auch für die Nationalratswahl auszufolgen, wenn der Wähler sowohl vom Landtag als auch zum Nationalrat wahlberechtigt ist. (LGBl. Nr. 39/1959)
8. Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden. (LGBl. Nr. 39/1959)
9. Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Eröffnung des Wahlkuverts zu trennen und dem weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen. (LGBl. Nr. 39/1959)
10. Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Landtagswahl und für die Nationalratswahlordnungen zu beurteilen. (LGBl. Nr. 39/1959)
11. Nach Verfassung der Niederschrift über die Wahl zum Nationalrat (§ 84 der Nationalrats-Wahlordnung) und längstens am ersten oder zweiten Tage nach der Wahl hat die Wahlbehörde die Ermittlung der Wahlpunkte (§ 78) und die Niederschrift nach § 75 auf farbigem Papier anzulegen. Die Bestimmungen des § 79, Absatz 2 gelten ferner für den Fall, als Umstände eintreten, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel auch am zweiten Tage nach der Wahl unmöglich machen. (LGBl. Nr. 39/1959)
12. Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahren ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel usw. für die Nationalratswahl verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.
13. Besondere Wahlkarten für die Landtagwahl werden nur in jenen Fällen ausgestellt, in welchen der Wähler nach § 40 dieses Gesetzes, nicht aber nach § 44 der Nationalratswahlordnung den Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte besitzt. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Landtagswahl abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg ausgestellt ist. Wähler, die im Besitze einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Bundeslandes Salzburg ausgestellt wurde, sind zum Landtag nicht wahlberechtigt. Die Wahlbehörden haben geeignete Maßnahme zur Sicherung der Durchführung dieser Vorschrift zu treffen.
14. Die Namen der Wahlkartenwähler, die gemäß Punkt 14 sowohl ihr Wahlrecht zum Nationalrat wie auch jenes zum Landtag ausgeübt haben, sind, soferne der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war, außer in der Niederschrift der Nationalratswahl (§ 84 Abs. 2 lit f der Nationalratswahlordnung) auch in der Niederschrift der Landtagswahl (§ 80, Absatz 2, lit. f dieses Gesetzes) anzuführen. (LGBl. Nr. 39/1959)

(2) Die näheren Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl werden durch Verordnung getroffen, die die Landesregierung im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu erlassen hat.

Durch Gesetz vom 27. Juni 1968 wurde dem § 95 folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Wahl zum Salzburger Landtag darf nur dann gleichzeitig mit der Wahl zum Nationalrat vorgenommen werden, wenn die Wahlberechtigten (§ 18) im Lande Salzburg auch zum Nationalrat wahlberechtigt sind."

siehe hierzu u. a.
- die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 21. März 1959 über die Ausschreibung der Wahlen zum Salzburger Landtag (LGBl. 44/1959)
- die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 1964 über die Ausschreibung der Wahlen zum Salzburger Landtag (LGBl. 9/1964)
 

VIII. Hauptstück.
 (LGBl. Nr. 47/1957)
Schlußbestimmungen.

1. Abschnitt.
Fristen.

§ 96. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Falls das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag fällt, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Posteinlaufes werden in die Frist eingerechnet.

2. Abschnitt.
Wahlschutz.

§ 97. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit gelten sinngemäß auch für die Wahl des Landtages.

es folgend die Anlagen 1 bis 5 (Muster für verschiedene Wahlformulare; hier nicht wiedergegeben)

Durch Gesetz vom 27. Juni 1968 wurde die Anlage 2 geändert.

 


Quellen: Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1959, 13. Stück, ausgegeben am 10.3.1959, Nr. 41, S. 71
© 4. Januar 2013 - 17. Februar 2013
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